Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Abwesenheit bei Vereidigungsentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 335/85
- Datum
- 10.10.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer nach § 247 Satz 1 StPO ist nur während der Vernehmung zulässig; die Verhandlung über die Vereidigung eines Zeugen gehört nicht mehr zur Vernehmung.
Der Angeklagte ist zur Verhandlung über die Vereidigung eines Zeugen wieder zuzulassen; wird er hiervon ausgeschlossen, begründet dies einen Verfahrensfehler, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigen kann.
Wird ohne Zustimmung des Angeklagten in seiner Abwesenheit beschlossen, einen Zeugen unvereidigt zu lassen (§ 61 Nr. 5 StPO), so besteht die gesetzliche Vermutung, dass das Urteil auf diesem Mangel beruht; nur in Ausnahmefällen bleibt die Verurteilung trotz dieses Mangels bestehen.
Bei erneuter Verhandlung ist zu prüfen, ob die später angewandte Gewalt der Erlangung des Gewahrsams diente (nicht vollendeter Diebstahl) oder ob der Diebstahl bereits vollendet war, da dies die Abgrenzung zwischen räuberischem Diebstahl (§ 252 StGB) und schwerem Raub (§ 250 Abs.1 Nr.2 StGB) beeinflusst.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18. Januar 1985
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 335/85 in der Strafsache gegen Detlef ███ aus ████, dort geboren am ██ 1959, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Goydke, Jahnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Januar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls (in einem besonders schweren Fall) zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Zu Recht beanstandet die Revision, dass der Angeklagte – wie sich aus dem berichtigten Protokoll der Hauptverhandlung ergibt – bei der Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung der vernommenen Zeugin ███ nicht anwesend war. § 247 Satz 1 StPO lässt die Entfernung des Angeklagten nur während der Vernehmung zu. Die Verhandlung über die Vereidigung eines Zeugen gehört aber nicht mehr zur Vernehmung, sondern ist ein selbständiger Verfahrensabschnitt (BGHSt 26, 218, 219; BGH StV 1984, 410; BGH NJW 1976, 102). Der Angeklagte, dessen Entfernung aus dem Sitzungszimmer während der Vernehmung eines Zeugen durch das Gericht angeordnet worden ist, muss daher zur Verhandlung über die Vereidigung des Zeugen wieder zugelassen werden.
Das ist hier nicht geschehen. In Abwesenheit des Angeklagten und ohne seine Zustimmung wurde beschlossen, dass die Zeugin gemäß § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt bleiben solle. Es wird gesetzlich vermutet, dass das Urteil auf diesem Mangel beruht. Ein Ausnahmefall, in dem trotz vorschriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die Vereidigung eines Zeugen § 338 Nr. 5 StPO nicht eingreift (BGH NStZ 1982, 256 m. w. Nachw.), liegt hier nicht vor. Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.
Auf die weiteren Verfahrensrügen braucht daher auch nicht eingegangen zu werden.
Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung vorsorglich darauf hin, dass die Frage, ob der Diebstahl des Angeklagten in der Wohnung der geschädigten Verena ██ bereits vollendet war, näherer Ausführungen bedarf (vgl. BGHSt 23, 254, 255). Nach den jetzigen Feststellungen könnte sich der Angeklagte bei vollendetem Diebstahl eines räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) schuldig gemacht haben. Wäre die spätere Gewalt hingegen noch zur Wegnahme der Sachen, d. h. zur Gewahrsamserlangung (bei nicht vollendetem Diebstahl) angewendet worden, so käme eine Verurteilung wegen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht (vgl. BGHSt 4, 210, 211; 20, 32, 33; Herdegen aaO § 249 StGB Rdn. 13 f). Im Übrigen dürfte das Geschehen in der Wohnung der Verena bei natürlicher Betrachtungsweise ein einheitlicher Vorgang gewesen sein, unabhängig davon, ob ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen der beiden Straftaten hier zusammenfiel.
| Laufhütte | Salger | Jahnke | |||
| Goydke | Meyer-Goßner |