Revision: Ausschluss des Angeklagten bei Zeugenvernehmung und Vereidigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 305/87
- Datum
- 25.06.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hauptverhandlung darf nur gegen einen anwesenden Angeklagten stattfinden; eine gesetzlich nicht gedeckte Nichtzulassung des Angeklagten begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.
Zwischen der Vernehmung und der Vereidigung eines Zeugen besteht eine verfahrensrechtliche Zäsur; vor der Vereidigung ist der Angeklagte gemäß § 247 Satz 4 StPO zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, ergänzende Fragen zu veranlassen und auf die Vereidigungsentscheidung Einfluss zu nehmen.
Die Anordnung, den Angeklagten zum Schutz des Zeugen nach § 247 Satz 1 StPO aus dem Sitzungssaal zu entfernen, darf nicht dazu führen, ihn von der gesonderten Verhandlung über die Vereidigung oder über die Berufung auf einen zuvor geleisteten Eid auszuschließen.
Verstöße gegen die Teilnahme- und Unterrichtungspflichten des Angeklagten in den zwischen Vernehmung und Vereidigung liegenden Verfahrensabschnitten sind verfahrensfehlerhaft und führen, wenn sie den gesetzlichen Schutzbereich berühren, zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 21. Januar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 305/87 vom 25. Juni 1987
in der Strafsache gegen ██ aus ██████████, geboren am Dragutin ███ 1952 in ███████████ (Jugoslawien), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Angeklagte macht zu Recht geltend, dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist. Ausweislich des Protokolls hat die Strafkammer durch Gerichtsbeschluss für die Dauer der Vernehmung und Vereidigung des Zeugen L[REDACTED] die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen (§ 172 Nr. 1 GVG) und entsprechend § 247 Satz 1 StPO angeordnet, dass sich der Angeklagte während dieser Zeit aus dem Sitzungssaal entfernt. In Abwesenheit des Angeklagten wurde der Zeuge vernommen und auf Anordnung des Vorsitzenden vereidigt. Sodann wurde die Öffentlichkeit wiederhergestellt und der Angeklagte in den Sitzungssaal gebracht. Der Vorsitzende berichtete den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussage. Nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärte der Angeklagte, der Verteidiger werde wieder seine Fragen direkt an den Zeugen stellen. Durch Gerichtsbeschluss wurde wiederum die Öffentlichkeit ausgeschlossen und die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal angeordnet. In Abwesenheit des Angeklagten wurde der Zeuge L[REDACTED] weiter vernommen; er erklärte sich auf Fragen, auch seitens des Verteidigers, weiter zur Sache und versicherte sodann die Richtigkeit seiner weiteren Angaben unter Berufung auf seinen zuvor geleisteten Eid. Danach wurde die Öffentlichkeit wiederhergestellt und der Angeklagte in den Sitzungssaal vorgeführt; der Vorsitzende berichtete den wesentlichen Inhalt der weiteren Angaben des Zeugen L[REDACTED].
Diese Verfahrensweise verstieß gegen die Vorschriften über die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung.
Das deutsche Strafprozessrecht wird von dem Grundsatz beherrscht, dass eine Hauptverhandlung nur gegen einen anwesenden Angeklagten stattfinden darf (§ 230 Abs. 1 StPO) und demgemäß seine Abwesenheit nur in eng begrenzten Ausnahmefällen verfahrensrechtlich unschädlich ist. In einer gesetzlich nicht abgedeckten Nichtzulassung des Angeklagten zur Hauptverhandlung liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.
Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei wegen Gefährdung des Zeugen L[REDACTED] die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal für die Dauer der Vernehmung und der Vereidigung dieses Zeugen in entsprechender Anwendung des § 247 Satz 1 StPO angeordnet (vgl. BGH NJW 1985, 1478, 1479). Zu Recht rügt die Revision jedoch, dass der Angeklagte weder bei der Verhandlung über die Vereidigung des Zeugen L[REDACTED] noch im Anschluss an die ergänzende Vernehmung – bei der Verhandlung über die Berufung auf den bereits geleisteten Eid – anwesend war.
Das Landgericht hat zu Unrecht die Vernehmung des Zeugen L[REDACTED] und dessen Vereidigung als einheitlichen Verfahrensabschnitt behandelt. Zwischen Vernehmung und Vereidigung eines Zeugen liegt eine verfahrensrechtliche Zäsur, nämlich die Verhandlung über die Vereidigung des Zeugen als selbständiger Verfahrensabschnitt (vgl. BGHSt 26, 218, 219; BGH NJW 1976, 1108; BGH StV 1984, 102; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 – 4 StR 335/85; vgl. auch BGH NJW 1985, 1478); etwas anderes kann allenfalls in den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen gelten, in denen eine Vereidigung des Zeugen von vornherein aus Rechtsgründen ausscheidet. Den Angeklagten auch von diesem Verfahrensabschnitt auszuschließen, lässt das Gesetz nicht zu. Darauf, ob und in welchem Umfang im einzelnen Falle tatsächlich über die Vereidigungsfrage verhandelt worden ist, kommt es nicht an. In Fällen der vorliegenden Art gewinnt der Verfahrensabschnitt zwischen Vernehmung und Vereidigung eines Zeugen durch die Vorschrift des § 247 Satz 4 StPO besonderes rechtsstaatliches Gewicht. Die in dieser Vorschrift vorgeschriebene Unterrichtung des Angeklagten ist vor jeder weiteren Verfahrenshandlung vorzunehmen, insbesondere auch vor der Vereidigung des Zeugen (Gollwitzer in LR, 24. Aufl. § 247 Rn. 41; vgl. auch BGH NJW 1985, 1478, 1479). Bei richtiger Verfahrensgestaltung hätte der Angeklagte nach der Vernehmung vor der Vereidigung des Zeugen in dessen Abwesenheit zur Verhandlung hinzugezogen werden müssen; in dieser hätte ihm der wesentliche Inhalt der Aussage mitgeteilt (§ 247 Satz 4 StPO) und Gelegenheit gegeben werden müssen, auf ergänzende Fragen an den Zeugen hinzuwirken und auf die Vereidigungsfrage Einfluss zu nehmen. Entsprechend hätte nach der ergänzenden Vernehmung des Zeugen verfahren werden müssen. Demgegenüber hat das Landgericht den Angeklagten erst nach der Vereidigung des Zeugen und erst nach der Berufung des Zeugen auf seinen bereits geleisteten Eid wieder zur Hauptverhandlung hinzugezogen und ihn über die Aussagen des bereits vereidigten Zeugen unterrichtet. Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Die weiteren Verfahrensrügen bedürfen daher keiner Erörterung.
| Ulsamer | Schauenburg | Maul | |||
| Kuhn | Foth |