Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung gewährt, Revision in der Sache als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 589/85
Datum
14.11.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gegen das Urteil des LG Münster. Der BGH setzte ihn wieder ein, prüfte die Revision jedoch materiell. Entscheidungsgegenstand waren Verhandlungsfähigkeit und Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrags. Die Wiedereinsetzung wurde gewährt, die Revision mangels Rechtsfehlers nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn die Frist zur Begründung der Revision versäumt wurde und die gesetzlichen Wiedereinsetzungs-voraussetzungen vorliegen.

2

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ist anhand der vom Tatrichter ermittelten Umstände und des protokollierten Gutachtenvortrags zu beurteilen; bloße Behauptungen genügen nicht, um die Feststellung zu widerlegen.

4

Die Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrags ist gerechtfertigt, wenn die behauptete Hilfstatsache für das strafrechtlich erhebliche Verhalten unerheblich ist und der Tatrichter dies nach freier Beweiswürdigung feststellt.

5

Formelle Mängel in der Urteilsbegründung führen nicht zum Erfolg der Revision, wenn das Urteil auch wegen sonst tragfähiger rechtlicher Erwägungen Bestand hat.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 20. Mai 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 589/85 in der Strafsache gegen Fred Rudolf Sch██ aus ████, geboren am ██ 1926 in ██ (Ostpreußen), zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 1985 einstimmig

Tenor

1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. Mai 1985 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Der die Revision des Angeklagten verwerfende Beschluss des Landgerichts Münster vom 29. August 1985 ist damit gegenstandslos.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die vom Tatrichter in seinen Beschlüssen vom [REDACTED] und vom 15. Mai 1985 (Prot. Bd. V Bl. 476) und vom 15. Mai 1985 (Bd. V Bl. 481, 482 d. A.) dargelegten, zutreffend im Freibeweisverfahren (BGH, Beschluss vom 21. November 1978 – 3 StR 416/78 (S)) ermittelten Umstände sowie die von ihm ersichtlich zustimmend am 15. Mai 1985 zu Protokoll genommene Erklärung des Sachverständigen (Bd. V Bl. 484), der Angeklagte könne der Verhandlung folgen, überzeugen den Senat davon, dass der Angeklagte während der Verhandlungen zur Sache am 8. und 15. Mai 1985 verhandlungsfähig gewesen ist. Auf die Behauptung des Verteidigers, der Angeklagte sei jedenfalls am Vormittag des 8. Mai 1985 verhandlungsunfähig gewesen, kommt es nicht an, weil zu diesem Zeitpunkt ausschlieBlich über die Frage verhandelt worden ist, ob von der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten auszugehen ist; die Hinweise, die der Vorsitzende zu Beginn dieses Termins gemacht hat (Bd. V Bl. 471 d. A.), hätten auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können. Darauf, dass der Staatsanwalt am Nachmittag des 8. Mai 1985 mit der Erklärung des Angeklagten, er könne der Verhandlung nicht folgen, noch zu einem kurz zuvor gestellten Beweisantrag des Verteidigers vom 6. Mai 1985 (Bd. V Bl. 338) Stellung genommen hat – anschließend wurde die Hauptverhandlung unterbrochen (Bd. V Bl. 480 d. A.) –, kann das Urteil nicht beruhen, weil über den Beweisantrag vom 6. Mai 1985, soweit er nicht durch Vernehmung der Zeuginnen K. und Dr. Ko[REDACTED] erledigt war (Bd. V Bl. 481 ff), in der Hauptverhandlung vom 15. Mai 1985 nochmals verhandelt worden ist (Bd. V Bl. 483 d. A.).

Die Zurückweisung des Hilfsbeweisantrags vom 20. Mai 1985 in den Urteilsgründen (UA S. 49 ff) hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Es ist zwar fehlerhaft, dass das Landgericht ausgeführt hat, der Inhalt des Beweisantrages könne zum Teil als wahr behandelt werden und sei im übrigen allein zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt. Dieser Verfahrensmangel führt hier jedoch nicht zum Erfolg der Revision. Denn der Tatrichter hielt die unter Beweis gestellte Tatsache, wie seinen abschließenden Ausführungen dazu (UA S. 51) zu entnehmen ist, auch für bedeutungslos. Mit dieser Begründung konnte der Beweisantrag zurückgewiesen werden. Die unter Beweis gestellte Behauptung betraf einen Punkt, aus dem sich nichts zum strafrechtlich relevanten Verhalten des Angeklagten herleiten ließ. Sie enthielt eine Hilfstatsache, welche die Glaubwürdigkeit des Zeugen M. in Frage stellen sollte. Da der Schluss von der behaupteten Tatsache auf unmittelbar erhebliche Umstände nicht zwingend war, hatte der Tatrichter über die Frage der Erheblichkeit in freier Beweiswürdigung zu entscheiden (BGH GA 1964, 77; BGH, Beschluss vom 12. Juli 1979 – 3 StR 229/79 (L); Urteil vom 11. Juni 1980 – 3 StR 9/80, insoweit in BGHSt 29, 288 nicht abgedruckt). Diese Entscheidung hat er unter Berücksichtigung der Hilfstatsache ohne Verstoß gegen anerkannte Erfahrungssätze oder Denkgesetze nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

KnoblichSalgerLaufhütte
HirschthalGoydke

Zitiert von (1)