Erneute Revision als unzulässig verworfen – Zustellung an Pflichtverteidiger ausreichend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 589/76
- Datum
- 04.11.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine erneute Revision gegen dasselbe Urteil ist unzulässig, wenn die frühere Revision bereits durch Beschluss des Bundesgerichtshofs als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist.
Die Zustellung des Urteils an den Verteidiger genügt, wenn der Angeklagte der Hauptverhandlung zuvor eigenmächtig ferngeblieben ist; eine persönliche Übergabe an den Angeklagten ist in solchen Fällen nicht vorgeschrieben (vgl. § 145, § 145a StPO).
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der wirksamen Zustellung des Urteils an den Verteidiger; eine spätere persönliche Zustellung an den abwesenden Angeklagten ist hierfür nicht erforderlich.
Der Antrag des Generalbundesanwalts kann zur Verwerfung einer erneuten Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO führen, wenn die Sache bereits abschließend entschieden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 4. Mai 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 589/76
in der Strafsache gegen den Industriekaufmann Ralf B. ███ aus ██████████, geboren am ███████ 1947 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 4. November 1976 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die erneute Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. Mai 1975 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. Oktober 1976 ausgeführt:
"Das Verfahren hat bereits mit dem Beschluss des 4. Strafsenats vom 11. September 1975 – 4 StR 446/75 – durch den die Revision des Angeklagten einstimmig als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist, durch eine Sachentscheidung seinen Abschluss gefunden. Es besteht daher kein Raum für ein erneutes Rechtsmittel (BGHSt 17, 94).
Im Übrigen ist folgendes zu bemerken:
Das angefochtene Urteil ist der Verteidigerin des Angeklagten am 13. Juni 1975 (Bl. 249 Bd. II d. A.) zugestellt worden. Diese war Pflichtverteidigerin (Bl. 83 Bd. II d. A.) und besaß daneben Zustellungsvollmacht (Bl. [REDACTED] Bd. I, § 145a Abs. 1 StPO). Die Begründung der Revision war form- und fristgemäß am 15. Mai 1975 erfolgt (Bl. 335 Bd. II d. A.).
Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Frist des § 345 Abs. 1 StPO bisher noch nicht zu laufen begonnen habe, weil das Urteil vom 14. Mai 1975 nicht auch ihm selbst zugestellt worden sei, ist unzutreffend.
Der Angeklagte war bei der Urteilsverkündung nicht zugegen, weil er sich zuvor eigenmächtig aus der Hauptverhandlung entfernt hatte. Die Hauptverhandlung war daraufhin gemäß § 231 Abs. 2 StPO zu Ende geführt worden.
In Fällen dieser Art ist, anders als nach § 232 Abs. 4 StPO, die Zustellung des Urteils durch Übergabe an den Angeklagten selbst nicht vorgeschrieben (vgl. § 145a Abs. 2 StPO). Es genügt vielmehr gemäß § 145 Abs. 4 StPO die Zustellung des Urteils an den Verteidiger (BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 1967 – 1 StR 117/67 –, vom 8. März 1972 – 3 StR 293/71 – und vom 10. Oktober 1973 – 2 StR 386/73 –). Diese war hier am 13. Juni 1975 an die Verteidigerin, Rechtsanwältin ████, erfolgt.
Hiernach muss die (erneute) Revision als unzulässig verworfen werden."
Der Senat stimmt den Ausführungen zu.
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