Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen im Untreuefall III 16

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 117/67
Datum
02.05.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen Untreue eingelegt. Das Gericht hob die Verurteilung im Fall III 16 und die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück, da es an notwendigen Feststellungen zum entstandenen Nachteil fehlte. Die Zustellung des Urteils an den bestellten Verteidiger war gemäß § 231 Abs. 2 i.V.m. § 145a StPO zulässig. Soweit keine Sach- oder Rechtsfehler feststellbar waren, wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Angeklagte bei der Urteilsverkündung nicht anwesend und liegen die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO vor, kann das Urteil dem bestellten Verteidiger gemäß § 145a Abs. 1 StPO zugestellt werden; eine Zustellung an den Angeklagten selbst ist in diesem Fall nicht vorgeschrieben (§ 145a Abs. 2 StPO).

2

Zur Verurteilung wegen Untreue wegen Unterlassens der Geltendmachung einer Forderung und Eintritts der Verjährung sind konkrete Feststellungen erforderlich, dass der Geschädigte einen Anspruch in der behaupteten Höhe hatte und ihm dadurch ein tatsächlicher Nachteil entstanden ist.

3

Fehlen tragende tatsächliche Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen (insbesondere zum Vorliegen und Umfang des Schadens), ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur Nachermittlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Kann die Nachprüfung zu anderen Fragen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, ist die Revision insoweit als unbegründet zu verwerfen; eine Einstellung nach § 154 StPO bleibt der Vorinstanz vorbehalten.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 14. November 1966

Rubrum

BESCHLUSS 1 StR 117/67

in der Strafsache gegen den Angestellten Ingo Günther, geboren am ███████████ 1923 in ████, Landkreis ██, wegen Untreue.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 2. Mai 1967 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Fall III 16 der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt wurde,

b) zur Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Gründe

Der Angeklagte war bei der Urteilsverkündung nicht anwesend. Nach dem Sitzungsprotokoll lag ein Fall des § 231 Abs. 2 StPO vor. Dass dessen Voraussetzungen nicht gegeben seien, ist jedenfalls fristgerecht nicht gerügt. Das Urteil konnte daher an den bestellten Verteidiger zugestellt werden (§ 145a Abs. 1 StPO). Denn die Zustellung durch Übergabe an den Angeklagten selbst ist im Falle des § 231 Abs. 2 StPO nicht vorgeschrieben (vgl. § 145a Abs. 2 StPO).

Sachlichrechtliche Bedenken bestehen nur im Fall ████████ (III 16 der Urteilsgründe). Dem Angeklagten war in diesem Fall ein Auftrag zur Geltendmachung einer Schadensersatzforderung erteilt worden, er hatte aber nichts gegen den Schuldner oder dessen Versicherung unternommen, so dass Verjährung eintrat. Der Angeklagte hat darauf den von ██████████████████████ geforderten Schadensbetrag aus eigener Tasche bezahlt. Der Nachteil für ████████ würde in diesem Fall nicht nur in der bloßen Verzögerung, sondern in der Verjährung der Forderung bestanden haben. Der Senat kann jedoch mangels ausreichender Feststellungen nicht nachprüfen, ob tatsächlich ein solcher Nachteil entstanden ist. Denn aus den Feststellungen ergibt sich nicht, dass ████████ wirklich einen Anspruch in der geforderten Höhe hatte, da keine genügenden tatsächlichen Angaben über den Grund des Anspruchs gemacht werden. Das Urteil kann daher insoweit und damit auch hinsichtlich der Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung noch nähere Feststellungen zu treffen haben, sofern nicht nach § 154 StPO verfahren wird.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

HiibnerFischerMai
SeibertPikart
Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen im Untreuefall III 16 — Themis