Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Entführungsverurteilung wegen fehlenden Strafantrags
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 386/73
- Datum
- 04.10.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustellung des Urteils an den Verteidiger genügt, wenn der Angeklagte der Hauptverhandlung eigenmächtig fernbleibt; eine persönliche Übergabe an den Angeklagten ist in diesen Fällen nicht erforderlich (§ 145a Abs. 1 StPO).
Die Frist zur Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 1 StPO beginnt mit der Zustellung an den Verteidiger; nicht erhobene Verfahrensrügen innerhalb dieser Frist sind unzulässig.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht allein zum Zwecke nachträglicher Geltendmachung weiterer Verfahrensrügen gewährt werden; liegt die Begründung rechtzeitig vor, fehlt es an Versäumungstatbestand.
Die Verurteilung wegen Entführung wider Willen (§ 237 StGB) setzt, sofern gesetzlich vorgesehen, das Vorliegen eines Strafantrags nach § 238 Abs. 1 StGB voraus; fehlt dieser, kann der Schuldspruch nicht bestehen.
Die Streichung eines Tatbestands aus dem Schuldspruch erfordert keine neue Strafzumessung, wenn sich aus den Strafzumessungsgründen ergibt, dass das Urteil auch ohne den entfallenen Tatbestand in gleicher Höhe ergangen wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 9. Oktober 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 386/73 AOAD in der Strafsache gegen ████ aus █████, geboren am den Händler Goldi ███ 1947 in ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 1973 gemäß § 46 StPO und § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 1973, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 9. Oktober 1972 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 9. Oktober 1972 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Entführung einer Frau gegen ihren Willen (§ 237 StGB) wegfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision bleibt im Wesentlichen erfolglos.
1. Das angefochtene Urteil wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 13. Juni 1973 zugestellt. Die Frist zur Begründung der Revision lief danach am 13. Juli 1973 ab (§ 345 Abs. 1 StPO). Die nicht innerhalb dieser Frist erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Frist des § 345 Abs. 1 StPO bisher nicht zu laufen begonnen habe, weil das Urteil nicht auch ihm selbst zugestellt worden sei, ist unzutreffend. Der Angeklagte war bei der Urteilsverkündung nicht zugegen, weil er sich zuvor eigenmächtig aus der Hauptverhandlung entfernt hatte. Die Hauptverhandlung wurde daraufhin gemäß § 231 Abs. 2 StPO zu Ende geführt. In Fällen dieser Art ist, anders als nach § 232 Abs. 4 StPO, die Zustellung des Urteils durch Übergabe an den Angeklagten selbst nicht vorgeschrieben (vgl. § 145a Abs. 2 StPO). Es genügt vielmehr die Zustellung des Urteils an den Verteidiger (§ 145a Abs. 1 StPO). Ebenso haben bereits der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 2. Mai 1967 (1 StR 117/67) und der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 8. März 1972 (3 StR 293/71) entschieden.
2. Das hilfsweise angebrachte Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 1973, ihm gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist zu verwerfen, weil die Frist nicht versäumt ist: Der Verteidiger hat, nachdem er die Revision schon bei der Einlegung mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründet hatte, vor Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO eine formgerechte ergänzende Rechtfertigungsschrift mit Verfahrensrügen und Einzelausführungen zur Sachbeschwerde eingereicht. Nur zum Zwecke der Nachholung weiterer Verfahrensrügen kann dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (BGHSt 1, 44; 14, 330).
3. Die Prüfung des Urteils auf Grund der zulässigen Revisionsrechtfertigung führt zu dem Ergebnis, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen (in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Notzucht und gemeinschaftlicher Nötigung zur Unzucht begangener) Entführung wider Willen (§ 237 StGB) nicht bestehen bleiben kann, da es hierfür an dem nach § 238 Abs. 1 StGB erforderlichen Strafantrag fehlt. Insoweit muss der Schuldspruch geändert werden. Sonstige Rechtsfehler liegen nicht vor.
Die Änderung des Schuldspruchs ist ohne Einfluss auf den Strafausspruch, da nach den Strafzumessungserwägungen ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn sie davon abgesehen hätte, den Angeklagten auch der (tateinheitlichen) Entführung wider Willen schuldig zu sprechen. Die Art und Weise, wie der Angeklagte und sein Begleiter Ursula █████ in ihre Gewalt brachten, hätte in jedem Fall straferschwerend berücksichtigt werden dürfen.
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