Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Verurteilung wegen Gefangenenmeuterei aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 582/65
Datum
14.01.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Gefangenenmeuterei und Diebstahls ein. Entscheidend war, ob Feststellungen zur räumlichen Vereinigung ('mit vereinten Kräften') vorliegen. Der BGH hob die Verurteilung wegen Gefangenenmeuterei und den gesamten Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die Diebstahlsverurteilung blieb bestehen. Das Landgericht soll bei Berücksichtigung von Vorstrafen Art, Schwere und Strafen angeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das Merkmal „mit vereinten Kräften“ genügt es, wenn ein Gefangener vorsätzlich Gewalt zum Zwecke des Ausbruchs anwendet und die übrigen Gefangenen hiervon Kenntnis haben und dies billigen.

2

Zur Strafbarkeit wegen Gefangenenmeuterei ist darüber hinaus erforderlich, dass die beteiligten Gefangenen während der Gewaltanwendung eine Zusammenrottung bilden, d. h. räumlich vereint sind; hierzu sind vom Gericht entsprechende Feststellungen zu treffen.

3

Fehlen für wesentliche Tatbestandsmerkmale die erforderlichen Feststellungen, rechtfertigt dies die Aufhebung der Verurteilung und die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung.

4

Will das Gericht Vorstrafen strafschärfend berücksichtigen, sind Art und Schwere der früheren Taten sowie die verhängten Strafen im Urteil anzugeben.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 21. Juli 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 582/65

URTEIL in der Strafsache gegen ███, den Handelsvertreter Walter ████, geboren am ███████████ in ██████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Gefangenenmeuterei u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Dr. Bundesrichter █, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 21. Juli 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Gefangenenmeuterei verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Gefangenenmeuterei und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Die Verurteilung wegen Diebstahls läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Verurteilung wegen Gefangenenmeuterei nach § 122 Abs. 2 StGB muß dagegen auf die Sachbeschwerde aufgehoben werden. Die außerdem erhobene Aufklärungsrüge bedarf deshalb keiner Erörterung.

Es handelt sich hier im Wesentlichen um denselben Sachverhalt, wie ihn das Landgericht in seinem Urteil vom 15. April 1965 gegen den Mitangeklagten KC festgestellt hat, über dessen Revision der Senat heute ebenfalls entschieden hat. Auf diese Entscheidung 4 StR 581/65 wird Bezug genommen.

Anders als in dem Urteil gegen KC hat das Landgericht allerdings vorliegend nicht festgestellt, daß auch ██ sich am An- oder Durchsägen des Gitterstabes im Erdgeschossflur des Landgerichtsgefängnisses beteiligt hat.

Für die rechtliche Beurteilung ist dies indessen nicht von entscheidender Bedeutung. Für das Merkmal „mit vereinten Kräften“ genügt es, wenn nur einer der Gefangenen zum Zwecke des Ausbruchs vorsätzlich Gewalt gebraucht, und wenn der andere oder die anderen dies wissen und als Mittel des Ausbruchs billigen (BGH, Urt. v. 16. Juni 1961 – 4 StR 163/61; RGSt 17, 47, 48); diese innere Beziehung zur Tat hat ██ nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils gehabt.

Wie der Senat in seinem Urteil gegen Brehm ausgeführt hat, ist jedoch auch in einem solchen Falle Voraussetzung für eine Bestrafung wegen Gefangenenmeuterei, daß die beteiligten Gefangenen während der Gewaltanwendung eine Zusammenrottung bilden, d. h. räumlich vereint sind. Hierzu enthält das angefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Insbesondere ist ihm nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer ████ zugegen war, als ██████ den Gitterstab im Erdgeschossflur sägte, oder ob er anderweitig verwahrt wurde.

Dies zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Gefangenenmeuterei sowie des gesamten Strafausspruchs, weil sich nicht ausschließen läßt, daß diese Verurteilung die Höhe der für den Diebstahl erkannten Einzelstrafe beeinflußt hat.

Sollte das Landgericht auch bei der neuen Entscheidung die Vorstrafen des Angeklagten strafschärfend werten wollen, empfiehlt es sich, Art und Schwere dieser Straftaten und die Höhe der Strafen im Urteil mitzuteilen (BGH, Urt. v. 17. September 1953 – 3 StR 101/53 –, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1954, 18). Im Übrigen wird das Landgericht prüfen müssen, ob etwa die Bildung einer Gesamtstrafe mit der in der Sache Kls 3/64 StA Arnsberg erkannten Gefängnisstrafe in Betracht kommt, die der Angeklagte zur Zeit verbüßt.

MayrScharpenseelSanders
FlitnerHürxthal

Zitiert (2)