Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anwendung des § 122 Abs. 2 StGB bei Gefangenenmeuterei

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 163/61
Datum
16.06.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen Gefangenenmeuterei nach § 122 Abs. 2 StGB werden verworfen. Streitgegenstand war, ob die Voraussetzungen „mit vereinten Kräften“ und „Gewaltanwendung“ vorlagen. Der BGH bestätigt, dass schon das vorsätzliche Anwenden von Gewalt durch einen und die Billigung durch Mitgefangene ausreicht. Die Entscheidung stützt sich auf tatrichterliche Feststellungen und Beweiswürdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafbestimmung des § 122 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass sich mindestens zwei Gefangene zusammenrotten und mit vereinten Kräften einen gewaltsamen Ausbruch unternehmen.

2

Das Erfordernis ‚mit vereinten Kräften‘ ist bereits erfüllt, wenn ein Gefangener zum Zweck des Ausbruchs vorsätzlich Gewalt anwendet und die anderen dies kennen und als Mittel des Ausbruchs billigen.

3

Bewusstsein und Billigung der Gewaltanwendung können aus gemeinsamen Vorbereitungen, räumlicher Nähe beim Tatgeschehen und erklärt geäußertem Teilnahmewillen geschlossen werden.

4

Tatrichterliche Feststellungen zur Tat und zur Beweiswürdigung sind für das Revisionsgericht verbindlich, sofern sie nicht offensichtlich mit dem Gesamtricherlichen Sachverhalt unvereinbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg/Westf., 5. Januar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann █████ ███ aus ████, dort zur ████ ██ ███████ geboren am ██████████████████████████, in ████ zur Zeit ██ ███████, Sache ██ ██████████, den Arbeiter Christian █ ██ aus ██████, dort geboren am ████, ██ zur ████ ██ ███████ Sache in ██████████,

Sachbezeichnung: ██████ – wegen Gefangenenmeuterei u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ ████████████████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg/Westf. vom 5. Januar 1961 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Beschwerdeführer erheben die Sachrüge, die ██████ und ██ höher begründen. Keinem der Rechtsmittel kann ein Erfolg beschieden sein.

II. Die Anwendung der Strafbestimmung des § 122 Abs. 2 StGB, aus der jeder Beschwerdeführer verurteilt ist – ebenso wie der Mitangeklagte ██████, dessen Revision als verspätet verworfen wurde –, setzt voraus, dass der Gefangene mit mindestens einem anderen Gefangenen sich zusammenrottet und mit vereinten Kräften einen gewaltsamen Ausbruch unternimmt. Mit vereinten Kräften geschieht dies schon dann, wenn auch nur einer der Gefangenen zum Zweck des Ausbruchs vorsätzlich Gewalt gebraucht und wenn der andere oder die anderen dies wissen und als Mittel des Ausbruchs billigen.

Die für die Prüfung der Frage, ob die Strafkammer diese Voraussetzungen bei den Beschwerdeführern bejahen durfte, bedeutsamen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil sind folgende: ███████, die treibende Kraft des Ausbruchsunternehmens, hatte in der ihm und den Beschwerdeführern gemeinsamen Zelle der Strafanstalt in ███ die untere rechte Scheibe aus dem Zellenfenster entfernt, mit einem gezackten Messer einen Gitterstab am oberen Ende ganz durchgesägt und am unteren Ende so weit angesägt, dass der Stab später gewaltsam abgebrochen werden konnte. Die Trennstellen hatte er mit Kitt verschmiert. Als günstiges Hilfsmittel für seinen Ausbruchsplan hatte er eine Strickleiter aus Stoffgurten gefertigt.

In diese Vorbereitungen war von den Beschwerdeführern nachweisbar nur ████ schon geraume Zeit vorher eingeweiht, der sich in den letzten Tagen vor dem Ausbruch an weiteren Vorbereitungen beteiligte, insbesondere einen sogenannten Mauerüberwurf herstellte. Spätestens am Abend des 26. März 1960 erfuhren auch die Beschwerdeführer ██████ und █████ vom Vorhaben der beiden anderen und erklärten sich zur Teilnahme daran bereit. Gegen 23 Uhr trafen sie die letzten Maßnahmen, indem sie die für den Ausbruch geeigneten Geräte (Mauerüberwurf, Strickleiter, Stange) gebrauchsfertig machten. Dann nahm ██████ die untere rechte Scheibe des Fensters heraus, wobei ihm █████ behilflich war, und brach den bereits angesägten Gitterstab endgültig heraus. Unter Mitnahme einiger persönlicher Sachen verließen die vier gegen 1.40 Uhr durch die geschaffene Öffnung die Zelle und ließen sich nacheinander mittels der Strickleiter einem Blitzableiter entlang hinunter.

III. 1. Diesem Sachverhalt ist zunächst hinreichend deutlich die Tatsache zu entnehmen, dass ██████ den Ausbruch gewaltsam durchführte. Selbst wenn er kein besonderes Maß an Körperkraft anwenden musste, um den nur noch am unteren Ende zusammenhingenden, aber bereits angesägten Stab zu entfernen, so bedurfte es hierfür doch einer, wenn auch vielleicht nur geringen und geräuschlosen Gewalt. Dies durfte die Strafkammer übrigens auch aus der Einlassung █████ in der Hauptverhandlung folgern, der, wie die Strafkammer S. 6 UA erwähnt, zugab, dass er den Gitterstab abgebrochen habe.

2. Wie aus den Feststellungen des Landgerichts ferner zu schließen ist, brach ██████ den Gitterstab erst ab, nachdem auch seine Zellengenossen, ████ schon längere Zeit, █████ und ██████ kurz vorher, in den Fluchtplan eingeweiht worden waren und sich zu gemeinsamer Ausführung bereiterklärt hatten. Was die Beschwerdeführer ████ und █████ dagegen ausführen, nämlich, ██████ habe die Einschließungsmittel bereits völlig beseitigt gehabt, als er ihnen sein Vorhaben eröffnete, widerspricht den anderslautenden Feststellungen des Landgerichts und darf deshalb in diesem Rechtszug nicht beachtet werden.

3. Zu prüfen bleibt schließlich noch, ob hinreichend festgestellt ist, dass die Beschwerdeführer sich der nach ihrer Einwilligung in den Fluchtplan liegenden Gewaltanwendung ██████ bewusst wurden und sie billigten.

Dies mag nicht ganz zweifelsfrei sein, wenn man lediglich die oben unter II mitgeteilten Feststellungen aus dem angefochtenen Urteil berücksichtigt. Die Strafkammer führt aber im Zusammenhang ihrer rechtlichen Erwägungen noch aus, alle Angeklagten hatten sich räumlich zu gemeinsamem Handeln zusammengefunden, „das, wie ihnen bewusst war, einen Ausbruch unter gewaltsamer Überwindung der Abschlussvorrichtungen zum Ziel hatte“. Auch den Angeklagten ███ und ██████, die unwiderlegt erst in den letzten Stunden vor dem Ausbruch in den Plan eingeweiht worden waren, sei bekannt gewesen, dass der Ausbruch nur unter Entfernung der Fensterscheibe und eines Teils des Hisengitters, also nur unter Gewaltanwendung vonstatten gehen konnte.

In diesem Bewusstsein hätten sie sich bereiterklärt, bei der gemeinschaftlichen Flucht mitzumachen. Der Senat misst diesen Darlegungen das Gewicht ergänzender Feststellungen bei, zumal nach der Lebenserfahrung die Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass den Beschwerdeführern in der Ausbruchsnacht nicht verborgen blieb, was ███████ tat, und sie damit einverstanden waren. Demnach war ihnen bewusst und billigten sie es, dass ██████ mindestens dadurch gewaltsam vorging, dass er den Gitterstab vollends abbrach. Angesichts dieser hinreichend gesicherten Tatsache kann dahingestellt bleiben, ob er – wie die Strafkammer anzunehmen scheint (UA S. 12) – auch Gewalt anwandte, als er die Fensterscheibe entfernte. Denn, wie die Feststellungen zu diesem Punkt ergeben, hatte er bereits längere Zeit vor dem Ausbruchsabend die Fensterscheibe schon entfernt, damals nämlich, als er den Gitterstab durchsägte. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass es – worauf der Beschwerdeführer ███ hinweist – am Fluchtabend keines Kraftaufwands mehr bedurfte, die vielleicht schon entkittete Scheibe aus dem Rahmen zu nehmen. Dieser Umstand hat indes weder für die Schuld- noch für die Straffrage irgendwelche

Bedeutung.SauerLang-Hinrichsen
KrummeMartinFlitner

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