Revision: Verurteilung wegen Gefangenenmeuterei aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 581/65
- Datum
- 14.01.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung des § 122 Abs. 2 StGB gehört neben dem gewaltsamen Ausbruchsunternehmen, dass die beteiligten Gefangenen während der Ausführung räumlich zusammenrotten und als vereinte Kraft auftreten.
Für das Merkmal „mit vereinten Kräften“ genügt, dass nur einer Gewalt anwendet, wenn die übrigen Teilnehmer dies kennen und als Mittel des Ausbruchs billigen; die räumliche Zusammenrottung bleibt jedoch erforderlich.
Der Versuch eines gewaltsamen Ausbruchs ist strafbar (§ 46 StGB); bloße vorbereitende Handlungen ohne gleichzeitiges räumliches Zusammenrotten erfüllen § 122 Abs. 2 StGB nicht.
Fehlen im Urteil Feststellungen darüber, ob die für die Tatbestandsverwirklichung notwendige Zusammenrottung vorlag, rechtfertigt dies die Aufhebung der Verurteilung und gegebenenfalls des gesamten Strafausspruchs, wenn eine Beeinflussung der Strafzumessung nicht ausgeschlossen werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 15. April 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 581/65 URTEIL in der Strafsache gegen ██████ aus ██, den Kraftfahrer Peter, geboren am █████ in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Gefangenenmeuterei u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 15. April 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Gefangenenmeuterei verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Gefangenenmeuterei unter Einbeziehung früherer Strafen (2 Ms 28/64 StA Köln) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Die Nachprüfung der Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall ergibt keinen Rechtsfehler.
Die Verurteilung wegen Gefangenenmeuterei nach § 122 Abs. 2 StGB kann dagegen nicht bestehen bleiben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte BC und der inzwischen ebenfalls verurteilte Mitangeklagte █████ – über dessen Revision der Senat gesondert entschieden hat – im Juli 1964 mit anderen Untersuchungshäftlingen in einer Zelle des Landgerichtsgefängnisses Arnsberg untergebracht. Beide kamen überein, gemeinsam auszubrechen. Zu diesem Zweck arbeitete BC ein Tafelmesser zu einer Art Säge um und sägte damit, wenn er bei der ihm zugewiesenen Beschäftigung auf dem Erdgeschossflur unbeobachtet war, nach und nach einen senkrechten Gitterstab vor einem Flurfenster unten ganz und oben bis zur Hälfte durch. In geringerem Maße beteiligte sich auch ██ am Sägen.
Ihren Plan, am 5. Juli 1964 auszubrechen, gaben sie auf, weil sie glaubten, ihre Fluchtabsicht sei erkannt. Am 13. Juli 1964 gelang ihnen die Flucht unter Ausnutzung der getroffenen Vorbereitungen. Das Landgericht hat jedoch nicht feststellen können, dass diese Flucht verabredet war. Es hält für möglich, dass BC zunächst unabhängig von HC den Gitterstab herausgebrochen hat und durch das Oberlicht in den Hof gelangt ist, und dass ██ ████████ nur die sich ihm bietende günstige Gelegenheit zur Flucht ausgenutzt hat.
Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung wegen Gefangenenmeuterei nicht. § 122 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass Gefangene sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften einen gewaltsamen Ausbruch unternehmen. Das Landgericht hat die Verwirklichung des Tatbestandes bereits darin gesehen, dass die zum gemeinsamen Ausbruch entschlossenen Angeklagten den Gitterstab an- oder durchgesägt haben. Das ist indessen nur insoweit richtig, als diese Tätigkeit das Merkmal des gewaltsamen Ausbruchunternehmens erfüllt; denn dazu ist nicht erforderlich, dass der Ausbruch gelingt; auch der versuchte Ausbruch ist unter Strafe gestellt (§ 46 StGB). Es genügt daher insoweit, dass die Angeklagten damit begonnen hatten, die sachlichen Verwahrungseinrichtungen mit Gewalt zu beseitigen (BGHSt 16, 34).
Zur Verwirklichung des § 122 Abs. 2 StGB genügt jedoch nicht, dass von mehreren Gefangenen ein gewaltsamer Ausbruch unternommen wird. Voraussetzung ist außerdem, dass unter ihnen zugleich eine Zusammenrottung besteht und eine Vereinigung von Kräften stattfindet; beides ist ohne räumliches Beisammensein oder Zusammentreten derjenigen, die ausbrechen wollen, nicht denkbar (RG GA 51, 48). Es genügt also nicht, dass Gefangene bei der Planung des gemeinsamen Ausbruchs räumlich vereint sind und sodann, zwar in Verfolgung dieses Zieles, jedoch jeder für sich allein und zu verschiedenen Zeiten, Gewalt gegen die Abschlussvorrichtungen anwenden.
Entscheidend ist, dass sie während der Ausführung dieser Gewalthandlungen räumlich zusammen sind (RGSt 50, 85, 86; RG GA 53, 436; 56, 86), also den gewaltsamen Ausbruch als „Rotte“ in Werk setzen (RGSt 15, 217, 220) und durch ihr Zusammensein und Zusammenhalten nach außen erkennen lassen, dass sie zur Befreiung im Wege der Gewalt mit vereinten Kräften entschlossen sind (RGSt 2, 80; RG GA 54, 478).
Dieses Erfordernis rechtfertigt sich aus dem Zweck der Vorschrift, die der erhöhten Gefahr begegnen will, die in der Vereinigung mehrerer Gefangener zur – als solcher sonst straflosen – gewaltsamen Selbstbefreiung liegt. Nicht notwendig ist dabei, dass auch alle beteiligten Gefangenen selbst Gewalt anwenden; für das Merkmal „mit vereinten Kräften“ genügt es, wenn nur einer von ihnen zum Zwecke des Ausbruchs vorsätzlich Gewalt gebraucht, und wenn der andere oder die anderen dies wissen und als Mittel des Ausbruchs billigen (RGSt 17, 47, 48; BGH, Urteil vom 16. Juni 1961 – 4 StR 163/61). Immer aber ist Voraussetzung, dass die Teilnehmer hierbei eine Zusammenrottung bilden, also räumlich vereint sind (RG GA 51, 48).
Das angefochtene Urteil enthält hierzu keine Feststellungen. Insbesondere ist ihm nicht zu entnehmen, ob die Angeklagten zusammen waren, wenn einer von ihnen an dem Gitterstab sägte, oder ob dann der andere jeweils entfernt davon verwahrt wurde. Dass HC am 13. Juli 1964 dabei war, als BC den Gitterstab herausbrach, ist ebenfalls nicht festgestellt worden.
Dies zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Gefangenenmeuterei sowie des gesamten Strafausspruchs, weil sich nicht ausschließen lässt, dass diese Verurteilung auch die Höhe der für den Diebstahl im Rückfall erkannten Einzelstrafe beeinflusst hat.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht unter Auflösung der im Urteil des Schöffengerichts Köln vom 16. November 1964 – 2 Ms 28/64 – ausgesprochenen Gesamtstrafe, die wegfällt, und unter Einbeziehung der dort erkannten vier Einzelstrafen wegen Betruges wiederum eine Gesamtstrafe nach § 79 StGB bilden und auch den Urteilsspruch entsprechend fassen müssen.
Scharpenseel Mayr Sanders Hürxthal