Revision des Nebenklägers mangels bestimmtem Revisionsantrag als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 576/96
- Datum
- 05.12.1996
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, wenn er gemäß § 344 Abs. 1 StPO nicht hinreichend darlegt, inwieweit er das Urteil angreift und dessen Aufhebung beantragt.
Die Revisionsschrift muss einen bestimmten Revisionsantrag enthalten oder eine Begründung, aus der sich das Ziel des Rechtsmittels eindeutig ergibt; das bloße Erheben einer allgemeinen Sachrüge genügt nicht zur Zulässigkeit.
Ein als Nebenkläger auftretender Beschwerdeführer darf nicht ausschließlich den Strafausspruch angreifen; ein derartiges Vorgehen ist nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässig.
Fehlende Bestimmtheit des Revisionsziels führt zur Verwerfung des Rechtsmittels; die Kostenentscheidung trifft den Unterliegenden.
Vorinstanzen
Landgericht Landau, 8. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 576/96 vom 5. Dezember 1996 in der Strafsache gegen Mehmet █, aus ██, geboren am ███ 1960 in ████ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 8. Juli 1996 wird als unzulässig verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Die Revisionsschrift enthält weder einen das Ziel des Rechtsmittels erkennen lassenden bestimmten Revisionsantrag noch eine nähere Begründung, aus der sich dies entnehmen ließe. Es bleibt daher unklar, ob der Beschwerdeführer das Urteil deswegen anficht, weil er eine Anderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung erstrebt, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt,
oder ob er – was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig ist – den Strafausspruch anfechten will.
Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können. Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2 und 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.N.).
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