Treffer
BGH Beschluss

Revision des Nebenklägers mangels bestimmtem Revisionsantrag als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 576/96
Datum
05.12.1996
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Nebenkläger legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein, ohne anzugeben, inwieweit er das Urteil anficht oder dessen Aufhebung beantragt. Die Revisionsschrift enthielt weder einen bestimmten Revisionsantrag noch eine Begründung, aus der das Ziel des Rechtsmittels ersichtlich wäre. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig; die allgemeine Sachrüge genügt nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, wenn er gemäß § 344 Abs. 1 StPO nicht hinreichend darlegt, inwieweit er das Urteil angreift und dessen Aufhebung beantragt.

2

Die Revisionsschrift muss einen bestimmten Revisionsantrag enthalten oder eine Begründung, aus der sich das Ziel des Rechtsmittels eindeutig ergibt; das bloße Erheben einer allgemeinen Sachrüge genügt nicht zur Zulässigkeit.

3

Ein als Nebenkläger auftretender Beschwerdeführer darf nicht ausschließlich den Strafausspruch angreifen; ein derartiges Vorgehen ist nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässig.

4

Fehlende Bestimmtheit des Revisionsziels führt zur Verwerfung des Rechtsmittels; die Kostenentscheidung trifft den Unterliegenden.

Vorinstanzen

Landgericht Landau, 8. Juli 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 576/96 vom 5. Dezember 1996 in der Strafsache gegen Mehmet █, aus ██, geboren am ███ 1960 in ████ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 8. Juli 1996 wird als unzulässig verworfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Die Revisionsschrift enthält weder einen das Ziel des Rechtsmittels erkennen lassenden bestimmten Revisionsantrag noch eine nähere Begründung, aus der sich dies entnehmen ließe. Es bleibt daher unklar, ob der Beschwerdeführer das Urteil deswegen anficht, weil er eine Anderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung erstrebt, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt,

oder ob er – was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig ist – den Strafausspruch anfechten will.

Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können. Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2 und 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.N.).

Steindorf Maatz Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović

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