Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 572/59
- Datum
- 19.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit ist bei erheblicher streitiger medizinischer Problematik in der Regel ein aktuelles sachverständiges Gutachten einzuholen; die alleinige Verwertung eines älteren Gutachtens aus einem anderen Verfahren genügt nicht.
Die Fähigkeit zur nachträglichen Erinnerung an Tatdetails begründet nicht die Annahme, dass der Täter zum Tatzeitpunkt die Fähigkeit besaß, sein Verhalten nach Einsicht in das Unrecht zu steuern.
Bei vorbestehenden Hirnschäden kann bereits geringer Alkoholgenuss die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen; das Zusammentreffen von Hirnschaden und Alkoholeinwirkung erfordert konkrete Feststellungen oder gutachtliche Klärung.
Fehlen tragfähiger tatsächlicher Feststellungen oder gutachtlicher Substantiierung zur (teilweisen) Zurechnungsfähigkeit, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung der Schuldfähigkeit zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 30. Oktober 1959
Rubrum
4 StR 572/59 ████ ███
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Elektriker Richard ████ aus ███████, Landkreis ███████, geboren am ██ ██ ██ in ███ ██, Landkreis ██, wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 30. Oktober 1959 aufgehoben, soweit der Angeklagte schuldig gesprochen worden ist (Fall ███████). Aufgehoben werden insoweit auch die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen mit Ausnahme derer zum äußeren Tatgeschehen. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchter Verführung eines Jugendlichen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht – unter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) – zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist begründet.
1.) Einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung der Strafkammer enthält allerdings das Vorbringen der Revision, die festgestellten Tatsachen hätten dem Landgericht den Schluß verwehrt, daß der Angeklagte die „Absicht“ gehabt habe, den Jugendlichen █████ zur gleichgeschlechtlichen Unzucht zu verführen (vgl. § 337 StPO).
2.) Das Urteil begegnet jedoch zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht stützt sich insoweit auf ein von dem Obermedizinalrat Dr. ███ ████ in einem früheren Verfahren erstattetes Gutachten vom 2. Juli 1955, in dem sich der Sachverständige zu den möglichen Folgen eines von dem Angeklagten bei einem Verkehrsunfall des Jahres 1946 erlittenen Schädelbruchs zu äußern hatte.
In dem Gutachten ist nach den Urteilsdarlegungen ausgeführt, „Hirnschäden dieser Art“ griffen tief in die Persönlichkeit des Betroffenen ein und seien infolge ihrer Auswirkungen von hoher gerichtlicher Bedeutung. Den Geschädigten fehlten oft das zielbewußte Streben, die Planmäßigkeit in der Verfolgung von Lebenszielen, die Entschlußfähigkeit, die Ausdauer und die Selbstbeherrschung. Infolge dessen würden sie triebhaft und hemmungslos oder unselbständig und beeinflußbar, und das umso mehr, wenn sie – wie dies bei dem Angeklagten zutreffe – schon vor der Verletzung charakterliche Mängel aufgewiesen hätten.
Gegen ihre Wesensveränderungen kämen sie sehr leicht mit dem Strafgesetz in Widerstreit. Bei dem Angeklagten seien diese Wesensveränderungen allerdings nicht so schwer, daß ihm allgemein der Schutz des § 51 Abs. 1 StGB zuzubilligen wäre; dies „könne unter Umständen bei Affekt- und Alkoholdelikten oder sonstigen besonderen Umständen in Frage“ kommen. Dagegen lägen bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB in jedem Falle vor; denn durch die „Schädigung, die als eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit anzusehen sei, sei das Einsichtsvermögen in gewissem Umfang herabgesetzt, und die Fähigkeit, nach der noch vorhandenen Einsicht zu handeln, beim Angeklagten erheblich vermindert“.
Das Landgericht sagt, daß es sich dem vorstehend inhaltlich wiedergegebenen Gutachten angeschlossen und bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht, die der Zurechnungsunfähigkeit aber verneint habe. Es übersieht dabei nicht, daß der Beschwerdeführer vor der Begehung der Tat Alkohol zu sich genommen hat, hält dies aber für unerheblich, weil die genossene Alkoholmenge „nicht so groß war, daß der Angeklagte in Verbindung mit seiner Hirnschädigung nicht mehr wußte, was er tat“. Er sei folgerichtig und zielbewußt vorgegangen und könne sich nach seiner Einlassung an alle Einzelheiten des Zusammenseins mit Sch█████ genau erinnern. Dies wäre nach der Ansicht des Landgerichts ausgeschlossen, wenn der Angeklagte infolge seiner Hirnschädigung und des genossenen Alkohols zurechnungsunfähig gewesen wäre.
Diese Ausführungen sind nicht rechtsirrtumsfrei.
a) Bedenken begegnet es schon, daß die Strafkammer von der Zuziehung eines Sachverständigen im gegenwärtigen Verfahren abgesehen und sich mit der Verwertung eines vor mehr als vier Jahren in einem anderen Strafverfahren erstatteten Gutachtens begnügt hat, das zudem die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten für eine ganz andere Art von Straftaten (Betrügereien) prüfte und dem nach dem in den Urteilsgründen wiedergegebenen Inhalt des Gutachtens zu schließen – ein Untersuchungsbefund zugrunde lag, bei dem Alkoholgenuß keine Rolle spielte.
Das Landgericht hat sich damit im Ergebnis selbst die Sachkunde zur Beurteilung der schwierigen Frage zugetraut, ob die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten durch das Zusammentreffen der durch die Hirnverletzung verursachten Ausfallerscheinungen mit der enthemmenden Wirkung genossenen Alkohols aufgehoben worden sein kann. Diese Möglichkeit ist nicht von vornherein deshalb auszuschließen, weil der Beschwerdeführer nach der Annahme der Strafkammer nur wenig Alkohol getrunken hat; denn Hirnverletzte sind für geistige Getränke im allgemeinen anfälliger als gesunde Menschen (vgl. BGH NJW 1952, 633 Nr. 25).
b) Der erörterte Fehler vermöchte allerdings mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge (§ 244 Abs. 1 i. V. m. § 344 Abs. 2 StPO) den Bestand des angefochtenen Urteils nicht zu gefährden, wenn die vom Landgericht für das Vorliegen teilweiser Zurechnungsfähigkeit angeführten Gründe der sachlichrechtlichen Nachprüfung standhielten. Das ist jedoch nicht der Fall.
Das Landgericht erwägt nämlich nur, daß der Angeklagte bei der ihm zur Last gelegten Tat folgerichtig und zielbewußt vorgegangen sei und daß er sich an die „Einzelheiten der Begegnung mit Sch█████ genau erinnern“ könne. Diese Umstände rechtfertigen jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht den Schluß, das Willensvermögen des Angeklagten sei bei Begehung der Tat nicht ausgeschlossen gewesen. Die Fähigkeit, sich nachträglich an ein bestimmtes Geschehen zu erinnern, besagt nichts darüber, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat imstande war, sich entsprechend der Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns zu verhalten (vgl. BGH VRS 5, 198, 200; BGH 1 StR 790/52 vom 23. Juni 1953, angeführt bei Dallinger MDR 1953, 596 zu § 51 Abs. 1 StGB). Planvolles Vorgehen bei der Tat legt zwar die Vermutung nahe, daß der Angeklagte die tatsächliche und rechtliche Tragweite seines Tuns erkannte, ist aber für sich allein meist auch kein ausreichendes Beweisanzeichen dafür, daß er über die zur Unterlassung des erkannten Unrechts erforderlichen Willenskräfte verfügte (vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH DAR 1955, 22 Nr. 6; BGH GA 1955, 269, 271). Gerade Hirnverletzte sind nicht selten voll einsichtsfähig, aber außerstande, ihr Handeln nach dieser Einsicht zu bestimmen (vgl. BGH NJW 1952, 633 Nr. 25).
Das angefochtene Urteil kann daher, soweit der Angeklagte schuldig gesprochen worden ist, nicht bestehen bleiben. Mit ihm sind auch die Feststellungen mit Ausnahme derer zur äußeren Tatseite aufzuheben; die letzteren können aufrechterhalten werden, weil sie von dem erörterten Mangel nicht berührt werden (§ 354 Abs. 2 StPO; BGH 4 StR 394/59 vom 27. November 1959, für die Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmt).
| Rotberg | Martin | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Flitner |