Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilung von versuchtem Mord in versuchten Totschlag geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 571/78
Datum
23.11.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war vom Landgericht u. a. wegen versuchten Mordes verurteilt worden; die Revision rügt Rechtsfehler. Der BGH ändert den Schuldspruch dahin, dass statt versuchten Mordes versuchter Totschlag sowie mehrere Nebenstrafen feststehen, und verweist die Sache zur neuen Entscheidung über Strafausspruch zurück. Begründet wird die Änderung mit unzureichender Feststellung des Bewusstseins niedriger Beweggründe bei der schnell ablaufenden Tat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen muss das Gericht feststellen, dass der Täter sich im Zeitpunkt der tatbestandsmäßigen Ausführung der Umstände bewusst war, die seine Beweggründe als „niedrig" erscheinen lassen, und diese Einsicht gedanklich beherrschte sowie willensmäßig steuern konnte.

2

Bei unvorbereiteten, sich in Sekundenbruchteilen ereignenden Taten bedarf die Feststellung des subjektiven Mordmerkmals besonderer Prüfung und Begründung; bloße Annahmen reichen nicht aus.

3

Kann das Revisionsgericht ausschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere tatsächliche Feststellungen getroffen werden können, darf es den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO von sich aus entsprechend ändern und eine geringere Rechtsfolge feststellen.

4

Eine Sicherungsmaßnahme (z. B. Fahrerlaubnissperre), die in ihrem Bestand von der Gesamtstrafe abhängig ist, entfällt, wenn der Strafausspruch aufgehoben wird und die Grundlage für die Maßnahme entfällt.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 14. Juli 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 571/78 L2 Ah. in der Strafsache gegen ██████████, dort Reinhold [REDACTED], geboren am ██████████ 1955, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. November 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 14. Juli 1978 im Schuldspruch (Fall 9 der Urteilsgründe) dahin geändert, dass der Angeklagte anstatt wegen versuchten Mordes wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist; insoweit im Strafausspruch (Fall 9 der Urteilsgründe) und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall 9 der Urteilsgründe) zu einer Einzelstrafe von neun Jahren verurteilt, aus dieser und anderen Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren gebildet und der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrügen greifen aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 23. Oktober 1978 genannten Gründen nicht durch.

Die Sachrüge hat nur hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchten Mordes Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte, als er die Straßensperre vor dem Ort Hofheim durchbrach, den Tod des Polizeibeamten GC zwar nicht „wollte“ (im Sinne eines direkten Vorsatzes), aber als Folge seines Verhaltens einverständlich hinnahm; es hat dabei seinen alleinigen Beweggrund, sich der Festnahme zu entziehen und sich seine Freiheit zu erhalten, als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB gewertet. Insoweit können jedoch die Ausführungen jedenfalls zum subjektiven Bereich nicht als ausreichend angesehen werden.

Mord ist – im Gegensatz zur vorsätzlichen Tötung – die besonders verwerfliche vorsätzliche Tötung. Der gesteigerte Vorwurf, der die schwerste Strafe nach sich zieht, ist nach allgemeinen Schuldgrundsätzen nur dann gerechtfertigt, wenn der Täter sich im Zeitpunkt der tatbestandsmäßigen Ausführung der Umstände bewusst gewesen ist, die das Verbrechen derjenigen Umstände bewußt des Verbrechens derjenigen Umstände bewußt gewesen ist, die die Beweggründe als „niedrig“ erscheinen lassen (BGHSt 6, 329, 331). Soweit dabei gefühlsmäßige Regungen in Betracht kommen, müssen sie vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können (BGH bei Holtz, MDR 1977, 637 f., und BGH, 4 StR 143/76 vom 27. April 1976).

Das Bewusstsein eines Mißverhältnisses zwischen Tatanlass und Taterfolg, steht sich ebensowenig wie die Fähigkeit zur gedanklichen Erfassung von selbst, triebhafter Impulse und willensmäßiger Steuerung gefühlsmäßiger und triebhafter Impulse (BGH, 1 StR 764/76 vom 21. Dezember 1976). Bei Taten, die sich ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus der Situation in Sekundenschnelle entwickeln, bedarf die Feststellung, dass der Täter sich bei der Tat der Umstände bewusst gewesen sei, die seine Beweggründe als niedrig erscheinen lassen, besonders sorgfältiger Prüfung und Begründung (BGH, 3 StR 191/76 vom 29. Juni 1976; vgl. auch BGH, 4 StR 143/76 vom 27. April 1976).

Diese subjektiven Voraussetzungen einer Verurteilung wegen Mordes in Form der Tötung aus niedrigen Beweggründen legt das Schwurgericht nicht dar. Der hier auch bei Heranziehung des Gesamtinhalts der Urteilsgründe nicht behobene Mangel kann nicht durch die Feststellungen ersetzt werden, dass die Tat nicht vorgeplant war. Der schon seit einiger Zeit von der Polizei verfolgte Angeklagte näherte sich der Straßensperre mit einer Geschwindigkeit zwischen 75 und 100 km/h, wobei insoweit zu seinen Gunsten von einer Geschwindigkeit an der oberen Grenze ausgegangen werden muss. Erst aus einer Entfernung von 100 m konnte er erkennen, dass er die Sperre nur hinter dem Heck des Streifenwagens durchbrechen konnte, der dort zur Verfügung stehende Zwischenraum äußerst eng war und der Polizeibeamte gerade in diesen Zwischenraum hineingelaufen war. Dieser Abstand reichte dem Beamten anzuhalten, um vor dem herannahenden Fahrzeug eine Sekunde Überlegungszeit zu lassen. Diese ließ dem Angeklagten aber nur eine Sekunde, um die ihn überraschenden Umstände zu verarbeiten, nämlich dass der Beamte, den er zuvor durch Zeichen mit der Lichthupe gewarnt hatte, ausgerechnet in den Zwischenraum zwischen Dienstwagen und Zaun hineinlief.

Es versteht sich nicht von selbst, dass es ihm in dem verbleibenden Bruchteil der Sekunde neben seiner Beanspruchung durch die Lenkung des Fahrzeugs noch möglich war, die in Hinblick auf das Mißverhältnis zwischen dem Anlass seines Verhaltens und der dadurch heraufbeschworenen Todesgefahr für den Beamten die Umstände im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB als „niedrigen“ Beweggrund erscheinen lassen konnten, ins Bewusstsein zu rufen, seinen Freiheitsdrang gedanklich zu beherrschen und aufgrund einer Abwägung aller Umstände willensmäßig zu steuern.

Da auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung zusätzliche tatsächliche Feststellungen getroffen werden können, hat der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus

dahin geändert, dass der Angeklagte anstatt wegen versuchten Mordes wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist. § 265 Abs. 1 StPO steht dieser Entscheidung nicht entgegen; es ist auszuschließen, dass sich der Beschwerdeführer bei einem entsprechenden Hinweis auf diesen Gesichtspunkt anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs im Fall 9 der Urteilsgründe und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Dagegen können die festgesetzten Einzelstrafen für die übrigen Straftaten bestehen bleiben, da auszuschließen ist, dass sie durch die Verurteilung wegen versuchten Mordes beeinflusst worden sind.

Mit der Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs entfällt auch die Sicherungsmaßnahme (Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis), da sie in ihrem Bestand von der Gesamtstrafe abhing (BGHSt 14, 381, 382).

HinrichsSalgerRuß
SpiegelEngelhardt

Zitiert (1)

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