BGH: Freispruch nach § 315c StGB wegen lückenhafter Begründung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 210/88
- Datum
- 14.07.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Mordmerkmal der Verdeckung einer Straftat setzt voraus, dass das Tatgericht eine Verdeckungsabsicht des Täters bei der Tötungshandlung sicher feststellen kann; verbleibende, nicht fernliegende Alternativmotive schließen es aus.
Niedrige Beweggründe liegen nur vor, wenn das Tötungsmotiv nach einer Gesamtwürdigung von Tat, Täterpersönlichkeit und Lebensumständen sittlich auf tiefster Stufe steht; bei spontan aus der Situation entstandenen Taten ist dies besonders sorgfältig zu prüfen.
Die Beurteilung der Beweggründe und Tatmotive ist primär Sache des Tatgerichts; das Revisionsgericht darf eine vertretbare tatrichterliche Würdigung nicht durch eine eigene ersetzen.
Ein Freispruch bedarf nachvollziehbarer Darlegungen, wenn nach den Feststellungen der objektive Tatbestand eines Gefährdungsdelikts nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB naheliegt; insbesondere sind Rücksichtslosigkeit und subjektive Vorwerfbarkeit zu erörtern.
Fehlen bei einer Verurteilung oder einem Freispruch zu einem naheliegenden Straftatbestand tragende Gründe, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 24. November 1987
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 210/88 in der Strafsache gegen Ingo Erich █████████████████, geboren am █████████████████ in █████████████████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1988, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Goydke Jahnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Cc als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████ ██ aus ████████████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und zwei Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von einem Jahr für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes statt wegen Totschlags, sowie die Aufhebung des Freispruchs vom Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
1. Nach den Feststellungen befuhr der damals gerade 23 Jahre alte Angeklagte am 30. Dezember 1986 kurz vor 24 Uhr mit dem seiner Mutter gehörenden Pkw Renault 20 die Kreisstraße von Nieder-Modau nach Rohrbach. Vor ihm fuhr in seinem Pkw Renault 9 der 45-jährige Versicherungskaufmann Armin ██████ █████, der beabsichtigte, nach links in die Dr. ██ ████ abzubiegen. Er hatte ca. 50 m vor der Abzweigung den linken Blinker betätigt, die Geschwindigkeit seines Pkw verringert und sich zur Straßenmitte hin eingeordnet. Zur gleichen Zeit wollte Burkhard ██████ aus der Dr. ██-Straße mit seinem Pkw Opel Ascona nach rechts in die Kreisstraße einbiegen. Der Angeklagte überholte das Fahrzeug █ links, als dieser gerade nach links abbiegen wollte. Dadurch kam es sowohl mit diesem Pkw als auch mit dem Pkw des ███, der gerade in die Kreisstraße einbiegen wollte, zum Zusammenstoß. Die Fahrzeuge von ██ und ███ wurden beschädigt; alle drei Fahrzeuge kamen zum Stehen. Nach kurzer Zeit entfernte sich der Angeklagte mit seinem Pkw, „weil er Angst hatte, bei einer Polizeikontrolle könnte entdeckt werden, dass er ein kleines Stückchen Haschisch einstecken und Alkohol getrunken hatte“ (UA 8).
█ verfolgte den Angeklagten, der „mit Vollgas“ durch Rohrbach fuhr und hinter Rohrbach in einen Feldweg abbog. Am Waldrand rutschte er mit seinem Pkw vom Weg ab. Zum weiteren Tatgeschehen hat die Strafkammer festgestellt (UA 9/10): „█ von kräftiger Gestalt (183 cm groß) und aktiver Sportler (Judo, Schwimmen, Tauchsport), der dem Angeklagten bis hierher gefolgt war, hielt sein Fahrzeug an, sprang aus dem Auto, riss die Fahrertür des Pkwagens des Angeklagten auf, packte den Angeklagten mit beiden Händen am Vorderteil seiner Lederjacke und zog ihn aus dem Wagen heraus und schüttelte ihn kräftig, um ihn an einer weiteren Flucht zu hindern und ihm diese seine Absicht nachdrücklich klarzumachen. Der Angeklagte zog daraufhin aus einer linken Jackentasche ein Klappmesser, dessen Klinge 10 ███████ lang war. Er klappte es auf und stach damit auf █ ein, um ihn zu töten, ohne dass festgestellt ██████ ███████ welche Überlegungen im Einzelnen der Angeklagte anstellte, ob er handelte, um eine begangene Straftat zu verdecken, aus Angst vor der Polizei, weil er wegen des genossenen Alkohols und des mitgeführten Rauschgifts fürchtete, seinen Führerschein zu verlieren und damit nicht mehr sein geliebtes Motorrad fahren zu können oder um einfach loszuwerden █, der ‚Hilfe, Hilfe‘ rief, versuchte, den Angeklagten von weiteren Messerstichen abzuhalten. Zwischen beiden kam es zu einer Rangelei, in deren Verlauf beide neben dem Fahrzeug des Angeklagten zu liegen kamen. █ gelang es, sich in Reiterstellung auf den Angeklagten zu setzen. Entsprechend seinem ███████ vor dem ersten Messerstich gefassten Plan, █ zu töten, stach der Angeklagte weiter auf ████. Dieser wurde immer zorniger und schlug in der Absicht, sich zu wehren, auch auf den ███████████ ein. Insgesamt versetzte der Angeklagte █████ 14 Stichwunden, davon eine am Hinterkopf, ███ ██████, die nicht das Schädeldach verletzte. 4 Stiche trafen die rechte Halsseite. Einer dieser Stiche, der den Tod des █ zur Folge hatte, trennte die rechte Halsschlagader durch, was eine massive Blutung – teilweise auch in das Körperinnere – hervorrief. Durch den Stich in die rechte Halsschlagader tödlich verletzt, rollte █ auf dem Boden zur Seite und starb. Kurz zuvor sagte er noch mit leiser Stimme: ‚Das alles wegen einem Blechschaden‘.“
Zur rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Angeklagten als Totschlag hat die Strafkammer ausgeführt (UA 19/20): „Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte eines Totschlags nach § 212 StGB schuldig gemacht. Dagegen waren die hier in Frage kommenden Mordmerkmale ‚zur Verdeckung einer Straftat‘ und ‚Handeln aus niedrigen Beweggründen‘ nicht mit der zu einer Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen. Dass der Angeklagte nach dem Unfall flüchtete, weil er wegen des vorangegangenen Alkoholkonsums sowie des mitgeführten Haschisch Angst hatte, seinen Führerschein zu verlieren, räumt er selbst ein. Das ist jedoch nicht entscheidend. Denn der Angeklagte sah sich einer neuen Situation gegenüber, als er beschloss, █ zu töten. Jetzt ging es nicht mehr nur darum, sich der Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall durch die Flucht zu entziehen. Vielmehr stand der Angeklagte nun dem durch allein ███████████ aufgebrachten █ gegenüber. Dass es ihm in diesem Augenblick allein darum ging, █ einfach loszuwerden, um weiteren ██████████████████ zu entgehen, ist nicht auszuschließen. Aus diesem Grunde liegt auch das Mordmerkmal ‚niedriger Beweggrund‘ nicht vor.“
Diese Wertung lässt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen.
a) Die Strafkammer hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte seinem Opfer die Messerstiche versetzte, um eine tatsächlich vorangegangene oder von ihm vermeintlich begangene Straftat zu verdecken. Sie hat vielmehr nicht auszuschließen vermocht, dass der Angeklagte auf Armin █████ nur deshalb mit Tötungsvorsatz einstach, um ihn „einfach los zu werden“. Dies ist eine mögliche und nicht fernliegende tatrichterliche Würdigung des Geschehens, an die der Senat gebunden ist und die er nicht – wie die Beschwerdeführerin es erstrebt – durch eine andere, eigene Wertung ersetzen kann (BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20; BGH NStZ 1983, 277, 278). Dass der Angeklagte allein bezweckte, sich durch die Messerstiche des großen, kräftigen Armin █████, der ihn zunächst „kräftig schüttelte“, dann „auf ihm saß“ und auf ihn einschlug, zu erwehren, erscheint keineswegs fernliegend; demgegenüber liegt jedenfalls die Annahme, der Angeklagte habe aus Furcht, wegen des vorangegangenen geringfügigen Alkoholgenusses und des mitgeführten Rauschgifts seinen Führerschein zu verlieren, auf █ eingestochen, nicht so nahe, dass das Landgericht hiervon hätte ausgehen müssen. Damit scheidet das Mordmerkmal „zur Verdeckung einer Straftat“ aus. Im Ergebnis hat die Strafkammer – die sich, wie der Beschwerdeführerin zuzugeben ist, damit allerdings nur sehr knapp auseinandergesetzt hat – deswegen aber auch das Vorliegen niedriger Beweggründe zu Recht verneint: Niedrig ist ein Tötungsbeweggrund, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (BGHSt 35, 116, 127; BGH NStZ 1984, 261; Eser in Schönke/Schröder 23. Aufl. § 211 StGB Rdn. 18 und in NStZ 1983, 435). Bei einer Tat, die sich wie hier plötzlich ohne Plan und Vorbereitung aus der Situation entwickelt („ Spontantat“), bedarf die Annahme niedriger Beweggründe stets besonders sorgfältiger Prüfung (vgl. BGH GA 1975, 306, 308; StV 1984, 465; 1987, 150, 151; Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 StGB Rdn. 32). Allerdings können auch in solchem Fall niedrige Beweggründe zu bejahen sein. So hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 14. Juli 1970 – 1 StR 68/70, bei Dallinger MDR 1971, 722 – das Motiv des Verfolgten, sich durch Tötung eines Menschen der Festnahme zu entziehen, als einen niedrigen Beweggrund angesehen (dagegen Dreher/Tröndle 44. Aufl. § 211 StGB Rdn. 5 pb). Dort war der Angeklagte aber aus der Strafhaft entflohen und hatte eine Reihe weiterer Straftaten begangen. Er gab aus einer Entfernung von 7 m zwei gezielte Pistolenschüsse auf einen Polizeibeamten ab. Das ist eine Fallgestaltung, die der vorliegenden nicht vergleichbar ist. Auch im Urteil vom 16. Mai 1979 – 2 StR 65/79 hat der Bundesgerichtshof den Entschluss, ein mitgeführtes Klappmesser einzusetzen, um einen rechtmäßig vorgehenden Verfolger abzuschütteln, als niedrigen Beweggrund bezeichnet. Dort hatte sich der Angeklagte jedoch hinter einem Mauervorsprung verborgen und dem „ ahnungslos um die Ecke biegenden“ Verfolger die Klinge in die Brust gestoßen. Auch diese Fallgestaltung ist somit von der vorliegenden, in der sich Täter und Opfer in einer offenen, tätlichen Auseinandersetzung befanden und der Verfolgte in eine unterlegene Position geraten konnte, durchaus verschieden.
Hier hatte sich der Angeklagte, der zunächst einen nicht unerheblichen Verkehrsunfall verursacht und sich sodann unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte, zwar schon vor der Tötungshandlung rechtsfeindlich verhalten. Dass er sich sodann des aufgebrachten, ihn kräftig schüttelnden Verfolgers aber erwehren, ihn „loswerden“ wollte, war zwar ebenfalls rechtlich nicht zu billigen, lässt sich aber nicht als sittlich auf tiefster Stufe stehend und verachtenswert bezeichnen. Vielmehr kann sich hierin die zwar ungerecht fertigte, jedoch spontane Reaktion eines jungen Menschen, der sich eines Angreifers erwehren will, gezeigt haben. Das ist ein menschlich verständlicher Beweggrund. Nach den den Senat bindenden Feststellungen der Strafkammer wurde der Angeklagte von dieser Augenblickssituation in seinem Handeln beherrscht. Das für einen niedrigen Beweggrund sprechende Motiv, sich der Strafverfolgung zu entziehen, hat die Strafkammer hinsichtlich des Tötungsvorganges nicht feststellen können. Deshalb ist allein der Vorwurf des Totschlags, nicht jedoch wie die Strafkammer im Ergebnis richtig erkannt hat – der Vorwurf eines auf niedrigen Beweggründen beruhenden Mordes begründet. Einer Prüfung, ob darüber hinaus nicht auch aus subjektiven Gründen eine Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen scheitern müsste, weil es fraglich erscheint, ob der Angeklagte in diesem Augenblick seinen gefühlsmäßigen Freiheitsdrang gedanklich beherrschen und aufgrund einer Abwägung aller Umstände willensmäßig steuern konnte (BGH, Beschluss vom 13. November 1978 – 4 StR 571/78, bei Holtz MDR 1979, 280; vgl. auch BGH NStZ 1981, 100, 101; 258, 259), bedurfte es daher nicht mehr.
Aus den dargelegten Gründen lag auch die Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB), der nur in Betracht kommt, wenn die sich in der Tat zeigende Schuld des Totschlägers ebenso schwer wiegt wie die eines Mörders (BGH NJW 1981, 2310) oder sonstige unrechts- und schuldsteigernden Umstände gegeben sind (BGH NStZ 1984, 311, 312), nicht so nahe, dass sich das Schwurgericht – entgegen der in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts mitgeteilten Ansicht des Generalstaatsanwalts – damit auseinandersetzen musste. b) Dagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit es den Angeklagten freigesprochen hat. Die Urteilsgründe beschränken sich zur Frage des Vorliegens des § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB auf den Satz, das Gericht habe die Voraussetzungen dafür nicht feststellen können. Nach dem festgestellten Sachverhalt erscheint es aber nicht zweifelhaft, dass der Angeklagte unter Verstoß gegen § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO grob verkehrswidrig falsch überholt und dabei Leib oder Leben eines anderen und fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet hat; denn er hat einen Fahrer, der mit seinem Fahrzeug nach links abbiegen wollte, diese Absicht rechtzeitig angezeigt und sich ordnungsgemäß zur Fahrbahnmitte eingeordnet hatte, noch im Augenblick des Abbiegens links zu überholen versucht (vgl. Dreher/Tröndle § 315c StGB Rdn. 6). Warum der Angeklagte hierbei nicht rücksichtslos gehandelt hat (dazu Dreher/Tröndle § 315c StGB Rdn. 14) und/oder warum ihn der Vorwurf vorsätzlichen (nach § 315c Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 StGB) oder fahrlässigen (§ 315c Abs. 3 Nr. 2 StGB) Verhaltens nicht trifft, hätte nähere Darlegungen bedurft. Der Freispruch des Angeklagten kann deshalb insoweit nicht bestehen bleiben.
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