Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft wegen Mordqualifikation verworfen (Totschlag bestätigt)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 764/76
Datum
21.12.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verurteilung wegen Totschlags und behauptet Mord aus niedrigen Beweggründen. Das Landgericht hatte die Mordqualifikation verneint, weil Zweifel an der subjektiven Erfassung der verwerflichen Beweggründe bestanden, u. a. wegen starker Alkoholisierung und Persönlichkeitsmerkmalen des Täters. Der Bundesgerichtshof hält die Begründung für tragfähig und verwirft die Revision der Anklage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mordqualifikation wegen ‚niedriger Beweggründe‘ setzt nicht nur objektiv verwerfliche Motive voraus, sondern auch deren Bewusstsein und die Fähigkeit, gefühlsmäßige bzw. triebhafte Regungen gedanklich zu erfassen und willensmäßig zu steuern.

2

Alkoholisierung und (psychopathische) Persönlichkeitsmängel können die subjektiven Voraussetzungen für das Handeln aus niedrigen Beweggründen ausschließen oder ernstlich in Zweifel ziehen.

3

Das Tatgericht darf bei begründeten Zweifeln an den subjektiven Merkmalen einer Tötungstat die Mordqualifikation verneinen; diese tatrichterliche Überzeugungsbildung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie auf nachvollziehbaren Feststellungen beruht.

4

Nachträgliche Rettungsversuche und erkennbare Reue können strafmildernd berücksichtigt werden; das Unterlassen einer ausdrücklichen Erwähnung einzelner Umstände in der Strafzumessung begründet keinen Revisionsgrund, wenn diese Umstände insgesamt zugunsten des Angeklagten gewürdigt wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 8. Juli 1976

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 764/76

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Herbert ███ aus █████, geboren █████ █████ in ███ (Kreis ████), zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1976, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mésil, Herdegen, Kuhn

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ in ███ in der Verhandlung, Erster ████████████ █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ ██ CF aus ███ als Verteidiger,

Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 8. Juli 1976 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen den Schuldspruch. Sie ist der Auffassung, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen getötet hat und deshalb wegen Mordes zu verurteilen ist.

Die Revision der Anklagebehörde hat keinen Erfolg.

1. Das Schwurgericht verneint die Mordqualifikation des Handelns aus niedrigen Beweggründen mit folgender Begründung:

Der zur Tatzeit erheblich unter Alkoholeinfluss stehende Angeklagte, der unstet, labil, kontaktschwach und ein Einzelgänger ist und (insbesondere nach Alkoholgenuss) zu unangemessenen Verstimmungen und Reaktionen neigt, hat sich aus nichtigem Anlass in eine „normal psychologisch nicht erklärbare Wut“ gesteigert. Er hat „grundlos, ohne fassbares Motiv“ getötet. Zwar liegt „objektiv ein eindeutiges Missverhältnis zwischen äußerem Anlass des Wutausbruchs und der Tötungshandlung vor“, aber die Darstellung des geständigen Angeklagten, er sei im Laufe des Streites so in Wut geraten, dass er nicht mehr gewusst habe, was er mache, ist nicht widerlegbar (UA S. 11, 16, 17).

2. Der Begründung des Schwurgerichts ist zu entnehmen, dass es die subjektiven Voraussetzungen des Handelns aus niedrigen Beweggründen verneint hat, weil zweifelhaft geblieben ist, ob der Angeklagte, der möglicherweise (auf Grund „relativ hoher Alkoholisierung“ und psychopathischer Persönlichkeitsstruktur) in seiner Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war (UA S. 15), sich der Umstände bewusst gewesen ist, die den Antrieb zur Tat als besonders verwerflich erscheinen lassen, und ob er in der Lage war, seine gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen gedanklich zu erfassen und willensmäßig zu steuern.

a) Das ist nicht rechtsfehlerhaft. Das Bewusstsein des Missverhältnisses zwischen Tatanlass und Taterfolg versteht sich ebensowenig von selbst wie die Fähigkeit zur gedanklichen Erfassung und willensmäßigen Steuerung gefühlsmäßiger und triebhafter niedriger Impulse. Persönlichkeitsmängel, Alkoholeinfluss, Wut und Erregung (auch wenn sie „grundlos“ sind) können die subjektiven Voraussetzungen des Handelns aus niedrigen Beweggründen ausschließen oder in Frage stellen (BGH bei Dallinger MDR 1974, 546; BGH, Urteile vom 3. Juli 1951 – 1 StR 267/51 –, vom 26. Januar 1971 – 1 StR 204/70 –, vom 22. Oktober 1974 – 1 StR 453/74 – und vom 27. April 1976 – 1 StR 143/76).

b) Der Zweifel des Tatgerichts, dem nicht vorgeschrieben werden kann, unter welchen Voraussetzungen es zu einer bestimmten Schlussfolgerung und zu einer bestimmten Überzeugung kommen muss (BGHSt 10, 208, 210/211), an dem Vorliegen der subjektiven Erfordernisse des Handelns aus niedrigen Motiven beruht auf guten Gründen. Unvollständige Berücksichtigung der Feststellungen oder ein Rechtsfehler anderer Art kann dem Schwurgericht nicht vorgeworfen werden. Andere Mordqualifikationen als niedrige Beweggründe kommen nicht in Betracht (vgl. UA S. 15/16).

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Überprüfung durch den Senat (vgl. § 301 StPO) nicht ergeben. Das Schwurgericht hat zwar im Rahmen der Strafzumessungserwägungen nicht ausdrücklich erwähnt, dass der Angeklagte nach der Tat einen Rettungsversuch durch Mund-zu-Mund-Beatmung unternommen hat (vgl. UA S. 8). Es hat dem Angeklagten aber zugutegehalten, dass er Reue gezeigt hat (UA S. 21). Der zu spät kommende, erfolglose Rettungsversuch war erster Ausdruck der Reue. Er ist infolgedessen nicht unberücksichtigt geblieben.

Der Senat kann nach allem durch Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft abschließend entscheiden.

Pfeiffer Loesdau Mésil

Herdegen
Kuhn
Revision der Staatsanwaltschaft wegen Mordqualifikation verworfen (Totschlag bestätigt) — Themis