Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Doppelverwertung bei versuchter Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 569/79
Datum
15.11.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legt gegen ein Urteil wegen versuchter Erpressung Revision ein; die Revision betrifft den Strafausspruch. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die Bereicherungsabsicht (§ 253 StGB) und das bloße Fehlen früherer Schädigung unzulässig als strafschärfende Gesichtspunkte verwertete. Die Sache wird zur neuerlichen Strafzumessung zurückverwiesen; die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gewährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die strafschärfende Berücksichtigung eines Merkmals, das bereits Tatbestandsmerkmal ist (z.B. Bereicherungsabsicht bei § 253 StGB), ist unzulässig und bildet eine unzulässige Doppelverwertung.

2

Das bloße Fehlen eines möglichen Strafmilderungsgrundes darf nicht umgekehrt als strafschärfender Umstand herangezogen werden.

3

Beeinträchtigen solche Fehler den Strafausspruch, ist dieser aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 349 Abs. 4 StPO).

4

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung vorliegen und die Versäumung der Frist hinreichend entschuldigt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 23. April 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 569/79 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Berthold ██ aus █████████, geboren am ███ █████, wegen versuchter Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 1979 einstimmig

Tenor

1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. April 1979 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 6. August 1979 ist damit gegenstandslos.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. April 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat im Strafausspruch Erfolg.

Im Schuldspruch lässt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat in einem besonderen Absatz seiner Strafzumessungsgründe als eigenständigen strafschärfenden Gesichtspunkt berücksichtigt, dass der Angeklagte Vorteile aus der außergewöhnlichen sexuellen Neigung seines Opfers ziehen wollte, „ohne von diesem zuvor geschädigt oder gekränkt worden zu sein“; insoweit habe es sich „also um einen Fall einer Bereicherungserpressung“ gehandelt (UA S. 8). Da die Bereicherungsabsicht zum Tatbestand des § 253 StGB gehört, stellt ihre strafschärfende Berücksichtigung eine unzulässige Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen dar (BGH bei Dallinger, MDR 1976, 14).

Ebenfalls unzulässig ist die strafschärfende Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte von seinem Opfer nicht zuvor geschädigt oder gekränkt worden ist. Das Vorliegen eines solchen Umstandes hätte einen Strafmilderungsgrund darstellen können; sein bloßes Fehlen ist aber umgekehrt nicht schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juli 1967 – 2 StR 262/67 – und vom 20. Dezember 1978 – 2 StR 191/78 – bei Mösl, DRiZ 1979, 168).

Das angefochtene Urteil muss daher im Strafausspruch aufgehoben werden, obwohl die Höhe der verhängten Strafe als solche zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass gibt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 1979 zutreffend ausgeführt hat.

KnoblochSalgerRuß
SpiegelEngelhardt

Zitiert (2)