Revision wegen Parteiverrats: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung zur Neubesorgung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 262/67
- Datum
- 26.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unter dem Begriff des Dienens im Sinne des Parteiverrats fällt jede berufliche Tätigkeit, durch die das Interesse des Auftraggebers durch Rat oder Beistand gefördert wird.
Die Übernahme der Vertretung beider Ehegatten in derselben Rechtssache durch einen Rechtsanwalt begründet ein pflichtwidriges Verhalten und kann den Straftatbestand des Parteiverrats erfüllen.
Rechtsmittel, die lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung angreifen, sind unbegründet, wenn kein substanziiertes Vorbringen über übergangene, entscheidungserhebliche Umstände erfolgt.
Ein vermeidbarer Verbotsirrtum rechtfertigt keine Straflosigkeit; er kann jedoch bei der Strafzumessung gemäß den Grundsätzen über Versuche als mildernder Umstand berücksichtigt werden.
Bei der Strafzumessung sind wirtschaftliche Beweggründe und Notlagen als potenziell mildernde Umstände zu prüfen; das bloße Fehlen einer Notlage rechtfertigt regelmäßig keine Strafschärfung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21. April 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
Urteil in der Strafsache gegen █ aus ████, den Rechtsanwalt █████, geboren ███████████████████ in ██████, wegen Parteiverrats.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 21. April 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Parteiverrats zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts auf drei Jahre untersagt. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
Die von ihm selbst erhobene Verfahrensbeschwerde, mit der er rügt, dass zwei Zeugen nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern unmittelbar durch den Vorsitzenden der Strafkammer und einen beisitzenden Richter geladen worden seien, ist offensichtlich unbegründet. Soweit er sich ferner dagegen wendet, dass die Strafkammer dem Zeugen █████████ geglaubt hat, greift er in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Seine in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, das Urteil beruhe auf einer Verletzung des § 153 StGB, ist abwegig. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist bei der Beweiswürdigung nicht verletzt. Das Gericht hatte auf Grund des Schriftsachverständigengutachtens keine Zweifel, dass die Unterschrift auf der Quittung nicht von ██████████ herrührte. Auch den vom Verteidiger behaupteten Widerspruch enthält das Urteil nicht. Nach UA Bl. 13 hat ███████████ allerdings dem Angeklagten bei dem ersten Gespräch offenbart, dass er mit einer anderen Frau zusammenlebte. Das hat die Strafkammer ersichtlich auf Grund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage des ████████████, festgestellt, und hiervon ist sie auch bei der rechtlichen Würdigung ausgegangen (UA Bl. 50).
Mit den Ausführungen auf Blatt 30, wo es heißt, aus dem Schreiben vom 13. November 1964 „ergibt sich nämlich, dass zumindest bei der Besprechung mit der Ehefrau █████████████ die Beziehungen des Zeugen ██████████████ zu einer anderen Frau zur Sprache gekommen sind“, wollte sie hingegen nur dartun, dass allein schon durch dieses Schreiben die Einlassung des Angeklagten widerlegt werde, bis dahin sei von solchen Beziehungen überhaupt nicht gesprochen worden. Die Feststellung, dass er möglicherweise erst bei dieser Besprechung von den Beziehungen erfahren habe, liegt darin nicht.
Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch. Der Angeklagte diente zunächst im November 1964 dem Ehemann ██ durch Rat und Beistand. Er schlug ihm vor, beriet ihn, wie in der Eheangelegenheit vorgegangen werden solle, und sagte zu, sich wegen der Einnahmen aus dem Obststand an Frau ███████████████ zu wenden. Entsprechend schrieb er an sie, um im Interesse des Ehemanns ████████████████ ihre Einstellung in beiden Angelegenheiten zu erforschen. Diese Tätigkeit erfüllt den Begriff des Dienens; denn hierunter fällt jede berufliche Tätigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Art, durch die das Interesse des Auftraggebers durch Rat (im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Partei) oder durch Beistand (Wahrnehmung der Parteiinteressen nach außen neben oder an Stelle der Partei) gefördert werden soll (BGHSt 7, 17, 19). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nicht beruflich, sondern „aus menschlichen Gründen“, „völlig unparteiisch und als Vermittler“ tätig geworden, findet in den Feststellungen keine Stütze.
In derselben Rechtssache diente der Angeklagte der Ehefrau █████████████████, indem er nunmehr sie im Frühjahr 1965 in der Eheangelegenheit beriet und in ihrem Auftrag die Scheidungsklage erhob sowie eine einstweilige Anordnung beantragte, durch die das Getrenntleben der Parteien gestattet, der Ehefrau das Sorgerecht für die beiden Kinder übertragen und dem Ehemann die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder sowie eines Prozesskostenvorschusses aufgegeben werden sollte. Um dieselbe Rechtssache handelte es sich auch bei den geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüchen schon deshalb, weil sie mit dem Scheidungsrechtsstreit in unmittelbarem Zusammenhang standen. Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge könne der Tatbestand des § 356 StGB nicht erfüllt sein, weil die Ehefrau nicht Partei gewesen sei, verkennt er, dass nach § 627 ZPO die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern nur im Verhältnis der Ehegatten zueinander geregelt werden kann. Die Ansprüche der Kinder selbst bleiben unberührt.
Der Angeklagte vertrat damit Belange, die den ihm vom Ehemann anvertrauten Regelungen der Eheangelegenheit in dessen Interesse notwendig entgegengesetzt waren, handelte also pflichtwidrig (vgl. BGHSt 4, 30; 17, 306; 18, 192, 198). Nur hiervon geht auch die Strafkammer aus; denn sie sagt auf Blatt 53 UA ausdrücklich: „Der Angeklagte handelte pflichtwidrig, weil er trotz allem die Vertretung der Ehefrau ██████████████████ übernommen hat.“ Die von der Revision als rechtsfehlerhaft beanstandete Erwägung auf Blatt 50, dass der Angeklagte beiden Eheleuten „als Parteien jeweils pflichtwidrig mit Rat oder Beistand gedient“ habe, soll nichts anderes zum Ausdruck bringen. Sie ist lediglich missverständlich gefasst.
Zur inneren Tatseite wird im Urteil zunächst ausgeführt, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe mit ███████████████████ keine Eheangelegenheiten besprochen, widerlegt sei (UA Bl. 53, 54). Sodann heißt es:
Da der Angeklagte als langjährig praktizierender Rechtsanwalt nach seiner eigenen Einlassung zudem auch die Rechtslage in Bezug auf ████████████████████ █████████████████████ sorgfältig geprüft hat, hat er nach Überzeugung der ██████████████████████ auch erkannt, dass die Ehefrau ███████████████████████ von ihm Rat und Beistand erbat in Rechtssachen, in denen er zuvor schon ihrem Ehemann mit Rat und Beistand gedient hatte. Zu dieser Überzeugung ist die Kammer insbesondere deshalb gelangt, weil zwischen der Vertretung des Ehemanns und der Übernahme des Mandats der Ehefrau ████████████████████████ knapp vier Monate lagen und weil der Angeklagte nicht über ein unterdurchschnittliches Gedächtnis verfügt.
Danach hat der Angeklagte alle den Interessengegensatz begründenden tatsächlichen Umstände gekannt und sie auch zutreffend dahin gewürdigt, dass er der Ehefrau █████████████████████████ in derselben Rechtssache diente, in der er bereits für den Ehemann tätig gewesen war. Hieraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass er sich bewusst war, Verbotenes zu tun.
Hierfür bietet insbesondere auch der zweite Satz der angeführten Urteilsstelle keinen Anhalt. Insoweit wird vielmehr weiter gesagt:
Sollte der Angeklagte jedoch trotz Kenntnis sämtlicher tatsächlicher Gegebenheiten und sorgfältiger Prüfung der Rechtslage gleichwohl geglaubt haben, die Vertretung der Ehefrau ohne Bedenken übernehmen zu können, so würde dies einen an Rechtsblindheit grenzenden Verbotsirrtum darstellen, der nicht als entschuldbar angesehen werden könnte.
In Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen zur inneren Tatseite betrachtet lässt diese Erwägung darauf schließen, dass die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, die ██████████████████████████ ███████████████████████████ vertreten zu dürfen, nicht als widerlegt erachtet hat und infolgedessen zu seinen Gunsten von einem Verbotsirrtum ausgegangen ist, den sie allerdings mit Recht als unentschuldbar angesehen hat. Ein solcher vermeidbarer Verbotsirrtum ist zwar für den Schuldspruch ohne Bedeutung. Er eröffnete jedoch die Möglichkeit, die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu mildern (BGHSt 2, 194, 209). Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass die Strafkammer sich dieser Möglichkeit bewusst war. Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.
Bei der Neufestsetzung der Strafe wird die Strafkammer ferner berücksichtigen müssen, dass zwar bei Straftaten, die aus wirtschaftlichen Beweggründen begangen werden, eine Notlage schuldmindernd wirken kann, dass aber das bloße Fehlen einer Notlage – anders als möglicherweise eine besonders gute Vermögenslage – kaum Anlass für eine Strafschärfung geben kann.
Über das Berufsverbot ist ebenfalls neu zu entscheiden.
| Baldus | Meyer | Baumgarten | |||
| Willms | Henning |