Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen — Abgrenzung Beweisantrag und Beweisermittlungsantrag

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 566/53
Datum
10.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall durch Revision an. Er rügte insbesondere die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines angeblichen Zeugen; das Gericht qualifizierte den Antrag als Beweisermittlungsantrag und verwies auf § 244 StPO. Die Revision wird verworfen; die Kosten trägt der Angeklagte, die über drei Monate hinausgehende Untersuchungshaft wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag setzt voraus, dass eine bestimmte Tatsache konkret behauptet wird; fehlt eine derartige Behauptung, liegt kein echter Beweisantrag vor.

2

Ein Antrag, der lediglich die Ermittlung einer Person oder ihres Aufenthalts zum Zweck der späteren Benennung bezweckt, ist als Beweisermittlungsantrag zu qualifizieren.

3

Über einen Beweisermittlungsantrag braucht der Tatrichter nicht im Sinne eines Beweisantrags zu entscheiden; er hat lediglich zu prüfen, ob nach § 244 Abs. 2 StPO eine eigene Ermittlungspflicht besteht.

4

Die Ablehnung eines Beweisermittlungsantrags ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht aufgrund der Umstände berechtigte Zweifel an der Existenz oder Auffindbarkeit der genanntenn Person hat oder der Antrag offensichtlich aussichtslos ist.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 20. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dachdecker Otto ███ aus ████, geboren █████████ 1904 in ███████████████████, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin Bundesrichter als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren ████████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. Mai 1953 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.

Auf die erkannte Strafe wird die seit dem 21. Mai 1953 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall in einem Falle sowie wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Außerdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Die Untersuchungshaft ist ihm auf die erkannte Strafe angerechnet.

Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde. Sie ist unbegründet.

1. Mit der Verfahrensbeschwerde rügt die Revision, dass das Landgericht den in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Alfred █████████ der Begründung abgelehnt habe, der Antrag sei nur zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt worden. Die Ablehnung sei unzulässig gewesen, da der Beweisantrag nicht von dem Angeklagten, sondern von dessen Verteidiger gestellt worden sei und diesem eine Verschleppungsabsicht ferngelegen habe.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger für den Fall, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe 2 Fahrräder von einem gewissen Alfred ██ aufgekauft, nicht als wahr unterstellt werde, beantragt, den Schrotthändler ███ als Zeugen darüber zu vernehmen, ob ihm als Inhaber seiner Schrottaufkaufstelle ein gewisser Alfred ███ bekannt sei, bezw. ob sich aus seinen Geschäftsbüchern die genaue Anschrift des █████ ermitteln lasse. Die Strafkammer hat hierauf beschlossen und verkündet, dass der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Alfred ███ gemäß § 244 StPO abgelehnt werde, da er zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt sei. In den Gründen des angefochtenen Urteils ist dazu ergänzend ausgeführt, dass der Angeklagte, der mit seinen Angaben über die Herkunft der von ihm gestohlenen Fahrräder wiederholt gewechselt habe, die Urteilsfällung über einen äußerlich einwandfreien Beweisantrag habe hinausschieben wollen, obwohl er sich der Unwahrheit der unter Beweis gestellten Behauptungen und damit der Unmöglichkeit, eine für ihn günstige Wendung herbeizuführen, bewusst gewesen sei.

Aus dieser Begründung des Ablehnungsbeschlusses erhellt zunächst, dass das Landgericht bei der Entscheidung über den Antrag des Verteidigers irrtümlich davon ausgegangen ist, dass als Zeuge der angebliche Alfred ███ selbst, nicht der Schrotthändler ████ im Urteil über Alfred ██ als ████████ bezeichnet, nur Auskunft geben sollte, benannt worden sei. Indes ist unter den gegebenen Umständen anzunehmen, dass hier nur ein Versehen des Tatrichters vorliegt, das damit erklärt werden kann, dass die Verteidigung mit dem Antrag auf Vernehmung des ██████████████████████████████ den Alfred ██ ausfindig machen und dann diesen als Entlastungszeugen benennen wollte. Die Ablehnungsbegründung ist daher auf den nach der Sitzungsniederschrift wirklich gestellten Antrag zu beziehen.

Ob dieser Antrag mit der im Ablehnungsbeschluss angegebenen und im Urteil (zulässigerweise) ergänzten Begründung abgelehnt werden durfte, obwohl er nicht von dem der Verschleppungsabsicht beschuldigten Angeklagten, sondern von seinem Verteidiger gestellt worden war (vgl. RG JW 1923, 689 Nr. 5, 1931, 2818 Nr. 37, HRR 1935 Nr. 1381, BGH 3 StR 295/51 vom 28. Juni 1951, 1 StR 555/51 vom 11. Dezember 1951, aber auch BGH 1 StR 145/53 vom 10. April 1953), bedarf hier keiner Entscheidung; denn das in dem Antrag gestellte Verlangen nach Ladung und Vernehmung des Zeugen ████ kann nicht als echter Beweisantrag angesehen werden. Ein solcher setzt voraus, dass eine bestimmte Tatsache behauptet wird. Diesem Erfordernis genügt der im vorliegenden Falle gestellte Antrag nicht. Zwar stünde dessen Wortlaut der Annahme eines Beweisantrages nicht entgegen, wenn sich aus der Einlassung des Angeklagten oder dem Vorbringen des Verteidigers, für das Gericht erkennbar, die bestimmte Behauptung ergeben hätte, dass der angebliche Alfred ████████ als Zeugen benannten Schrotthändler █████████ bekannt sei, und dass sich aus dessen Geschäftsbüchern die Anschrift des █████ █████████ lasse.

Dem war jedoch nicht so. Der Angeklagte wechselte mit seinen Angaben über die Herkunft der Fahrräder mehrfach. Bei der polizeilichen Vernehmung behauptete er, alle 3 Fahrräder von dem Schrotthändler ███████████ erworben und „die anderen Teile“ aus dem Schrott herausgesucht zu haben. Den in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Eheleuten ████████████ gab er an, er habe das Rad zu Ziffer II 1 des Urteils unter der Hand gekauft, das Rad zu Ziffer II 2 von seiner Schwägerin bezw. von einem Bruder und das Rad zu Ziffer II 3 von seiner Schwester zu haben. In der Hauptverhandlung ließ er sich dahin ein, dass er die Fahrräder zu Ziffer II 1 und 5 von ███, das Rad zu Ziffer II 2 von einem gewissen █████████████, den er bei dem Schrotthändler ██████████ kennengelernt habe, aber von einem Alfred ████████████ habe; es ließe sich aus dem Trödlerbuch und dessen Anschrift vielleicht feststellen. Diese Einlassung wechselte der Angeklagte sodann, indem er erklärte, von Alfred ██████████ Damenfahrrad (Ziffer II 2) und ein Herrenfahrrad (anscheinend Ziffer II 1) gekauft zu haben, während er das Damenfahrrad zu Ziffer II 3 nunmehr von einem Unbekannten erhalten haben wollte. Der Verteidiger seinerseits hat, wie er selbst in der Revision vorträgt, erst durch die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung von dem angeblichen Becker erfahren. Wenn er bei dieser Sachlage den Antrag auf Vernehmung des Zeugen █████████ der in der Sitzungsniederschrift beurkundeten Fassung gestellt hat, dann ersichtlich deshalb, weil er angesichts der wechselnden Einlassungen des Angeklagten selbst erhebliche Zweifel daran hatte, ob der angebliche Alfred █████ dem ██████ bekannt und in dessen Büchern zu finden sei. Unter diesen Umständen ist es ausgeschlossen, dem Antrag, ███████████████████ zu vernehmen, ob ihm ein gewisser Alfred █████████████ bekannt sei, bezw. ob sich aus seinen Geschäftsbüchern die genaue Anschrift des ██████ ermitteln lasse, den Sinn einer dahingehenden positiven Behauptung beizulegen, wie sie Voraussetzung eines echten Beweisantrages wäre. Es handelte sich vielmehr nur um einen Beweisermittlungsantrag, der es der Verteidigung ermöglichen sollte, den angeblichen ██████████████ ausfindig zu machen, um ihn dann als Zeugen benennen zu können. Als Beweisermittlungsantrag aber brauchte der Antrag überhaupt nicht beschieden zu werden. Der Tatrichter hatte lediglich zu prüfen, ob sich für ihn aus § 244 Abs. 2 StPO die Pflicht ergab, der Anregung der Verteidigung, die Person und den Aufenthalt des ██ ███ zu ermitteln, nachzugehen. Das hat die Strafkammer ersichtlich nicht für notwendig erachtet, weil sie der Überzeugung war, dass der angebliche ██ ██ eine erfundene Person war. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass dem Antrag des Verteidigers, wenn auch aus einem irrtümlichen Grunde, nicht stattgegeben worden ist.

2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht bringt die Revision keine besonderen Einwendungen vor. Das Urteil lässt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch rechtliche Fehler erkennen.

Der Revision des Angeklagten kann demnach kein Erfolg beschieden sein. Aus Billigkeitsgründen ist jedoch die seit dem 21. Mai 1953 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet worden.

HülleGroßMartin
EngelsDr. Augustin

Zitiert (3)