Revision: Aufhebung wegen rechtsfehlerlicher Ablehnung eines Beweisantrags
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 555/51
- Datum
- 11.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 StPO wegen Prozessverschleppung nur abgelehnt werden, wenn die Verschleppungsabsicht bei dem Antragsteller vorliegt; bei vom Verteidiger gestellten Anträgen ist auf die Verschleppungsabsicht des Verteidigers abzustellen.
Allein aus einem angeblichen Widerspruch des Beweisantrags zum bisherigen Verteidigungsvortrag folgt nicht zwangsläufig eine Verschleppungsabsicht.
Wurde ein Beweisantrag ohne ausreichende Feststellungen rechtsfehlerlich abgelehnt und ist nicht ausgeschlossen, dass dieser Verfahrensverstoß das Urteil beeinflusst hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Bei der Prüfung der Erheblichkeit eines abgelehnten Beweises ist zu berücksichtigen, ob die erfolgreiche Beweisführung die Glaubwürdigkeit entscheidender Zeugenaussagen und damit die Gesamtwürdigung der Beweise hätte ändern können.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 7. Mai 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschineningenieur Andreas ██ aus ██████, geboren am ██████ in ████, wegen Meineids u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Mai 1951 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat für erwiesen erachtet: Der Angeklagte kassierte am 3. März 1950 für den Zimmermeister ██ bei Eugen ██████ in dessen Wohnung 500 DM in bar. ████ hatte nur 140 bis 160 DM in Besitz. Seine Frau holte aus der Ladenkasse ihres Milchgeschäfts noch 340 bis 360 DM herbei. ████ händigte dann die 500 DM dem Angeklagten aus. Dieser lieferte das Geld aber nicht an ███ ab, sondern behielt es für sich. In dem Zivilprozess █████ gegen ██ sagte er als Zeuge am 15. November 1950 unter Eid wissentlich der Wahrheit zuwider aus, er habe von █████ am 3. März 1950 kein Bargeld erhalten.
Auf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten des Meineids und der Unterschlagung für schuldig erkannt.
Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten ist teilweise begründet.
Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, ████████████ beantragt, den für Frau ██████ tätigen Buchprüfer ███ als Zeugen darüber zu vernehmen, dass als Entnahme aus der Ladenkasse am 4. März 1950 nur 90 DM verbucht worden seien.
Diesen Antrag hat die Strafkammer im Urteil abgelehnt mit der Begründung, es handle sich offensichtlich um einen Verschleppungsantrag, weil der Angeklagte bislang gerade das Unterlassen der Belegung von Zahlungen aus der Ladenkasse als eine gegen die Geschäftsführung der Frau ████ sprechende Tatsache geltend gemacht habe.
Die Revision sieht mit Recht in der Ablehnung des Beweisantrages einen Verfahrensmangel. Nach § 244 Abs. 3 StPO darf zwar ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn er zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist. Da hier der Beweisantrag vom Verteidiger gestellt war, durfte er aber mit der im Urteil gegebenen Begründung nur abgelehnt werden, wenn die Verschleppungsabsicht in der Person des Verteidigers gegeben war (RG JW 1931, 2818; HRR 1938, 1381). Die Entscheidung lässt nicht erkennen, ob das Landgericht das beachtet hat.
Sodann hat die Strafkammer die Verschleppungsabsicht daraus gefolgert, dass der Beweisantrag dem bisherigen Vorbringen des Angeklagten widerspreche. Ein solcher Widerspruch ist jedoch nicht ersichtlich. Aus dem Urteil ergibt sich wohl, dass der Angeklagte die Geschäftsführung der Eheleute ████ als unordentlich bezeichnet und behauptet hat, Frau ████ könne für die Zahlung aus ihrer Ladenkasse – gemeint ist die Entnahme der 340 bis 360 DM – keinen Beleg nachweisen (UA S. 8, 9, 11). Dagegen hat der Angeklagte nicht geltend gemacht, Frau ████ habe ihre Ausgaben überhaupt nicht belegt. Die Behauptung, sie habe 90 DM als Entnahme aus der Ladenkasse verbuchen lassen, ist deshalb mit der sonstigen Verteidigung des Angeklagten vereinbar. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Verschleppungsabsicht begründet hat, sind daher rechtlich angreifbar. Die Ablehnung des Beweisantrages verstößt somit gegen § 244 Abs. 3 StPO.
Auf dem Prozessverstoß kann das Urteil beruhen. Die Strafkammer hat dem Ehepaar █████ geglaubt, dass Frau █████ am 3. März 1950 ihrem Mann die 340 bis 360 DM aus der Ladenkasse gebracht hat, obgleich ein Beleg dafür fehlte; sie hat dem Ehemann █████ sogar geglaubt, dass er am 8. März 1950 bei der Abrechnung mit dem Angeklagten die fünf Tage zuvor geschehene Zahlung von 500 DM vergessen hat. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht die Beweise anders gewürdigt hätte, wenn festgestellt worden wäre, dass, wie es dem protokollierten Beweisantrag entspricht, am 4. März 1950 eine wesentlich geringere Barentnahme der Frau █████ tatsächlich belegt und gebucht war.
In der Revisionsverhandlung hat der Verteidiger allerdings vorgetragen, die 90 DM seien nicht am 3. März, sondern am 4. Februar 1950 verbucht; der Sitzungsniederschrift und dem Urteil müsse hier ein Missverständnis zugrunde liegen. Der Vortrag des Verteidigers stimmt mit dem Urteil insofern überein, als dort (S. 6 UA) die Einlassung des Angeklagten wiedergegeben wird, nur bei seinem Besuch bei ██ am 4. Februar 1950 – an dem unstreitig 500 DM bezahlt wurden – habe die Ehefrau etwas, nämlich 90 DM, aus ihrer Ladenkasse beigesteuert. Wenn man von dem heutigen Vortrag des Verteidigers ausgehen wollte, so wäre das Ergebnis der Revision kein anderes. Ein Widerspruch in dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten wäre auch dann nicht ersichtlich, die Verschleppungsabsicht also nicht einwandfrei erkennbar. Es könnte auch das Beruhen des Urteils auf dem Prozessverstoß nicht ausgeschlossen werden.
Das Ehepaar █████ hat auch die Vorgänge vom 4. Februar 1950 gänzlich anders als der Angeklagte dargestellt. Hätte sich durch die Erhebung des abgelehnten Beweises ergeben, dass die Schilderung der Eheleute █████ insoweit unrichtig war, so hätte das Landgericht möglicherweise auch sonst ihre Aussagen, durch die es den Angeklagten als überführt erachtet hat, nicht als glaubhaft angesehen.
Hiernach muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Auf die sonstigen Revisionsrügen, die übrigens nicht begründet sind, braucht bei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden.
| Dr. Geier | Richter | Glanzmann | |||
| Mantel | Jagusch |