Revision teils erfolgreich: unzureichende Feststellungen zu Betrug/Urkundenfälschung, teils Verwerfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 295/51
- Datum
- 28.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag darf nach § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden, wenn das beantragte Beweismittel unerreichbar ist; es genügt, dass der Ablehnungsbeschluss diesen Ablehnungsgrund seinem Inhalt nach hinreichend erkennen lässt.
Neue, den Ablehnungsbeschluss tragende Ablehnungsgründe dürfen grundsätzlich nicht erst in den Urteilsgründen nachgeschoben werden; bloße Hilfserwägungen, auf denen das Urteil nicht beruht, begründen jedoch keinen Revisionsgrund.
Wird eine Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung ausgesprochen, müssen die Urteilsgründe die tatsächlichen Feststellungen tragen, aus denen sich die gesetzlichen Merkmale beider Delikte ergeben; fehlt es hieran, ist dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung verwehrt.
Ist eine (fortgesetzte) Handlung oder eine Tateinheit angenommen und werden hierzu tragende Feststellungen in einem Teilkomplex nicht hinreichend dargelegt, kann dies zur Aufhebung des Urteils in dem gesamten zu einer Tat zusammengefassten Umfang führen.
Die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft steht im Ermessen des Tatrichters; revisionsrechtlich ist sie nur auf Rechtsfehler (insbesondere Denkfehler/Ermessensfehler) überprüfbar.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 4. Januar 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Erich, geboren am ███ 1910 in ██ (Ostpr.), wohnhaft in ████ Straße ███, in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4. Januar 1951, soweit dieser wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den dem Urteil insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Berlin zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betruges in drei Fällen, darunter in zwei Fällen in fortgesetzter Handlung, diese zugleich in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 3000 DM-West verurteilt worden, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle für je 5 DM ein Tag Gefängnis tritt. Die Untersuchungshaft ist dem Angeklagten nicht angerechnet worden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der ein verfahrensrechtlicher Verstoß sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht werden.
Das Rechtsmittel ist in dem erkannten Umfange begründet.
Was zunächst den Fall Peine angeht, so greift die verfahrensrechtliche, auf § 338 Nr. 8 StPO in Verbindung mit § 244 Abs. 3 StPO gestützte Rüge nicht durch.
Diese sieht eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt zunächst darin, dass das Gericht den Antrag des Verteidigers auf Vernehmung eines Vertreters █████ in ██████, ████ ███████straße, als Zeugen durch einen Beschluss des Inhalts abgelehnt habe, dass ein █████ unter der angegebenen Adresse laut polizeilicher Feststellung weder existiere noch existiert habe.
Dieser Beweisantrag konnte mit der vom Landgericht gegebenen Begründung ablehnend beschieden werden.
Zwar gibt dieser Beschluss keinen der in § 244 Abs. 3 StPO enthaltenen Ablehnungsgründe im Wortlaut wieder. Sein Inhalt lässt aber hinreichend deutlich erkennen, dass das Landgericht damit das Beweismittel als unerreichbar hat bezeichnen wollen und auch bezeichnet hat. Aus diesem Grunde durfte der Beweisantrag nach Lage der Sache abgelehnt werden, nachdem durch polizeiliche Ermittlungen festgestellt war, dass sich ein █████ unter der im Beweisantrage angegebenen Anschrift weder aufhält noch jemals aufgehalten hat.
Gerade bei den Verhältnissen in einer Großstadt wie ████ muss es entgegen der Ansicht der Revision als aussichtslos erscheinen, jemand ausfindig zu machen, von dem weder der jetzige noch ein früherer Aufenthalt bekannt ist und zu dessen Ermittlung weitere Anhaltspunkte fehlen (vgl. RGSt Band 52, 42).
Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung findet die Revision ferner in der Wendung des Urteils, eine weitere Nachforschung nach ihm würde nur der Verschleppung des Verfahrens dienen, aber keinen Erfolg haben. Auch insoweit liegt jedoch ein Rechtsfehler nicht vor. Zwar ist die Ansicht der Revision zutreffend, dass eine nachträgliche Anführung von neuen Gründen in dem Urteil selbst zur weiteren Rechtfertigung eines abgelehnten Beweisantrages unstatthaft ist.
Ferner entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Ablehnung eines Beweisantrages des Verteidigers wegen Verschleppungsabsicht nur zulässig ist, wenn das Gericht überzeugt ist, dass der Verteidiger eine solche Absicht verfolgt (vgl. RG JW 1931, 2818).
Indessen handelt es sich bei jenem Satz des Urteils offensichtlich nur um eine Hilfserwägung, auf der das Urteil nicht beruht. Das Landgericht hat nämlich zuvor eingehend dargelegt, dass der von dem Verteidiger als Zeuge benannte ██████ nach der Überzeugung des Gerichts in Wahrheit nicht existiert.
Im Übrigen lassen die von der Revision beanstandeten Ausführungen des Urteils aber auch nicht die Annahme zu, dass das Landgericht damit hat sagen wollen, der Beweisantrag sei zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt.
Vielmehr sprechen sie, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dafür, dass das Gericht das Beweismittel als unerreichbar ansieht und dass es deshalb weitere Nachforschungen für zwecklos hält, die wegen ihrer vorauszusehenden Erfolglosigkeit zu einer objektiven Verschleppung des Verfahrens führen würden.
Dagegen ist die Sachrüge der Revision im Falle ████ von Erfolg, obwohl die insoweit erhobenen Beanstandungen das Urteil in seinem Bestand nicht gefährden können.
Das Landgericht hat hierzu tatsächlich festgestellt, der Angeklagte habe mit zehn Zahlungsanweisungen einen Betrag von insgesamt 8979,25 DM-West zu Gunsten einer Baugesellschaft ████ auf ein Konto bei der Bezirksbank ████ Filiale ████████, über das er selbst die alleinige Verfügungsmacht gehabt habe, überwiesen. Er habe diese Überweisungen vorgenommen, indem er falsche oder gefälschte Rechnungen mit dem Namen jener Baugesellschaft dem Abteilungsleiter █████████ vorgelegt und diesen dadurch veranlasst habe, die Anweisungen zu unterzeichnen.
Dazu vermisst die Revision konkrete Feststellungen in dem Urteil darüber, ob derartige Rechnungen tatsächlich vorgelegen haben, sowie ob und mit welchen Mitteln diese gefälscht worden sind.
Es mag der Revision zugegeben werden, dass das Urteil ausdrückliche Darlegungen in dieser Richtung vermissen lässt. Jedoch sind die Ausführungen ausreichend, die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten als Betrug und Urkundenfälschung zu rechtfertigen.
Das Landgericht hat aus der Aussage des Zeugen █████████, er habe nie eine Gegenzeichnung vollzogen, wenn ihm nicht die Rechnung mit dem Anerkenntnis des zuständigen Hausverwalters vorgelegt worden sei, geschlossen, dass ihm bei den Anweisungen zugunsten der Baugesellschaft ████ entsprechende Rechnungen vorgelegen haben.
Da nach den weiteren Feststellungen des Urteils die Firma ████ niemals Rechnungen über Arbeiten oder Lieferungen für zum Treuhandvermögen gehörige Häuser ausgestellt hat, nimmt das Landgericht an, dass entweder der Angeklagte die dem Zeugen █████████ zur Gegenzeichnung vorgelegten Rechnungen selbst hergestellt oder verfälscht oder dass dies ein anderer unter Mitwirkung des Angeklagten getan habe.
Die Meinung der Revision, dass das Landgericht damit nur einer Vermutung zum Nachteil des Angeklagten Raum gegeben habe, kann nicht geteilt werden.
Die beiden Sätze des Urteils: „Das falschliche Anfertigen kann nur durch Mitwirkung eines Eingeweihten geschehen sein“ und „Hierbei kann es sich aber nur um den Angeklagten handeln“, mögen, für sich allein betrachtet, für die Ansicht der Revision sprechen. Aus den diesen Sätzen vorangehenden und ihnen nachfolgenden Ausführungen des Urteils ist aber mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen, dass das Landgericht damit nicht einer Vermutung, sondern seiner auf Grund der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung hat Ausdruck geben wollen und auch gegeben hat, der Angeklagte habe die auf den Namen der Baugesellschaft ████ lautenden Rechnungen entweder selbst hergestellt oder verfälscht oder bei derartigen Maßnahmen mitgewirkt. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass das Urteil keine näheren Darlegungen darüber enthält, mit welchen Mitteln die Herstellung oder Verfälschung dieser Rechnungen vorgenommen worden ist.
Jedenfalls ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht in seiner abschließenden Feststellung sagt, dass der Angeklagte von diesen unechten Urkunden Gebrauch gemacht habe.
Die Beweisführung des Landgerichts ist denkgesetzlich möglich und lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Wenn das Landgericht daher das Verhalten des Angeklagten rechtlich als eine Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB und als einen Betrug im Sinne des § 263 StGB gewertet hat, so tritt hierbei ein Rechtsfehler nicht hervor.
Zwar fehlt es auch zur inneren Tatseite an besonderen Feststellungen; allein das vorsätzliche Handeln des Angeklagten ist aus den Ausführungen des Urteils zum objektiven Tatbestand mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen.
Dennoch wird in den Fällen ████ die Aufrechterhaltung des Urteils nicht möglich. Das Landgericht hat angenommen, dass dieser mit dem Falle ██████████ in Fortsetzungszusammenhang stehe, es sich also bei beiden Handlungen rechtlich um eine Tat handle.
Die Darlegungen des Urteils zum Falle █████ tragen aber die Verurteilung des Angeklagten nicht.
Das Landgericht hat hier die Voraussetzungen der §§ 263 und 267 StGB als erfüllt angesehen, ohne diese Annahme hinreichend zu begründen.
Dazu ist im Urteil zunächst gesagt, der Angeklagte habe zwei Beträge von 500 DM-West und 619,93 DM-West auf den Namen ███████████ dem Konto bei der Bezirksbank ████, Filiale ████████████, überwiesen. Bei der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten ist sodann bemerkt, dieser habe nach seiner Angabe die beiden Anweisungen ebenfalls auf Ersuchen des ██ ███ ausgeführt, sie später aber wieder zurückgeleitet, da keine Unterlagen von ████ nachgereicht worden seien, wie erst vereinbart worden sei.
Schließlich findet sich innerhalb der längeren Beweiswürdigung zum Fall ████ nur der Satz: „Die in gleicher Weise vollzogenen Überweisungen an ██ will der Angeklagte gleichfalls auf Weisung des in Wirklichkeit nicht vorhandenen ████ ausgeführt haben.“
Wie das Landgericht diese Einlassung des Angeklagten würdigt, was es im Einzelnen zu dem Falle █████ festgestellt hat, ob es sich dabei nur um eine fingierte Person handelt und ob auch hier der Angeklagte nach der Ansicht des Landgerichts von falschen oder verfälschten Rechnungen auf den Namen ███████████ Gebrauch gemacht hat, ist überhaupt nicht zum Ausdruck gebracht.
Die Wendung „in gleicher Weise“ könnte bedeuten, dass der Angeklagte sich ebenso wie im Falle ████ verhalten habe. Da aber die Erörterungen zu diesem Falle in dem Urteil noch nicht abgeschlossen waren, lässt jene Wendung nicht sicher und ausreichend erkennen, was das Landgericht zu den Überweisungen auf den Namen ███████████ in tatsächlicher Hinsicht als festgestellt angesehen hat.
Infolgedessen ist das Revisionsgericht nicht in der Lage zu prüfen, ob die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich hier ebenfalls eines Betruges in Tateinheit mit einer Urkundenfälschung schuldig gemacht, auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht.
Dieser Mangel muss zur Aufhebung des Urteils auch im Falle ███████████ führen, weil beide Fälle zu rechtlich einer Tat zusammengefasst sind und die Beschränkung der Entscheidung auf einen Teil einer einheitlichen Tat unzulässig ist.
Ebenso unzureichend sind die Ausführungen des Urteils zu den Fällen █████████████ und ██████████████, in denen das Landgericht gleichfalls das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 263 und 267 StGB bejaht und ebenfalls eine sogenannte fortgesetzte Handlung zwischen beiden angenommen hat.
Hierzu heißt es im Urteil, der Angeklagte habe auf das gleiche Konto bei der Bezirksbank ████, Filiale ████████, einen Betrag von 500 DM-West an █████████████ und von 350 DM-West an ██████████████ überwiesen. Er habe zugegeben, diese Überweisungen unbefugt zu Lasten des Treuhänders für Ausbesserungsarbeiten an einem Hause vorgenommen zu haben, das gar nicht dem Treuhänder unterstellt, sondern dessen privater Verwalter persönlich gewesen sei. Diese Tatsache habe er dem Abteilungsleiter █████████ bei Vorlegung der Zahlungsanweisung zur Gegenzeichnung verschwiegen.
Die Einlassung des Angeklagten hat das Landgericht für glaubwürdig gehalten, woraus zu entnehmen ist, dass es dessen Angaben im Allgemeinen, abgesehen von seinem Schuldbekenntnis in den Fällen ████ und ██████████, als unglaubwürdig und als durch die Zeugenaussagen widerlegt bezeichnet.
Im Übrigen wird nur erwähnt, das Gericht habe bei den Fällen █████████████ und ██████████████ eine fortgesetzte Handlung angenommen; sonst fehlt es an jeder Stellungnahme.
Zwar mag die Wiedergabe des Geständnisses des Angeklagten die Auffassung des Landgerichts rechtfertigen, dieser habe durch sein Verhalten einen Betrug gegenüber dem Haupttreuhänder für NSDAP-Vermögen begangen und sich damit nach § 263 StGB strafbar gemacht.
Welche Tatsachen das Landgericht aber als erwiesen erachtet, in denen die gesetzlichen Merkmale der Urkundenfälschung zu finden sind, ist nicht zu erkennen. Legt man nämlich, wie das Landgericht es tut, die Einlassung des Angeklagten zugrunde, so hat es sich hier um Zahlungen für Reparaturarbeiten an einem Hause gehandelt, das der Verwaltung des Angeklagten unterstand.
War das der Fall, so besteht die Möglichkeit, dass die von dem Angeklagten dem Abteilungsleiter vorgelegten Rechnungen an sich echt waren.
Dafür, dass der Angeklagte an diesen etwa Änderungen vorgenommen und sie damit verfälscht habe, gibt das Urteil keinen Anhaltspunkt. Die Angaben des Angeklagten, er habe dem Abteilungsleiter diese Tatsache, nämlich dass die Rechnungen sich auf ein Haus bezogen, das nicht dem Treuhänder unterstellt war, bei Vorlegung der Zahlungsanweisung verschwiegen, spricht eher für das Gegenteil.
Da die Darlegungen des Urteils somit zum mindesten, soweit der Angeklagte der Urkundenfälschung für schuldig befunden ist, seine Verurteilung nicht rechtfertigen, kann das Urteil auch in den Fällen █████████████ und ██████████████ nicht aufrechterhalten werden, selbst wenn die Voraussetzungen des Betruges als hinreichend dargetan angesehen werden.
Hierzu kommt die Annahme der Tateinheit zwischen dem Betruge und der Urkundenfälschung.
Bei Vorliegen einer Tat, durch die mehrere Gesetze gleichzeitig verletzt sind, ist die Beschränkung der Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nicht möglich.
Im Falle ██████████ ist hingegen die Revision nicht gerechtfertigt.
Dass hier das Vorgehen des Angeklagten den Tatbestand des Betruges sowohl zur äußeren als auch zur inneren Tatseite hin erfüllt, ist in dem Urteil genügend zum Ausdruck gebracht.
Insoweit werden auch von der Revision Angriffe nicht erhoben. Diese beanstandet nur, dass das Gericht hier eine selbständige Handlung angenommen und diese Annahme nicht begründet habe.
Die von der Revision vermisste Begründung hat das Landgericht aber gegeben, indem es sagt, dass dieser Fall nach der Ausführung, des Motivs und des Objektes einen weiteren selbständigen Betrug bilde.
Damit hat es in einer das Revisionsgericht bindenden Weise das Vorliegen eines sogenannten Fortsetzungszusammenhangs mit den anderen Handlungen verneint. Ein Rechtsfehler ist hierbei nicht ersichtlich.
Soweit die Revision sich gegen die Strafzumessungsgründe des Urteils wendet und dabei eine Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO behauptet, greift ihre Rüge nicht durch, weil nach jener Bestimmung in den Gründen des Strafurteils nur diejenigen Umstände anzuführen sind, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind.
Das bedeutet, dass die Begründung weder erschöpfend zu sein noch dass jeder nur mögliche Gesichtspunkt angeführt zu werden braucht.
Indessen mag das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung im Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten erwägen, ob bei der Bemessung der Strafe statt eines einzigen nicht mehrere Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen sein werden.
Fehl geht im Übrigen die Meinung der Revision, die erkannte Strafe verstoße gegen die Bestimmungen Teil IV, 4 der Proklamation Nr. 3 des Kontrollrats und die Vorschriften IV 8 des Gesetzes Nr. 1 der Militärregierung.
Wenn der Angeklagte sich in den ihm zur Last gelegten Fällen schuldig gemacht hat, so kann bei einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe von 4000 DM-West weder von einer grausamen oder übermäßig hohen noch von einer gegen das gerechte Maß oder gegen die Menschlichkeit verstoßenden Strafe die Rede sein.
Schließlich ist entgegen der Auffassung der Revision auch die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft durch das Landgericht nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft liegt allein im Ermessen des Tatrichters, dem Landgericht ist hierbei, wie die Revision detailliert ausführt, ein Denkfehler nicht unterlaufen.
Im Übrigen ergibt die Begründung des Landgerichts auch nicht, dass der Angeklagte durch sein Verhalten im Ermittlungsverfahren vor Gericht die längere Dauer der Haft selbst verschuldet habe, sondern dass seine Inhaftnahme vielmehr darauf zurückzuführen sei, dass er sich nunmehr fast weitere sechs Monate in Untersuchungshaft befinde.
Ob und inwieweit im Hinblick darauf, dass der Angeklagte sich nunmehr fast weitere sechs Monate in Untersuchungshaft befindet, diese auf die bei einem erneuten Schuldspruch zu erkennende Strafe anzurechnen sein wird, muss der Prüfung und Entscheidung des Tatrichters überlassen bleiben.
Nach alledem war das Urteil aufzuheben, soweit es sich um die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen ████, ███████████, █████████████ und ██████████████ handelt. In diesem Umfange musste die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden, um ihm Gelegenheit zu geben, erneut die notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und diese auch in hinreichender Weise rechtlich zu würdigen.
Dabei sei auch bemerkt, dass die in dem aufgehobenen Urteil ausgesprochenen Gesamt- und Einzelstrafen nicht überschritten werden dürfen.
Im Falle ██████████ war dagegen die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Koeniger | Neumann | Scharpenseel | |||
| Krauss | Baldus |