Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern bleibt bestehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 56/65
- Datum
- 05.07.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn der Rüge keine bestimmten Tatsachen zugrunde gelegt werden, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergibt.
Bei der Sachrüge ist eine Überprüfung der tatrichterlichen Feststellungen nur dann geboten, wenn das Urteil unauflösbare Widersprüche aufweist oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Tatrichter an der Richtigkeit der Feststellungen gezweifelt hat.
Die Inanspruchnahme prozessualer Rechte durch den Angeklagten darf grundsätzlich nicht zu seinem Nachteil verwertet werden; ein beharrliches, formalrechtliches Vorgehen, das mutwillig weiteren seelischen Schaden bei Opfern verursacht, kann jedoch im Rahmen der Strafzumessung als Anzeichen für Rechtsfeindschaft und künftige Gefährlichkeit berücksichtigt werden.
Die Strafzumessung kann wegen der darlegbaren Gesinnung und Gefährlichkeit des Täters verschärft werden; maßgeblich sind die konkreten Umstände des Verhaltens und dessen Auswirkungen auf die Opfer.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 56/65 URTEIL in der Strafsache gegen den technischen Angestellten Hans-Werner von ██████ wegen versuchter Unzucht mit Kindern u. a.
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumnow als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Dr. Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 1. Oktober 1964 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in der Öffentlichkeit in drei Fällen und wegen Beleidigung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Dass im Gegensatz zu der verkündeten Urteilsformel am Ende der Urteilsgründe die Gesamtstrafe mit drei Jahren Gefängnis angegeben ist, ist unbeachtlich. Maßgebend ist der entscheidende Teil, nach dem die Gesamtstrafe niedriger, nämlich auf zwei Jahre Gefängnis, festgesetzt ist.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie keine bestimmten Tatsachen angibt, die einen Verfahrensmangel enthalten sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Die Ausführungen des Angeklagten wenden sich im Wesentlichen unzulässigerweise gegen die Feststellungen des Tatrichters. Im Übrigen enthält das Urteil keinen unauflösbaren Widerspruch. Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, dass der Tatrichter an der Richtigkeit der Feststellungen Zweifel gehegt hätte (vgl. RGSt 52, 319).
Auch der Strafausspruch hat Bestand. Wenn die Revision zwar richtig ausführt, darf nicht gegen den Angeklagten verwendet werden, dass er bei seiner Verteidigung die erneute Vernehmung der Kinder in der Hauptverhandlung vermieden hat (vgl. BGHSt 1, 342; BGH 4 StR 516/53 vom 29. Oktober 1953). Das hat indessen das Landgericht nicht verkannt, wie die von der Revision beanstandete Stelle der Urteilsgründe ergibt. Danach spricht zuungunsten des Angeklagten, dass er „angesichts der früheren Geständnisse“ „widersinnig“ leugnete und den Tatrichter zwang, die geschädigten Kinder „eingehend“ zu vernehmen (UA S. 23).
Danach wendet sich das Landgericht nicht dagegen, dass der Angeklagte die ihm nach der Strafprozessordnung zustehenden Befugnisse wahrgenommen hat, sondern beanstandet lediglich das widersinnige Beharren auf einem formalen Recht, durch dessen Benutzung er sich über den dadurch entstehenden weiteren seelischen Schaden bei den Kindern mutwillig hinweggesetzt hat. In einem solchen Verhalten konnte das Landgericht ein sicheres Anzeichen für Rechtsfeindschaft und künftige Gefährlichkeit des Angeklagten erblicken. Gegen die strafschärfende Bewertung einer solchen Einstellung des Angeklagten ist rechtlich nichts einzuwenden (vgl. auch BGHSt 1, 103, 104; 1, 105, 106; BGH NJW 1962, 85).
| Krumnow | Sanders | Spiegel | |||
| Mayr | Kersting |