Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Strafzumessung nicht wegen Verteidigungsgebrauchs verschärfbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 186/65
Datum
07.05.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde; der BGH prüfte die Revision. Die Feststellungen trugen die Verurteilung, der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben, weil das Landgericht die Inanspruchnahme verteidigerischer Rechte als strafverschärfend berücksichtigte. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über Strafe und Feststellungen zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung darf grundsätzlich nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass dieser sein Recht auf Verteidigung (z. B. Veranlassung zur erneuten Vernehmung eines Zeugen) ausgeübt hat.

2

Ein Angeklagter ist nicht verpflichtet, ein Geständnis abzulegen; das Verhalten zur Wahrnehmung verteidigungsrechtlicher Möglichkeiten darf nicht als strafverschärfender Umstand gewertet werden (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO).

3

Jeder Zeuge, der den Angeklagten belastet, hat grundsätzlich vor den zur Entscheidung berufenen Richtern in Anwesenheit der Prozessbeteiligten auszusagen; die Durchsetzbarkeit dieser Teilnahme darf die Verteidigung nicht benachteiligen.

4

Ausnahmsweise kann die Inanspruchnahme eines Verteidigungsrechts bei erkennbar mutwilligem und widersinnigem Verhalten, das weiteren erheblichen Schaden verursacht, strafzumessend berücksichtigt werden; hierfür müssen belastende Umstände überzeugend dargelegt sein.

5

Eine Revision ist unzulässig, wenn sie nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht näher begründet wird; formelhafte Rügen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 27. Oktober 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ██, den Heizungsmonteur Johann ███, geboren am █████ in Jugoslawien,

wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, ███████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 27. Oktober 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Soweit der Angeklagte mit der gegen dieses Urteil eingelegten Revision Verletzung des Verfahrensrechts rügt, ist das Rechtsmittel unzulässig, da die Rüge nicht näher ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB an der am 26. Januar 1952 geborenen Christine ██████████, der vorehelichen Tochter seiner Ehefrau, sowohl nach der äußeren als auch nach der inneren Tatseite.

Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters. Gegen den Angeklagten darf in der Regel nicht verwendet werden, dass er bei seiner Verteidigung die nochmalige Vernehmung des Kindes in der Hauptverhandlung veranlasst hat. Der Angeklagte ist nicht verpflichtet, ein Geständnis abzulegen (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Er hat ferner Anspruch darauf, dass grundsätzlich jeder Zeuge, der ihn belastet, seine Bekundungen in der Hauptverhandlung vor den zur Entscheidung berufenen Richtern in seiner und aller Prozessbeteiligten Gegenwart macht (BGHSt 1, 342). Eine andere Auffassung würde auf eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung hinauslaufen, weil der Angeklagte ständig wegen seiner erfolglos gebliebenen Einwendungen eine höhere Strafe befürchten müsste. Gründe, die darauf hindeuten, dass der Angeklagte widersinnig auf einem formalen Recht beharrt und sich durch dessen Benutzung über den dadurch entstehenden weiteren seelischen Schaden des Kindes mutwillig hinweggesetzt hätte (vgl. BGH NJW 1961, 85 und die Entscheidung des Senats vom 5. März 1965 – 4 StR 56/65), sind aus dem Urteil nicht ersichtlich.

Der Strafausspruch kann daher nicht aufrechterhalten werden.

Die Verweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts beruht auf § 354 Abs. 2 StPO n.F.

SandersKrummeKersting
MayrSpiegel

Zitiert (1)