Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen fehlender Einzelstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 564/83
- Datum
- 27.09.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterlässt das Tatgericht bei Vorliegen von Tatmehrheit die Festsetzung einer einzelnen Strafe für eine verurteilte Tat, begründet dies einen sachlich-rechtlichen Mangel, der zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung zur Nachfestsetzung der fehlenden Einzelstrafe führt.
Die Zurückverweisung zur Neubildung der Gesamtstrafe darf nicht zu einer Erhöhung der Gesamtstrafe führen (§ 358 Abs. 2 StPO).
Bei Tatmehrheit sind für jede strafbare Handlung hinreichend bestimmte Einzelstrafen zu bilden, damit die Bildung einer Gesamtstrafe auf vollständigen Einzelstrafen beruht.
Die Revision ist insoweit unbegründet, als keine Verletzung sachlichen Rechts festgestellt werden kann; subsumtions- und darlegungsbedürftige Einwendungen sind substantiiert vorzubringen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 26. Mai 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 564/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Speditionskaufmann Siegfried ███ aus HE, geboren am █████ in LC, wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 26. Mai 1983 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe wegen Vortäuschens einer Straftat sowie zur erneuten Bildung einer Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben wird.
Die weitere gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung sowie wegen Unterschlagung, Vortäuschens einer Straftat und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat für die in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung begangene Urkundenfälschung eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten, für die Unterschlagung eine solche von zwei Jahren und für den versuchten Betrug eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten festgesetzt. Dagegen hat es die Strafkammer unterlassen, wegen des zu den genannten Taten in Tatmehrheit stehenden Vergehens des Vortäuschens einer Straftat eine Einzelstrafe zu verhängen.
Dies stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung der Sache führt zwecks Festsetzung der fehlenden Einzelstrafe und erneuten Bildung einer Gesamtstrafe (BGHSt 4, 345, 346; BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 1980 – 2 StR 685/80 – und vom 14. Dezember 1978 – 4 StR 639/78), die jedoch nicht erhöht werden darf (§ 358 Abs. 2 StPO).
Im Übrigen ist die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision unbegründet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 5. September 1983 Bezug genommen.
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