Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterbliebener Einzelstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 685/80
- Datum
- 05.12.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterbleibt bei mehreren Taten die Festsetzung der den einzelnen Taten zuzuordnenden Einzelstrafen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Nichterledigung von Hilfsbeweisanträgen begründet nur dann einen Aufhebungsgrund, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Schuldspruch auf dieser Unterlassung beruht.
Ein auf die Feststellungsmängel gestützter Aufhebungs- und Zurückweisungsgrund ist auf andere Angeklagte zu erstrecken, bei denen dieselbe Unterlassung (unterbliebene Festsetzung von Einzelstrafen) vorliegt (vgl. § 357 StPO).
Ein festgestellter Verfahrensfehler wirkt nicht zuungunsten des Schuldspruchs, sofern aus dem Inhalt der Anträge und der vorgenommenen Beweiswürdigung eindeutig hervorgeht, dass das Urteil durch den Fehler nicht beeinflusst wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 14. Mai 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss
2 StR 685/80
in der Strafsache gegen
den Koch Karl-Heinz K █████████ aus ████, geboren am 5. September 1947 in █████████████, wegen Beihilfe zum Diebstahl
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Mai 1980, auch soweit es den Angeklagten Hoffmann betrifft, in den Strafaussprachen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Beihilfe zum Diebstahl in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen von je 60,-- DM verurteilt.
Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Soweit die Revision dem Schuldspruch gilt, ist sie offensichtlich unbegründet. Daran ändert es nichts, dass es verfahrensfehlerhaft war, die von der Verteidigung gestellten Hilfsbeweisanträge nicht zu bescheiden; nach dem Inhalt der Anträge einerseits und der vom Gericht vorgenommenen Beweiswürdigung andererseits ist auszuschließen, dass der Schuldspruch auf dieser Unterlassung beruht.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat es versäumt, die den vier Beihilfetaten zuzuordnenden Einzelstrafen festzusetzen. Darin liegt ein auf die Sachrüge hin zu beachtender Rechtsfehler (BGHSt 4, 345, 346), der zur Aufhebung des Strafausspruchs und – in diesem Umfang – zur Zurückverweisung der Sache nötigt. Aufhebung und Zurückverweisung waren auf den Strafausspruch gegen den Angeklagten ████████ zu erstrecken, bei dem die Festsetzung von Einzelstrafen ebenfalls zu Unrecht unterblieben ist (§ 357 StPO).
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