Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen fehlender Einzelstrafen (§§ 53, 54 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 639/78
- Datum
- 14.12.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehreren selbständigen rechtswidrigen Taten sind nach §§ 53, 54 StGB für jede Tat Einzelstrafen zu bestimmen; die Bildung einer Gesamtstrafe setzt die Festsetzung der Einzelstrafen voraus.
Fehlt die Festsetzung der erforderlichen Einzelstrafen, ist die Bildung der Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft und führt zur Aufhebung dieses Teils des Urteils sowie zur Zurückverweisung zur Nachholung der Einzelstrafen.
Im Falle der Zurückverweisung zur erneuten Bildung einer Gesamtstrafe darf die frühere Gesamtstrafe nicht erhöht werden (vgl. § 358 Abs. 2 StPO).
Eine Verfahrensrüge ist nur wirksam, wenn sie form- und fristgerecht sowie gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ordnungsgemäß erhoben wird; andernfalls bleibt sie unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 28. Februar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ die Buchhalterin Bärbel aus ████, dort geboren am ██████, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten KC wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. Februar 1978, soweit es sie betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur Festsetzung von Einzelstrafen für die 10 Diebstahlstaten (Fälle II bis 9 und 42 der Urteilsgründe) sowie zur erneuten Bildung einer Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben wird. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte ███ wegen Diebstahls in 10 Fällen und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, jedoch keine Einzelstrafen für die Diebstahlstaten festgesetzt. Das widerspricht den §§ 53 und 54 StGB. Der aufgezeigte Mangel ist auf die allgemeine Sachrüge zu beachten und zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung der Sache zwecks Verhängung der fehlenden Einzelstrafen und erneuten Bildung einer Gesamtstrafe (BGHSt 4, 345, 346), die allerdings nicht erhöht werden darf (§ 358 Abs. 2 StPO). Im Übrigen ist die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision offensichtlich unbegründet. Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
| Ruß | Salger | Engelhardt | |||
| Hürxthal | Goydke |