Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen versuchten Totschlags; Zurückverweisung an Schwurgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 563/98
Datum
17.12.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts gegen das Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchten Totschlags. Der BGH hebt den Strafausspruch für den versuchten Totschlag und den Gesamtstrafenausspruch auf; die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bleibt bestehen. Das Landgericht hat erheblich verminderte Schuldfähigkeit und weitere strafmildernde Umstände unzureichend gewürdigt, weshalb zurückverwiesen wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn zwei aufeinanderfolgende, unabhängig motivierte Tatakte vorliegen und nicht festgestellt werden kann, welcher Tatteil den Tod herbeiführte, ist der Todeseintritt keinem der beiden Tatteile zuzurechnen.

2

Die Annahme eines besonders schweren Falls des Totschlags, der eine lebenslange Freiheitsstrafe rechtfertigt, verlangt nicht nur eine ‚Nähe‘ zu einem Mordmerkmal, sondern zusätzlich besonders gewichtige, schulderhöhende Umstände.

3

Bei der Strafzumessung sind erheblich strafmildernde Umstände (z. B. verminderte Schuldfähigkeit nach §21 StGB, Versuch, Geständnis, Mangelfreiheit des Vorlebens) gebührend zu berücksichtigen; ihre unzureichende Würdigung führt zur Rechtsfehlerhaftigkeit des Strafrahmenbezugs.

4

Der Umstand, dass es sich um einen untauglichen oder gescheiterten Versuch des Tötungsdelikts handelt, ist regelmäßig strafmildernd zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Magdeburg, 15. Mai 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil 4 StR 563/98 vom 17. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Kuckein, Dr. Athing, Dr. Ernemann als beisitzende Richter, [REDACTED::<2>] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED::<3>] aus Karlsruhe als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED::<4>] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 15. Mai 1998 mit den Feststellungen aufgehoben im Einzelstrafausspruch wegen versuchten a) Totschlags, im Ausspruch über die Gesamtstrafe. b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Dessau zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch im aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

Nach den Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau Kathrin – dem späteren Tatopfer – zu „häufigen Streitigkeiten“, bei denen der „meist alkoholisierte“ Angeklagte seine Frau auch schlug. Nach einem „besonders heftigen Streit“ verließ Kathrin L. „endgültig die eheliche Wohnung“ und zog in ein Frauenhaus. Am 6. Dezember 1994 begab sie sich zum Angeklagten, um zwei der gemeinsamen Kinder über Nacht in das Frauenhaus mitzunehmen. Der Angeklagte lehnte ihr entsprechendes Ansinnen ab, und es entwickelte sich zwischen beiden ein verbaler Streit über den Verbleib der Kinder. Als seine Ehefrau auf Äußerungen des Angeklagten nicht mehr reagierte, „ergriff ihn eine solche Wut, dass er seine vor ihm stehende Frau mit beiden Händen von vorn um den Hals fasste, sie heftig mit beiden Händen zurückdrückte und mit den wiederholten Worten ‚Höre mir doch mal zu‘ kräftig schüttelte, um sie so zu zwingen, mit ihm zu sprechen. Als er schließlich losließ, sank Kathrin L. ohne noch ein Lebenszeichen von sich zu geben, zusammen. Der Angeklagte, der zunächst nicht begreifen konnte, was da passiert ist, hob sie nach einer Weile auf und legte sie auf die Couch im Wohnzimmer. Als Kathrin L. auf sein Rütteln nicht reagierte, zog er ihr schließlich die Jacke aus. Während er ihr die Jacke auszog, fiel aus ihrer Jackentasche ein Bild seines Stiefvaters sowie ein Brief, den er als Liebesbrief seiner Frau an seinen Stiefvater erkannte. Nachdem er den Brief gelesen hatte, kamen Wut und Eifersucht in ihm hoch, und er fasste sie abermals am Hals und drückte sie mit den Worten ‚Ich konnte es mir denken, dass du ein Verhältnis mit meinem Vater hast‘ fest zu, wobei es ihm in diesem Moment gleichgültig war, ob seine bereits keine Lebenszeichen mehr von sich gebende Frau hierdurch getötet wurde oder nicht. Durch eine dieser beiden Handlungen des Angeklagten – die beide geeignet waren, den Tod herbeizuführen – trat der Tod der Kathrin L. ein“ (UA 6/7).

Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Das Schwurgericht hat ohne Rechtsfehler zwei selbständige Taten angenommen: Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die (gefährliche) Körperverletzung, um sein Opfer „zum Zuhören (zu) zwingen“ (UA 6, 19). Erst nach Abschluss der Körperverletzungshandlungen und nach dem Lesen des „Liebesbriefs“ fasste er aufgrund einer für ihn veränderten Situation und Motivation – zur Wut trat die Eifersucht hinzu – den (bedingten) Tötungsvorsatz. Anders als etwa in den Fällen, in denen der Täter ohne Zäsur im Tatgeschehen (BGHSt 35, 305 [„einheitliches Tun“]; BGH bei Holtz MDR 1977, 282; NStZ 1998, 621) und mit gleicher Motivation (BGH, Urteil vom 8. Juli 1969 – 5 StR 228/69; vgl. auch BGH NStZ 1984, 214 [„Ausdruck eines einheitlichen Willens“]; 1998, 621, 622 [„fortdauerndes Bestreben im Sinne eines einheitlichen Willens“]) vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz übergeht, stellt sich hier das zweiaktige Geschehen nicht als natürliche Handlungseinheit dar (vgl. den gleichgelagerten Fall BGH bei Holtz MDR 1979, 279; siehe ferner BGH NJW 1984, 1568; StV 1986, 293).

Da nicht festgestellt werden konnte, ob der (nur von Körperverletzungsvorsatz getragene) erste Tatteil oder der (mit Tötungsvorsatz begangene) zweite Tatteil den Tod herbeigeführt hat, durfte nach dem Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ der Todeseintritt keinem der beiden Tatteile zugerechnet werden (vgl. BGH NJW 1957, 1643 = GA 1958, 97 mit abl. Besprechung Peters GA 1958, 97; BGH NStZ 1992, 277, 278). Der Angeklagte wurde daher zu Recht wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchtem Totschlag verurteilt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 279; NJW 1984, 1568; NStZ 1992, 277, 278; Hruschka JuS 1982, 317, 322 ff.; Tröndle StGB 48. Aufl. § 1 Rdn. 19 ak; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Auflage § 1 Rdn. 99 m. w. N.; aA Wolter MDR 1981, 441 ff.). Dass eine vollendete Tötung vorliegt, kann hier somit anders als in den Entscheidungen des Senats BGHSt 36, 262, 269 (eine vollendete gefährliche Körperverletzung) und NStZ 1994, 339 (eine Körperverletzung mit Todesfolge) im Schuldspruch nicht zum Ausdruck kommen.

3. Die wegen des versuchten Totschlags festgesetzte Strafe und der Ausspruch über die Gesamtstrafe haben jedoch keinen Bestand.

a) Das Landgericht hat trotz des Vorliegens der Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) beim Angeklagten die Strafe für den versuchten Totschlag (11 Jahre Freiheitsstrafe) dem Normalstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen. Zur Ablehnung eines minder schweren Falles des Totschlags (§ 213 StGB) und zur Begründung des gewählten Strafrahmens hat es ausgeführt, dass die „gesamte Tatsituation so nahe an das Mordmerkmal der Heimtücke (herankomme), dass ohne die Anwendung des § 21 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe gemäß § 212 Abs. 2 StGB angemessen gewesen wäre“ (UA 28). Eine Milderung wegen Versuchs (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) komme „aufgrund der Gesamtumstände“ nicht in Betracht (UA 29).

b) Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Schwurgericht hat das Vorliegen von dem Angeklagten anzulastenden Mordmerkmalen rechtsfehlerfrei verneint; insbesondere hat der Angeklagte nicht heimtückisch gehandelt, weil das Tatopfer bei dem mit Tötungsvorsatz geführten tätlichen Angriff bereits bewusstlos und damit nicht arglos war (vgl. BGHSt 23, 119, 120; 32, 382, 386, 388; BGH bei Holtz MDR 1977, 282; StV 1998, 943; Lackner/Kühl StGB 22. Aufl. § 211 Rdn. 6c; aA Tröndle aaO § 211 Rdn. 6c m. w. N.; vgl. auch Kutzer NStZ 1994, 110, 111).

Soweit das Landgericht darauf abstellt, die „gesamte Tatsituation“ komme „nahe“ an das Mordmerkmal der Heimtücke „heran“, trägt diese Begründung – selbst wenn sie zuträfe – nicht die Bewertung des (versuchten) Totschlags als „besonders schweren Fall“, der die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe rechtfertigt. Ein besonders schwerer Fall des Totschlags, der die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe rechtfertigt, setzt voraus, dass das in der Tat zum Ausdruck gekommene Verschulden des Täters so außergewöhnlich groß ist, dass es ebenso schwer wiegt wie das eines Mörders. Zu der „Nähe“ der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal müssen noch schulderhöhende Momente hinzutreten, die besonders gewichtig sind (BGH NJW 1982, 2264, 2265; NStZ 1993, 342; BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1, 3; Eser NStZ 1984, 49, 51). Solche Umstände sind weder vom Landgericht dargetan noch ersichtlich. Vielmehr liegen erhebliche Strafmilderungsgründe vor, die das Schwurgericht bei der erforderlichen Gesamtwürdigung von Tat und Täter rechtsfehlerhaft nicht zureichend gewürdigt hat:

So ist der zweite Teil des Tatgeschehens ganz entscheidend dadurch geprägt, dass der Angeklagte nach dem Lesen des „Liebesbriefs“ seiner Frau an seinen Stiefvater „die Beherrschung verlor“ (UA 11); seine „affektive Erregung“ verminderte in Verbindung mit der bei ihm festgestellten Persönlichkeitsstörung seine Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) und damit Schuldgehalt und Strafwürdigkeit der Tat (vgl. BGH NStZ 1993, 342). Es liegt zudem – wovon bei der Strafzumessung wiederum zugunsten des Angeklagten ausgegangen werden muss – lediglich ein untauglicher Versuch des Totschlags vor, der wegen seiner geringeren Gefahrlichkeit regelmäßig zur Strafmilderung führen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1993 – 5 StR 230/93). Hinzu kommt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und die Feststellungen zum Tatgeschehen im Wesentlichen auf seinem (schriftlichen) Geständnis beruhen (vgl. hierzu BGHSt 43, 195, 209 ff.; Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1998 – 4 StR 606/98).

Bei Berücksichtigung dieser strafmildernden Umstände liegt die Anwendung des § 212 Abs. 2 StGB selbst dann fern, wenn die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht gegeben wären. Wäre der Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB gemäß den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert worden (vgl. UA 27 für die gefährliche Körperverletzung), so würde er von zwei Jahren bis zu elf Jahren drei Monaten – statt von fünf bis zu 15 Jahren – Freiheitsstrafe reichen; bei einer weiteren Milderung wegen Versuchs (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) von sechs Monaten bis zu acht Jahren fünf Monaten Freiheitsstrafe.

Die nicht rechtsfehlerfreie Strafrahmenbestimmung muss somit zur Aufhebung der wegen versuchten Totschlags verhängten Strafe führen.

Hiervon ist die wegen gefährlicher Körperverletzung festgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht betroffen; sie kann daher bestehen bleiben. Die Aufhebung der Strafe wegen versuchten Totschlags führt aber zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.

Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 StPO an das Landgericht Dessau zurück.

Für die neue Verhandlung ist folgendes zu bemerken:

Das Landgericht hat zwar ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass die im Schuldspruch durch die zweifache Anwendung des Zweifelssatzes nicht zum Ausdruck gekommene schuldhafte Verursachung des Todes des Tatopfers durch den Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung bei der Festsetzung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen ist; eine schematische „Mathematisierung“ der Strafzumessung innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens, wie sie in dem angefochtenen Urteil vorgenommen wurde (UA 27, 29), ist aber grundsätzlich verfehlt (vgl. BGHSt 34, 345, 350 ff.; Senatsbeschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 606/97; Gribbohm in LK/StGB 11. Aufl. § 46 Rdn. 266 ff., 324).

KuckeinMaatzErnemann
Meyer-GoßnerAthing

Zitiert (3)

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