Treffer
BGH Beschluss

Revision erfolgreich: Unzureichende Beweiswürdigung zur Täteridentifizierung bei versuchter Vergewaltigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 606/97
Datum
05.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Sachrüge gegen seine Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen (teils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung). Der BGH beanstandet, dass das landgerichtliche Urteil die Grundlage der Täterfeststellung und die Zuverlässigkeit der Identifizierung nicht erörtert und damit eine revisionsrechtliche Kontrolle nicht ermöglicht. Ein Verfahrenshindernis wegen fehlenden Eröffnungsbeschlusses verneint der Senat, da Besetzungsbeschluss und Haftbefehl als eröffnende Entscheidung zu werten seien. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; zudem gibt der BGH Hinweise u.a. zu Intoxikation, Gutachtendarstellung und Maßregeln.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Beweiswürdigung muss die tragenden Umstände der Täteridentifizierung so darstellen, dass ihre Zuverlässigkeit revisionsrechtlich nachprüfbar ist.

2

Eine Verurteilung kann auf die Sachrüge aufzuheben sein, wenn das Urteil die wesentlichen Beweiserwägungen zur Täterschaft lediglich pauschal zusammenfasst und konkrete Identifizierungsumstände nicht erörtert.

3

Ein Besetzungsbeschluss nach § 76 Abs. 2 GVG kann in Verbindung mit weiteren Verfahrensentscheidungen, die einen (dringenden) Tatverdacht auch hinsichtlich einer weiteren Tat bejahen, als konkludente Eröffnungsentscheidung i.S.d. §§ 203, 207 Abs. 1 StPO gewertet werden.

4

Entlastende Angaben des Angeklagten, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit nicht hinreichend beweisbar ist, sind nicht ohne weiteres als „unwiderlegt“ den Feststellungen zugrunde zu legen; ihre Bedeutung ist anhand des gesamten Beweisergebnisses zu bewerten.

5

Folgt das Tatgericht einem Sachverständigengutachten, sind regelmäßig die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen so wiederzugeben und etwaige Abweichungen/Unklarheiten nachvollziehbar zu würdigen, dass die Schlüssigkeit überprüfbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Neubrandenburg, 11. Juli 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 606/97 vom 5. Februar 1998 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 1998 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 11. Juli 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

a) Am 8. Juni 1996, zur Mittagszeit, verfolgte der Angeklagte auf einem grünen Klappfahrrad zwei Radfahrerinnen in der Absicht, mit der einen von den beiden der ihm unbekannten Monika B. den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Er stieß – neben ihr fahrend – mit einem Holzstock gegen ihr Fahrrad, so dass die junge Frau anhalten musste.

Der Angeklagte hielt ebenfalls an und sagte sinngemäß zu ihr, „sie solle mit ihm in den Wald kommen, da er sie ‚bumsen‘ wolle“. Als Monika B. laut aufschrie, versuchte er, sie in den Wald zu zerren. Die Geschädigte konnte sich jedoch vom Angeklagten losreißen; als sich ein Pkw näherte, floh der Angeklagte mit seinem Fahrrad (Fall II 1 der Urteilsgründe).

b) Am 15. Juni 1996, gegen 04.00 Uhr, verfolgte der Angeklagte die ihm unbekannte, auf dem Heimweg befindliche Karina Z. in der Absicht, mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Vor der Eingangstür ihres Wohnhauses griff er die Frau von hinten an, drückte sie auf eine Bank, „würgte (sie) zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs mit den Händen so heftig, dass (sie) das Bewusstsein verlor“, schob ihren Rock hoch und fasste in ihren Slip. Als der Freund der Geschädigten dieser zu Hilfe kam, floh der Angeklagte (Fall II 2 der Urteilsgründe).

Ein Verfahrenshindernis – wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. November 1997 erörtert – besteht nicht. Das Landgericht hatte auch im Fall II 1 der Urteilsgründe die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen:

Die Staatsanwaltschaft erhob wegen des Vorfalls zum Nachteil der Monika B. (Fall II 1) Anklage zum Landgericht und beantragte, das Verfahren mit dem bereits eröffneten, vom Amtsgericht (wegen einer zu erwartenden Unterbringung nach § 63 StGB) dorthin verwiesenen Verfahren 726 Js 17043/96 (= Fall II 2 der Urteilsgründe) zu verbinden (Bd. I Bl. 32/35 d. A.).

Nach Zustellung der Anklageschrift beschloss das Landgericht am 21. Februar 1997, dass die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden werden. Dieser Beschluss wurde dem Angeklagten am 27. Februar 1997 zugestellt (Bd. I Bl. 42 d. A.).

Mit Beschluss vom 23. Mai 1997 wandelte die Strafkammer den gegen den Angeklagten wegen der Tat zum Nachteil der Karina Z. bestehenden Unterbringungsbefehl in einen Haftbefehl um. Es führte in dieser Entscheidung aus, dass der Angeklagte auch „dringend verdächtig“ sei, im Juni 1996 zwei weitere gleichartige Delikte begangen zu haben (Bd. III Bl. 244 d. A.); sichtbar waren die Tat zum Nachteil der Monika B. und ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemeint, das nach § 154 Abs. 1 StPO „vorläufig eingestellt“ wurde (Bd. III Bl. 153, 154 d. A.; UA 6).

Am selben Tag beschloss das Landgericht, „dass die Hauptverhandlung in der Besetzung mit 2 Berufsrichtern oder Richterinnen und 2 Schöffinnen bzw. Schöffen (stattfindet)“; außerdem wurde an diesem Tag Termin zur Hauptverhandlung bestimmt (Bd. III Bl. 247, 248, 255 d. A.).

Der Haftbefehl wurde dem Angeklagten noch am 23. Mai 1997 ausgehändigt (Bd. III Bl. 267 d. A.); der Besetzungsbeschluss wurde ihm am 3. Juni 1997 zugestellt (Bd. III Bl. 275 d. A.).

Zwar erscheint es entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts zweifelhaft, ob bereits der Verbindungsbeschluss vom 21. Februar 1997 die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses hatte, weil hier nicht erkennbar ist, dass die Strafkammer im Hinblick auf die Tat vom 8. Juni 1996 die in § 203 StPO vorgeschriebene Prüfung des hinreichenden Tatverdachts vorgenommen hat (vgl. BGH NStZ 1987, 239).

Jedoch ist der Besetzungsbeschluss, der bei der Eröffnung des Hauptverfahrens zu erlassen ist (§ 76 Abs. 2 GVG), vom 23. Mai 1997 in Verbindung mit dem gleichzeitig ergangenen Haftbefehl, in dem der „dringende“ Tatverdacht auch für die Tat vom 8. Juni 1996 bejaht wurde, als das Hauptverfahren insoweit eröffnende Entscheidung zu werten (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 34; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 207 Rdn. 8).

Da in der Hauptverhandlung die Anklagesätze aus beiden Anklageschriften unbeanstandet verlesen wurden und sich der Angeklagte zu beiden Anklagevorwürfen äußerte, bestand an der wirksamen Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Tat vom 8. Juni 1996 ersichtlich kein Zweifel.

Zwar könnte auf das Erfordernis eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses nicht verzichtet werden und wäre dessen Fehlen von Amts wegen zu berücksichtigen; das Verhalten der am Verfahren Beteiligten bestätigt jedoch die auch von der Revision nicht in Frage gestellte Auffassung, dass die Strafkammer ihren Willen, die zweite Anklage ebenfalls zur Hauptverhandlung zuzulassen, in einer den Erfordernissen der §§ 203, 207 Abs. 1 StPO noch genügenden Form kundgetan hat (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 24; bei Kusch NStZ 1994, 197/198).

3. Der Revision kann der Erfolg aber nicht versagt bleiben, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlicher Prüfung nicht standhält.

Der Angeklagte hat sich zu den ihm vorgeworfenen Taten dahin eingelassen, dass er durch Alkohol – im Fall II 1 auch durch „LSD und andere Drogen“ – berauscht gewesen sei und keine Erinnerung habe; ein Klappfahrrad besitze er nicht.

Die Strafkammer sieht ihn „nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und auf Grund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse (als) der Taten überführt an“:

„Die Zeuginnen und Zeugen hatten das jeweilige Tatgeschehen, soweit sie es nach ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen haben, so geschildert, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden habe“; es sei „kein Anhaltspunkt dafür erkennbar geworden, dass die Zeuginnen und Zeugen den Angeklagten wider besseres Wissen oder irrtümlich der Tat falsch bezichtigt haben könnten“ (UA 12/13).

Diese Beweiswürdigung ist unzureichend, weil eine Überprüfung, ob die zur Täterschaft des Angeklagten führenden Beweiserwägungen des Landgerichts frei von Rechtsfehlern sind, durch sie nicht ermöglicht wird. Denn die Umstände, aufgrund derer der Angeklagte als Täter festgestellt wurde, und die Zuverlässigkeit seiner Identifizierung sind überhaupt nicht erörtert. Das Urteil muss daher auf die Sachrüge aufgehoben werden (vgl. BGH StV 1995, 452, 649; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 337 Rdn. 27 ff.).

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

a) Die neu erkennende Strafkammer wird sich bei einem Tatnachweis eingehender als bisher mit dem vom Angeklagten behaupteten Alkohol- und Drogenkonsum (UA 12) zu befassen und – wenn möglich (vgl. BGH NStZ 1994, 334) – die jeweilige Tatzeit-Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten zu errechnen haben (vgl. BGHR StGB § 21 BAK 22, 23).

Soweit diese allein aufgrund der Angaben des Angeklagten festgestellt wird, wird allerdings zu berücksichtigen sein, dass entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (genügenden) Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt den Feststellungen zugrunde zu legen sind. Vielmehr ist auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses zu entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, die Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StGB § 21 BAK 22; Urteil vom 23. August 1994 – 1 StR 408/94).

b) Wird – wie in dem angefochtenen Urteil – dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ohne eigene Erwägungen gefolgt (hier: zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten, UA 13/14), so müssen regelmäßig die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 258; Senatsbeschluss vom 4. Februar 1997 – 4 StR 629/96; Tröndle StGB 48. Aufl. § 20 Rdn. 26).

Weicht das schriftliche vom in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachten in einem wesentlichen Punkt ab (UA 14), so muss sich der Tatrichter in den Urteilsgründen damit nachvollziehbar auseinandersetzen (vgl. BGH NStZ 1990, 244; Hurxthal in KK/StPO 3. Aufl. § 261 Rdn. 31).

Dies gilt auch bei Unklarheiten des Gutachtens: So ist die in dem angefochtenen Urteil (wohl aufgrund des Sachverständigengutachtens) getroffene Feststellung, „der Angeklagte sei nicht fähig, ein Schuldbewusstsein zu entwickeln“, mit der weiteren Feststellung, „die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Handelns einzusehen, oder seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, sei nicht aufgehoben oder erheblich vermindert (UA 9)“, nicht in Einklang zu bringen. Hier hätte es näherer Darlegungen bedurft.

c) Im Falle eines erneuten Schuldspruchs wie bisher wird die nunmehr entscheidende Strafkammer zu prüfen haben, ob § 177 StGB in der Fassung des 33. StrÄndG (BGBl. 1997 I S. 1607) das mildere Gesetz i. S. d. § 2 Abs. 3 StGB ist. Bei der Strafrahmenwahl (vgl. UA 15, 17) wird zu bedenken sein, dass bereits das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann (vgl. Tröndle aaO § 46 Rdn. 42, § 50 Rdn. 2 m. w. N.).

Eine schematische „Mathematisierung“ der Strafzumessung innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens (vgl. UA 17, 18) ist grundsätzlich verfehlt (vgl. Gribbohm in LK/StGB 11. Aufl. § 46 Rdn. 266 ff., 324).

Gegen die strafschärfende Heranziehung nicht getilgter und nicht tilgungsreifer – von Gerichten der ehemaligen DDR verhängter einschlägiger Vorstrafen (vgl. UA 5, 16) – bestehen bei Berücksichtigung der Rechtsprechung zur nur eingeschränkten Verwertbarkeit von DDR-Verurteilungen keine Bedenken; (vgl. BGHSt 38, 71, 73; BGH NStZ 1992, 327); jedoch sollten zu strafschärfend verwertenden Vorverurteilungen (möglichst) genauere Angaben gemacht werden (vgl. Gribbohm aaO Rdn. 158).

Strafmildernd müssen sich die vom Angeklagten nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerungen auswirken (vgl. hierzu BVerfG NStZ 1997, 231 sowie Gribbohm aaO § 46 Rdn. 591).

d) Bei einem Tatnachweis wird auch zu prüfen sein, ob – falls in der neuen Verhandlung die Voraussetzungen (zumindest) des § 21 StGB positiv festgestellt werden (vgl. UA 26/27) – wegen der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten (UA 9) seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) anzuordnen ist (zur Unterbringung nach § 63 StGB beim Zusammentreffen einer Persönlichkeitsstörung mit Alkoholgenuss vgl. BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 9, 12, 17).

Im Hinblick auf die festgestellte langjährige Alkoholabhängigkeit des Angeklagten (UA 4/5) wird auch eine möglicherweise gebotene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu erörtern sein (zum Verhältnis der beiden Unterbringungsanordnungen zueinander vgl. BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 3; Tröndle aaO § 64 Rdn. 8 ff., § 72 Rdn. 3).

Einer etwaigen Anordnung der Unterbringung nach den §§ 63, 64 StGB steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 9; 38, 362, 363; Senatsbeschluss vom 24. Oktober 1995 – 4 StR 563/95).

KuckeinMaatzSolin-Stojanovic
Meyer-GoßnerAthing
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