Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Strafverfolgung nach §154a Abs.2 StPO auf bestimmte Umsatzsteuererklärungen beschränkt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 230/93
Datum
13.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg werden als unbegründet verworfen; zugleich beschränkt der BGH mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung nach §154a Abs.2 StPO auf bestimmte Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen für ausgewählte Jahre und Firmen. Der Senat bestätigt die Annahme fortgesetzter Taten und stellt fest, dass das Ausschließen verjährter Teilakte den Schuldumfang und das Strafmaß nicht beeinträchtigt, da spätere Jahreserklärungen den Unrechtsgehalt erhalten. Strafausspruch und Strafmaß bleiben damit unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Strafverfolgung nach §154a Abs.2 StPO ist zulässig, wenn mit Zustimmung des Generalbundesanwalts bestimmte Teilakte einer fortgesetzten Tat von der Verfolgung ausgenommen werden.

2

Bei fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung kann der Schuldumfang nach der insgesamt hinterzogenen Jahressteuerschuld bemessen werden; das Wegfallen einzelner verjährter Voranmeldungen berührt den Schuldumfang nicht, sofern in nicht verjährter Zeit Jahreserklärungen mit wiederholten falschen Angaben abgegeben wurden.

3

Die Nachholung einer Umsatzsteuerjahreserklärung in nicht verjährter Zeit, die frühere falsche Voranmeldungen wiederholt, begründet einen eigenen Unrechtsgehalt und ist strafrechtlich verwertbar.

4

Das Ausschließen einzelner Teilakte beeinflusst den Strafausspruch nicht, wenn das verbleibende Tatgeschehen und dessen Quantität den verhängten Strafrahmen rechtfertigen und der Tatrichter bei Gesamtwürdigung keine mildere Strafe zu erwarten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 4. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Oktober 1993 in der Strafsache gegen Gerd █████ – aus █████ – geboren am ██ 1945 in ██, He ██ Sas ███, Lothar geboren am ██ 1953 in ████ ██ ██, wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1993

Tenor

Soweit die Angeklagten ███ und ███ im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen (fortgesetzter) Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt worden sind, wird die Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt

a) auf die im Rahmen der Firmen G&O und Hit. C= GmbH abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen für den Zeitraum 1983 bis 1990,

hinsichtlich der Firma Hit——— GmbH für die Jahre 1983 und 1984 jeweils auf die Umsatzsteuerjahreserklärung sowie auf die Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen ab Oktober 1985,

b) hinsichtlich der Firma G&=> für das Jahr 1983 auf die Umsatzsteuerjahreserklärung 1983 sowie auf die Umsatzsteuervoranmeldungen ab Januar 1989.

Die Revisionen der Angeklagten ██ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. März 1992 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten █████████ und ██████ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Steuerhinterziehung, den Angeklagten █████ darüber hinaus wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit versuchter Steuerhehlerei und wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe, den Angeklagten ███████ ferner wegen Urkundenfälschung in drei Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt.

Ihre Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen, sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Juli 1993 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat auf der Grundlage sehr sorgfältiger Feststellungen zu den Einzelakten jeweils fortgesetzte Taten der gewerbsmäßigen Hehlerei und der Steuerhinterziehung angenommen. Soweit im Rahmen der Umsatzsteuerhinterziehung einzelne Teilakte der fortgesetzten Handlung bei Annahme von Einzeltaten verjährt waren, hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die aus der Beschlussformel ersichtliche Beschränkung der Strafverfolgung vorgenommen.

Diese Verfahrensbeschränkungen haben keine Auswirkungen auf den jeweiligen Strafausspruch.

a) Bei der Firma ██████ GmbH, für die beide Angeklagten verantwortlich waren, hat die Beschränkung keine Auswirkung auf den Schuldumfang. Denn das Landgericht hat zutreffend die falschen monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und die Jahreserklärungen in den Jahren 1983 und 1984 zwar als Teilakte der fortgesetzten Handlung angesehen (vgl. BGHSt 38, 165, 171), den Schuldumfang indessen zu Recht auf der Grundlage der insgesamt hinterzogenen Jahressteuerschuld ermittelt. Da die Umsatzsteuerjahreserklärungen in beiden Jahren nach Verstreichen der Frist des § 149 Abs. 2 AO in nicht verjährter Zeit für 1983 am 2. September 1985 und für 1984 am 19. Februar 1987 unter Wiederholung der falschen Angaben in den Voranmeldungen abgegeben wurden (vgl. BGHSt 38, 366, 368), bleibt trotz Wegfall der monatlichen Voranmeldungen der Schuldumfang unberührt.

b) Dasselbe gilt für die im Rahmen der Firma Gh vom Angeklagten ██ selbst oder seinem Steuerberater abgegebenen falschen Umsatzsteuervoranmeldungen für August bis Dezember 1983. Zwar wäre die durch nicht fristgemäße Abgabe der Jahreserklärung 1983 beendete Steuerhinterziehung verjährt. Indessen hat der Angeklagte ███████ am 19. August 1985 unter Wiederholung der unzutreffenden Voranmeldungen eine falsche Umsatzsteuerjahreserklärung 1983 in nicht verjährter Zeit abgegeben. Wegen der Verjährung der Vortat kommt dieser Erklärung ein eigener Unrechtsgehalt zu (vgl. BGHSt 38, 366, 368).

c) Soweit die vorgenommene Beschränkung bei dem Angeklagten ███████████ dazu führt, dass die im Rahmen der Firma ██████████████ begangenen Teilakte der fortgesetzten Umsatzsteuerhinterziehung in den Jahren 1983 und 1984 entfallen, führt dies zu einem um rd. 215.000 DM verminderten Schuldumfang. Dies hat indessen keine Auswirkung auf den Strafausspruch. Denn der Angeklagte ██ hat nach den Feststellungen im Übrigen mehr als 1,3 Millionen DM Umsatzsteuer im Rahmen der Firmen █████ GmbH und GCS hinterzogen. Die vom Senat nach § 154a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Teile sind vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt worden. Sie hätten zum Nachteil des Angeklagten auch dann verwertet werden können, wenn das Landgericht sie ausgeschieden hätte und wenn sie verjährt gewesen wären. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter angesichts des langen Zeitraums und des Gesamtbildes der Tat eine niedrigere als die verhängte Einzelstrafe von fünf Jahren für die Steuerhinterziehung ausgeworfen und eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.

Im Übrigen werden die Angeklagten durch die Annahme jeweils fortgesetzter Taten nicht beschwert. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht das über viele Jahre sich erstreckende, vielaktige Tatgeschehen im Unrechtsgehalt anders gewichtet hätte, wenn es statt einer fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei mehr als eintausend Einzeltaten angenommen und jede der zahlreichen falschen Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen für sich gewertet hätte (vgl. BGH wistra 1993, 189, 190). Dass bei der fortgesetzten Hehlerei die Tat weitgehend untauglicher Versuch blieb, hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt und den „Grundgedanken der geringeren Tatgefährlichkeit..., wie er in den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB als Strafrahmenmilderung im Falle des § 260 StGB auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren sechs Monaten gesetzlichen Ausdruck gefunden hat“ (UA S. 324, 325), ausdrücklich bedacht.

HorstkotteLaufhütteNack
HarmsSchäfer

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