Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unterlassener Glaubwürdigkeitsbegutachtung der kindlichen Zeugin

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 563/67
Datum
15.12.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Verurteilung wegen Unzucht. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Entscheidungsrelevant war, dass bei widersprüchlichen Angaben und dem beginnenden Geschlechtsreifealter der kindlichen Zeugin die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung geboten war. Ohne Gutachten war die alleinige richterliche Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit nicht ausreichend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei kindlichen oder heranreifenden Zeugen können besondere Umstände die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit erfordern.

2

Die Strafkammer ist verpflichtet, von Amts wegen einen Sachverständigen zu bestellen, wenn Widersprüche oder Verhaltensbesonderheiten Zweifel an der alleinigen Beurteilungsbefähigung der Richter begründen.

3

Widersprüchliche frühere polizeiliche und richterliche Aussagen sowie spätere Rücknahmen oder Erklärung der Aussageverweigerung begründen regelmäßig eine besondere Veranlassung zur sachverständigen Untersuchung der Glaubwürdigkeit.

4

Unterbleibt die erforderliche Gutachtseinholung trotz besonderer Anhaltspunkte, führt dies zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 20. Juni 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 563/67 URTEIL in der Strafsache gegen den Propagandisten Johann ██ aus ███████, geboren am █████ 1921 in KC, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 20. Juni 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 20. Juni 1967 ist der Angeklagte wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von zwei Jahren verurteilt worden.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt außerdem Verletzung sachlichen Rechts. Sie muss Erfolg haben.

Zwar ist in der Hauptverhandlung ein Beweisantrag auf Herbeiführung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der kindlichen Hauptbelastungszeugin Sieglinde Breuer nicht gestellt worden; aber dennoch hätte der von der Verteidigung vor Eröffnung des Verfahrens gestellte dahingehende Antrag im Zusammenhang mit den widersprüchlichen Angaben der Zeugin im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung die Strafkammer dazu drängen müssen, zur Unterstützung ihrer Überzeugungsbildung einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Die Besonderheit des Falles lässt eine solche Maßnahme geboten erscheinen. Es kann nicht übersehen werden, dass die Zeugin Sieglinde Br[REDACTED] sich im Alter beginnender Geschlechtsreife befand und dass Mädchen in diesem Zustand oft „zu rational nicht motivierten, impulsiven und kurzschlussartigem Handeln und zu Trotz- und Protesthandlungen“ neigen (BGH 4 StR 392/62 vom 30. November 1962). Abgesehen davon besteht die weitere Besonderheit des hier zu beurteilenden Falles darin, dass die Zeugin zunächst bei ihrer kriminalpolizeilichen Vernehmung die Vornahme unzüchtiger Handlungen durch ihren Stiefvater bestritt, sie dann aber auf Vorhalt zugab und zugleich nicht ausschloss, dass sich auch der Musiklehrer ███████ an ihr unsittlich vergriffen habe. Nachdem sie in der nachfolgenden richterlichen Vernehmung die Belastung ihres Stiefvaters wiederholte, teilte sie dem Gericht mit Schreiben vom 19. Oktober [1966] mit, dass sie in Zukunft jegliche Aussage gegen ihren Stiefvater verweigere. Wenn sie nun in der Hauptverhandlung trotz Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht dennoch aussagte und ihre früheren Belastungen des Stiefvaters als erlogen und den Musiklehrer ███████ als Täter bezeichnete, so kommen bei dem gesamten Aussageverhalten der Stieftochter Zweifel daran auf, ob die Sachkunde der Strafkammer allein zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin ausreicht (vgl. dazu BGHSt 2, 163; 3, 27, 523; 7, 82).

Für die Durchführung der neuen Hauptverhandlung wird im Übrigen auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 13, 394; 14, 159; 1 StR 561/66 vom 6. Dezember 1966, abgedruckt in NJW 1967, 360, und 5 StR 456/67 vom 19. September 1967 hingewiesen.

Ob auch die zeugenschaftliche Vernehmung des Musiklehrers █████ tunlich ist, muss der Entscheidung der Strafkammer vorbehalten bleiben.

RothbergMayrHürxthal
SandersNeifer

Zitiert (3)