Revision verworfen: Verwertung jugendlicher Zeugin trotz geistiger Minderleistung zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 561/66
- Datum
- 06.12.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beweisperson, die die zur Erfassung des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO erforderliche geistige Reife nicht besitzt, darf grundsätzlich nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vernommen werden; der Tatrichter hat dies besonders zu prüfen, wenn die Umstände fehlendes Verständnis nahelegen.
Die bloße Belehrung des minderjährigen Zeugen und Anhaltspunkte in der Vernehmungsniederschrift können ausreichen, wenn daraus erkennbar ist, dass der Zeuge die Bedeutung der Belehrung erfasst hat; eine gesonderte, ausführliche Darlegung im Urteil ist nicht immer erforderlich.
Die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet nicht in jedem Fall zur Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens; ein Gutachten ist nur dann erforderlich, wenn begründete Zweifel an Vernehmungsfähigkeit oder Glaubwürdigkeit bestehen, die nicht durch eigene Wahrnehmung oder übereinstimmende Zeugenaussagen ausgeräumt werden können.
Der Tatrichter darf seine eigene Sachkunde zur Würdigung der Zeugenaussage verwenden und auf die Übereinstimmung mit übrigen Beweisergebnissen abststellen; das Zurückziehen eines Beweisantrags durch den Verteidiger kann die Notwendigkeit eines Gutachtens entfallen lassen.
Bei der Strafzumessung braucht der Tatrichter nicht jede einzelne Erwägung ausdrücklich darzulegen; eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung der Schuld genügt für die Überprüfung der Angemessenheit der Strafe.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 24. Mai 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Packer und Lageristen Georg J████, geb. █████████ 1920 in █████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Kuppelei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Mai 1966 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 25. Mai 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer Kuppelei in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Verleitung eines Kindes zur Vornahme unzüchtiger Handlungen und kupplerischer Zuhälterei zu 7 Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für 5 Jahre abgesprochen und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. Im Urteil ist ferner die Einziehung eines Personenkraftwagens und die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Dauer von 5 Jahren nebst Einziehung des Führerscheins angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
1. Einen Verfahrensfehler sieht der Beschwerdeführer vor allem darin, dass das Landgericht die zur Zeit der Tat 13-jährige, im Zeitpunkt der Verhandlung 14-jährige, an mittlerem Schwachsinn leidende Stieftochter des Angeklagten, Gabriele ██████, als Zeugin vernommen und ihre Aussage verwertet habe, obwohl ihr gesetzlicher Vertreter, das Stadtjugendamt M█, über das ihr nach § 52 StPO zustehende Zeugnisverweigerungsrecht nicht belehrt und auch seine Zustimmung zu der Vernehmung nicht eingeholt worden sei. Die Zeugin sei zwar ausweislich der Sitzungsniederschrift persönlich über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses belehrt worden. Das genüge aber nicht, weil das Urteil nicht erkennen lasse, dass geprüft worden sei, ob Gabriele ██████ auch die zum Verständnis ihrer Berechtigung erforderliche geistige Reife oder Fähigkeit besessen habe.
Mit diesen Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben.
Eine Beweisperson, welche die zum Verständnis eines Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO erforderliche geistige Reife nicht besitzt, darf allerdings grundsätzlich nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, der auch an ihrer Stelle entsprechend zu belehren ist, vernommen werden (BGHSt 14, 159 i. Anschl. an die Leitgedanken der zu § 81c StPO ergangenen Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 12, 235; vgl. auch BGH GA 1962, 147). Ob diese Voraussetzungen für die Heranziehung des gesetzlichen Vertreters gegeben sind oder nicht, ist vom Tatrichter jedenfalls dann besonders zu prüfen, wenn die Umstände die Annahme fehlenden Verständnisses für die Bedeutung der Belehrung nahelegen. Der 2. Strafsenat hat daher auch in dem erwähnten Urteil, das sich mit der Zeugenaussage eines im Zeitpunkt der Vernehmung 7¾-jährigen, seiner geistigen Entwicklung nach aber einem 5- bis 6-jährigen Kind gleichstehenden Mädchens befasst, schlüssige Anhaltspunkte für die Vornahme einer solchen Prüfung verlangt und die Ansicht vertreten, das Revisionsgericht müsse, falls es daran fehle, davon ausgehen, dass eine Prüfung nicht stattgefunden habe (BGHSt 14, 161). In der hierfür gegebenen Begründung führt der 2. Strafsenat u. a. aus:
Wenn der § 52 StPO auch nicht voraussetze, dass die Beweisperson den Widerstreit empfindet, in den sie durch ihre familiären Beziehungen zum Angeklagten gestellt sei, so müsse sie doch fähig sein, diesen Widerstreit verständnismäßig zu erfassen. Dazu gehöre nicht, dass sie alle Folgen übersehen könne, die sich aus ihrer Aussage für den angeklagten Angehörigen ergeben, wohl aber die Fähigkeit zu erkennen, dass der Angehörige etwas Unrechtes getan habe und dass ihm hierfür Strafe drohe, sowie dass ihre Aussage möglicherweise zu seiner Bestrafung beitragen werde. Dieses Verständnis habe ein noch nicht sieben Jahre altes Kind in der Regel nicht (BGHSt 14, 159, 161, 162).
Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um ein zur Tatzeit 13-jähriges, bei der Vernehmung bereits 14-jähriges Mädchen, das zwar im Urteil als schwachsinnig bezeichnet wird, aber immerhin schon über gewisse – wenn auch unerfreuliche – Lebenserfahrungen verfügte. Gabriele ███ hatte bereits zweimal in Strafverfahren als Zeugin mitgewirkt und dazu beigetragen, dass die Angeklagten entsprechend ihrer Aussage wegen Sittlichkeitsdelikten verurteilt wurden. Bei der Belehrung war die Vertreterin des Stadtjugendamts, das die Amtsvormundschaft führt, anwesend; sie wurde später auch gehört. Weder sie noch einer der Prozessbeteiligten haben Zweifel daran geäußert, dass das Mädchen die Belehrung verstanden hat. Unter diesen Umständen kann kein Rechtsfehler darin gefunden werden, dass die Strafkammer von sich aus keinen Grund für die Annahme gesehen hat, Gabriele werde den Hinweis auf das Recht, im Strafverfahren gegen ihren Stiefvater nicht auszusagen, um ihn nicht belasten zu müssen, nicht verstehen. Das Landgericht durfte hierbei auch abschließend berücksichtigen, dass sich die Zeugin bei ihrer Vernehmung, wie das Urteil sinngemäß feststellt und von der Revision zugegeben wird, als aussagetüchtig erwiesen hat. Wenn auch die Aussagetüchtigkeit mit der Fähigkeit zur selbstverantwortlichen Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts nicht gleichgesetzt werden kann (BGHSt 14, 159, 161), so war die Strafkammer doch nicht gehindert, von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass ein aussagetüchtiger Zeuge regelmäßig imstande ist, ein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht zu begreifen und deshalb die Entscheidung, ob er aussagen soll, in freier Entschließung zu treffen (BGHSt 12, 235, 240; vgl. auch BGHSt 14, 21, 24). Überdies ergibt auch die Niederschrift über den Verlauf der Vernehmung im Einzelnen, dass Gabriele ████ offenbar nicht nur fähig war, die Tatvorgänge in ihrer äußeren Erscheinung wahrzunehmen, im Gedächtnis zu behalten und sachlich richtig wiederzugeben, sondern dass ihr auch durchaus klar war, worum es ging. Andernfalls hätte sie ihre belastenden Angaben nach Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal nicht verstärkt und sie hätte nach seiner Rückkehr in den Sitzungssaal nicht entgegen seinen Bestreiten an ihren Angaben festgehalten.
Bei dieser Sachlage bedurfte es – anders als im Fall BGHSt 14, 159 – auch keiner besonderen Ausführungen im Urteil, dass die Frage, ob die Zeugin die Bedeutung der Belehrung erfasst habe, geprüft und bejaht worden ist. Eine Verletzung des § 52 StPO ist somit nicht bewiesen.
2. Die Revision rügt ferner einen zweifachen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Sie meint, das Landgericht hätte sich bei Beurteilung der Zeugin Gabriele ███ sowohl im Hinblick auf ihre Fähigkeit, die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts zu erkennen, als auch hinsichtlich ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit nicht auf seine eigene Sachkunde verlassen dürfen, es hätte vielmehr in beiden Punkten von Amts wegen das Gutachten eines fachpsychologischen Sachverständigen einholen müssen. Auch hier ist jedoch ein Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Dass Zweifel an der Fähigkeit des Mädchens zu richtigem Verständnis des Rechts der Zeugnisverweigerung nicht begründet waren, ist bereits ausgeführt worden. Dasselbe gilt im Ergebnis für die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Da ihre Aussagen sich in wesentlichen Punkten mit den Bekundungen der unbeteiligten Zeugen B███████, C████████ und K██████████ decken, bestand für die Strafkammer umso weniger Veranlassung, insoweit der eigenen Sachkunde zu misstrauen, als der Verteidiger des Angeklagten den vorsorglich gestellten Antrag, das Gutachten eines Jugendpsychologen über die Glaubwürdigkeit der Gabriele ████████████████, gegen Ende der Hauptverhandlung ausdrücklich zurückgezogen hat.
II.
Die Sachrüge vermag den Bestand des Urteils ebenfalls nicht in Frage zu stellen.
Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. insbes. BGHSt 17, 230, 235); solche werden auch von der Revision nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hält nur die Höhe der Strafe nicht für ausreichend begründet. Auch hierin kann ihm aber nicht gefolgt werden. Dass der Angeklagte sich zunächst bemüht haben mag, die Stieftochter von dem sehr früh eingeschlagenen Weg der Unzucht abzubringen, kann nichts an der Erwägung der Strafkammer ändern, ihm falle in besonderem Maße zur Last, dass er die sittliche Verwahrlosung und die anlagebedingt erhöhte Beeinflussbarkeit seiner Stieftochter jedenfalls später in gemeiner Weise ausgenutzt habe. Jeden einzelnen Strafzumessungsgrund braucht der Tatrichter im Urteil nicht anzugeben (BGHSt 3, 179).
Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.
| Hübner | Loesdau | Pikart | |||
| Seibert | Mai |