Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Sachverständigenpflicht bei Glaubwürdigkeitsbeurteilung jugendlicher Zeuginnen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 392/62
Datum
30.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision, das Landgericht habe zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung zweier jugendlicher Zeuginnen einen Sachverständigen hinzuziehen müssen. Der BGH verwarf die Revision und hielt fest, das Gericht verfüge über die erforderliche Sachkunde zur Bewertung der Zeugenaussagen. Charakteristische jugendliche Verhaltensweisen (z. B. Tabletteneinnahme) rechtfertigten nicht ohne Weiteres die Einholung eines Sachverständigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 244 Abs. 4 StPO darf auf die Vernehmung eines Sachverständigen verzichtet werden, wenn das Gericht selbst die zur Beurteilung der betreffenden Frage erforderliche Sachkunde besitzt.

2

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen, auch von Kindern und Jugendlichen, gehört grundsätzlich zur Sachkunde des Tatrichters und kann ohne Sachverständigen erfolgen, sofern das Gericht seine Bewertung substantiiert darlegt.

3

Aus dem üblichen Erscheinungsbild der Pubertät hervorstechende, besondere Züge müssen vorliegen, damit ein psychologischer oder medizinischer Sachverständiger für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung zwingend ist.

4

Impulsive oder affektbetonte Handlungen Jugendlicher (z. B. Einnahme von Tabletten) sind nicht per se außergewöhnlich und begründen nicht automatisch die Erforderlichkeit eines Sachverständigen; entscheidend ist die überzeugende und detaillierte Darlegung des Gerichts zur Glaubwürdigkeit.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 5. Juni 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gastwirt Heinrich █████ aus ████████, geboren am ██ ██ in ████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 5. Juni 1962 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit einer Abhängigen in drei Fällen und wegen versuchter Unzucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Mit der Revision rügt er Verletzungen des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Mit der Verfahrensrüge macht er geltend, das Landgericht hätte zur Frage der Glaubwürdigkeit der betroffenen Mädchen, nämlich der zur Zeit der Tat 15 Jahre alten Rosemarie ███ und der 14 Jahre alten Margret ███, einen Sachverständigen vernehmen müssen.

Nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO darf von der Vernehmung eines Sachverständigen abgesehen werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Es ist das Recht und die Pflicht des Tatrichters, den Wert der Aussage von Zeugen, insbesondere ihre Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Aussagen von Kindern und Jugendlichen handelt. Weist jedoch ein kindlicher oder jugendlicher Zeuge, insbesondere dann, wenn es sich um Mädchen handelt, die um die Zeit der Geschlechtsreife geschlechtsbezügliche Vorfälle bekunden, besondere aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge und Eigenartigkeiten auf, dann kann es sich dem Gericht unter Umständen aufdrängen, einen Sachverständigen zu hören (vgl. insbesondere BGHSt 2, 164; 3, 27; 3, 523; 7, 82).

Diese Voraussetzung trifft hier nicht zu.

Zwar hat das Landgericht zur Persönlichkeit der Rosemarie ██████ ausgeführt, dass sie ein leichtlebiges Mädchen sei und einen starken Drang nach außen habe. Als die Ehefrau des Angeklagten Rosemarie und der im Herbst eingestellten Lehrling Margret ███ im Dezember 1960 an einem Tage verbot, an einer Zusammenkunft (Party) einiger Jugendlicher teilzunehmen, nahm Rosemarie 20 Dolvirantabletten „aus Zorn darüber, dass ihr der Ausgang gesperrt worden war“. Auch Margret nahm an diesem Abend mehrere Tabletten ein. Beide Mädchen mussten daraufhin einige Zeit im Krankenhaus bleiben. Die Urteilsfeststellungen ergeben allerdings nicht eindeutig, ob es sich bei den UA S. 3 und 6 geschilderten Vorfällen um zwei Ereignisse handelt, wie die Revision annimmt (Revisionsschrift S. 3), oder nur um ein Ereignis. Das ist aber für die Entscheidung letztlich ohne Bedeutung.

Das Landgericht hat die Persönlichkeit der beiden Mädchen so eingehend und einleuchtend gewürdigt, dass die Urteilsausführungen keinen Zweifel an der Sachkunde des Tatrichters zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeuginnen aufkommen lassen.

Zur Glaubwürdigkeit der Rosemarie führt das Urteil aus, dass sie in der Hauptverhandlung einen ehrlichen Eindruck gemacht und sogar sie belastende Tatsachen ohne Zögern zugegeben habe, u. a. auch, dass sie vor dem Erlebnis mit dem Angeklagten intime Beziehungen zu einem Jungen unterhalten habe. Es gibt der Überzeugung der Strafkammer dahin Ausdruck, dass diese freimütigen Bekenntnisse zeigen, dass Rosemarie sich selbst dann nicht scheue, die Wahrheit zu sagen, wenn sie sich dadurch selbst belasten oder bezichtigen müsste.

Dieser Eindruck sei dadurch noch bestärkt worden, so legt das Urteil weiter dar, dass sie sich in der Hauptverhandlung nach Überwindung anfänglicher Scham dazu durchgerungen habe, zu gestehen, möglicherweise auf Wunsch des Angeklagten ihre Zimmertür unverschlossen gelassen und sich hinsichtlich der Fahrt nach ████ vorher mit dem Angeklagten verabredet zu haben.

Angesichts dieser Persönlichkeitsschilderung kann das Einnehmen der Tabletten, selbst wenn es sich um einen ernsthaften Selbstmordversuch (oder zwei solcher Versuche) gehandelt haben sollte, nicht als ein aus dem üblichen Rahmen des Verhaltens eines Mädchens in dem Alter der beginnenden Geschlechtsreife so herausfallendes Ereignis angesehen werden, dass ein Richter zur Beurteilung der Bedeutung dieses Vorkommnisses für die Glaubwürdigkeit nicht in der Lage wäre. Wie die Erfahrungen zeigen, sind Verhaltensweisen dieser Art dann, wenn eine Jugendliche auf Widerstand gegenüber ihrem Freiheitsdrang stößt, nicht außergewöhnlich. Gerade die Neigung zu rational nicht motiviertem, impulsivem und kurzschlussigem Handeln, zu Trotz- und Protesthaltungen, ist für diese Altersstufe charakteristisch (Illchmann/Christ in Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. 1957, S. 182; Langelüddeke, gerichtliche Psychiatrie, 2. Aufl. 1959, S. 135). Das gleiche gilt von dem starken „Drang nach draußen“, den die Strafkammer festgestellt hat, ebenso für die Tatsache, dass sie bereits in früheren Jahren ein Liebesverhältnis mit einem wenige Jahre älteren Jungen unterhalten hatte; denn gerade die mangelnde Steuerung des Trieb- und Affektlebens ist für Jugendliche besonders kennzeichnend (Ponsold a. a. O.).

Dass Rosemarie von ihren Erlebnissen mit dem Angeklagten weder ihrer Mutter noch sonstigen Personen Mitteilung gemacht hat, ist gleichfalls nicht auffällig. Da sie, wie festgestellt ist, sich dem Angeklagten freiwillig hingegeben hat, war es begreiflich, dass sie diese Vorfälle aus mädchenhaftem Schamgefühl, das die Strafkammer bei ihr noch in der Hauptverhandlung beobachten konnte (UA S. 8), verschwiegen hat. Damit lässt es sich auch zwanglos erklären, warum sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung zunächst nichts von einem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gesagt und erst „auf Vorhalt“ Bekundungen hierüber gemacht hat. Hinzu kommt noch, dass der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 19. Oktober 1961 (HA Bl. 29 R) erklärt hat, er verweigere auf die Frage, ob er mit ihr unzüchtige Handlungen begangen habe, hinsichtlich Rosemarie ██ die Aussage, während er auf die gleiche Frage, nämlich, ob er unzüchtige Handlungen vorgenommen habe, hinsichtlich der Margret ███ die Erklärung abgab, er habe keine Unzuchtshandlungen mit ihr begangen und auch solche nicht versucht. Ferner hat er in seiner richterlichen Vernehmung vom 19. Oktober 1961 (HA Bl. 32) zu den Angaben über Rosemarie ██████ erklärt, sie seien „nur zum Teil richtig“, im Übrigen verweigerte er auch vor dem Richter die Aussage. Trotz dieser Verschiedenheit der Einlassungen konnte sich das Gericht die Sachkunde zutrauen, die Glaubwürdigkeit der Angaben dieses Mädchens selbst zu beurteilen, zumal ein ernstliches Bestreiten hinsichtlich Rosemarie ███ ersichtlich nicht vorgelegen hat.

Bei Margret ███ ██ sind von vornherein aus der Persönlichkeit dieses Mädchens auf Grund der Urteilsdarlegungen keine Bedenken herzuleiten. Wesenszüge, wie sie Rosemarie aufweist, sind bei ihr nicht festgestellt. Dass sie sich bei der Einnahme der Tabletten beteiligte, führte sie auf die Belästigungen durch den Angeklagten zurück. Hierin würde ein verständlicher Beweggrund liegen. Aber selbst, wenn ihr Verhalten auf andere Gründe, etwa nur auf ihre Freundschaft mit Rosemarie, zurückzuführen sein sollte, so entspräche das nur der für ein 14 Jahre altes Mädchen nicht ungewöhnlichen gefühlsbetonten, leicht beeinflussbaren Wesensart. Auch der von der Revision angeführte Umstand, dass sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung erklärt habe, sie sei zu jener Zeit von zu Hause „verstoßen“ gewesen, brauchte es dem Landgericht nicht aufzudrängen, weitere Nachforschungen über die Gründe, die sie zu dieser Annahme veranlassten, anzustellen und Zweifel an der Richtigkeit ihrer Bekundungen zu haben, da es sich ebenfalls nicht um einen Umstand handelt, der das Gericht dazu nötigte, sich der Hilfe eines psychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mädchens zu bedienen. Das Landgericht sieht Margret ███ im einzelnen deshalb für glaubwürdig an, weil ihre Angaben nicht als Racheakt gegen den Angeklagten und dessen Ehefrau zu werten seien, da weder sie noch ihre Mutter eine Anzeige erstattet hatte und sie außer ihrer Mutter und Frau ███ niemandem etwas über den Vorfall erzählt habe. Sie habe ferner eine so ins einzelne gehende und bei den Vernehmungen so gleichbleibende Schilderung gegeben, dass eine Erfindung des Vorfalls ausgeschlossen sei. Sie mache auch einen frischen, wahrheitsliebenden Eindruck. Auch habe ihre Mutter als Zeugin bestätigt, dass Margret ihr den Vorfall sogleich erzählt habe. Es bestehe kein Anlass, anzunehmen, dass sie ihre Mutter belogen haben sollte. Diese Ausführungen, die sich umfassend mit allen Möglichkeiten, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen könnten,

auseinandersetzen, lassen die Sachkunde des Gerichts hinreichend erkennen.

Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt das Urteil keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen.

Lang-HinrichsenMartinBörtzler
KrummeFlitner

Zitiert von (1)