Revision wegen Mordes verworfen: Rechtliche Bewertung von Sachverständigengutachten und Affektlage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 561/77
- Datum
- 01.12.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht ist nicht verpflichtet, zur Schuldfähigkeitsfrage weitere Sachverständigengutachten einzuholen, wenn bereits mehrere qualifizierte Sachverständige in der Hauptverhandlung gehört wurden und die vorgetragenen Ausführungen dem Tatrichter keine überzeugende Grundlage bieten.
Der Tatrichter darf sich in fachlichen Fragen eine eigene Überzeugung bilden; er muss allerdings die Sachverständigenäußerungen wiedergeben, sich mit ihnen auseinandersetzen und die Gründe für eine abweichende Würdigung darlegen.
Rechtsbewertungen durch Sachverständige sind für das Gericht nicht bindend; die rechtliche Würdigung (z. B. Anwendung von § 20, § 21 StGB) obliegt allein dem Gericht.
Für die Annahme einer affektbedingten Schuldausschließung oder erheblichen Schuldminderung sind in der Regel ein Zerfall der Ordnungsstrukturen des Denkens und der Willensbildung und meist auch Erinnerungslosigkeit erforderlich; bloße alkoholisch potenzierte Affekthandlungen genügen nur in Ausnahmefällen.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 6. Juli 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 561/77
in der Strafsache gegen Günter ███ ████ aus ███, dort geboren am ████ ██ 1950, wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Hurxthal, Albrecht Mayer, Dr. Knoblich, Bundesanwältin ████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ████████ als Verteidiger des Angeklagten,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 6. Juli 1977 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Das Schwurgericht hat dadurch, dass es kein weiteres Sachverständigengutachten über die Schuldfähigkeit des Angeklagten einholte, seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es hat zu dieser Frage drei namhafte medizinische Sachverständige gehört. Während Professor Dr. ████ mehr zur Frage der Alkoholbeeinflussung Stellung nahm, erstattete Dr. [REDACTED] ein nervenärztliches und Professor Dr. [REDACTED] ein psychologisch-psychiatrisches Gutachten. Diese beiden Sachverständigen haben allerdings dem Angeklagten das Vorliegen einer seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB „zuerkannt“ und die Anwendung der letztgenannten Vorschrift „empfohlen“ (S. 4 der Rechtfertigungsschrift). Das begründete indessen keine Verpflichtung des Schwurgerichts, sofern es, wie geschehen, den vernommenen Gutachtern im Ergebnis nicht folgen wollte, einen weiteren Sachverständigen heranzuziehen. Es ist das Recht und die Pflicht des Tatrichters, sich gegenüber einem Sachverständigen auch in schwierigen Fachfragen die Selbständigkeit des Urteils zu bewahren (BGHSt 8, 113, 117/18). Allein maßgeblich kommt es dabei – das muss gegenüber den Darlegungen der Revision betont werden – auf die Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung an. Wenn sie den Tatrichter nicht oder nicht in allen Punkten überzeugen können, so ist er nicht schon deshalb gezwungen, einen weiteren Sachverständigen zu hören (BGH, aaO; BGH bei Dallinger MDR 1975, 810).
Er darf sich allerdings über die Ansichten des Sachverständigen nicht einfach hinwegsetzen, muss vielmehr dessen Darlegungen wiedergeben, sich mit ihnen befassen und seine anderslautende Ansicht begründen (BGHSt 8, 113, 118). Das ist hier geschehen.
Ihrer Aufgabe, dem Gericht zu beschreiben, „wie es im Kopf des Täters zur Tatzeit ausgesehen hat“ (Sarstedt, Die Justiz 1962, 110, 411), waren die Sachverständigen durchaus genügend nachgekommen. Mit ihrer Anhörung hatte sich das Schwurgericht eine eigene Beurteilungsgrundlage geschaffen und damit eine hinreichende eigene Sachkunde erworben (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 24). Gerade dadurch, dass die Gutachten teilweise voneinander abwichen, war eine umfassende Unterrichtung gewährleistet (vgl. BGH, Urt. vom 5. März 1968 – 5 StR 8/68). Die Meinungsverschiedenheit zwischen Gericht und Sachverständigen bezog sich im Übrigen im Grunde nur auf die rechtliche Bewertung, über die sie ohnehin nicht zu befinden hatten.
2. Auch die Sachbeschwerde greift nicht durch.
Der Sachverständige Dr. [REDACTED] „wollte“ eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung auf der Grundlage einer alkoholisch potenzierten Affekthandlung „nicht ausschließen“ (UA S. 12). Ein Affektzustand kann als Schuldausschließungs- oder Schuldminderungsgrund allenfalls in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn „das seelische Gefüge zerstört“ war, wenn ein Zerfall der Ordnungsstrukturen des Denkablaufs und des Willensbildungsprozesses und in der Regel auch Erinnerungslosigkeit vorlagen (vgl. Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 20 Rdn. 14; Dreher, StGB 37. Aufl. § 20 Rdn. 10). Zutreffend führt das Landgericht aus, dass der Angeklagte sich nicht in einem derartig hochgradigen Affektzustand befunden hat, wie er unter besonderen Umständen eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit rechtfertigen kann. Das ergibt sich aus den eigenen Darlegungen des Sachverständigen. Zur gegenteiligen Annahme konnte dieser nur gelangen, indem er durch Herabsetzen der von Rechts wegen zu stellenden Anforderungen den hier möglicherweise vorliegenden Affekt minderen Grades unter den Rechtsbegriff der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung subsumierte. Seiner Eigenverantwortung bewusst hat sich das Schwurgericht davon mit Recht nicht beeinflussen lassen.
Nicht anders liegt es, was das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. ██ ██████████ betrifft. Auch die in die Gruppe der anderen schweren seelischen Abartigkeiten einzureihenden Fehlanlagen und Fehlentwicklungen können nur in schweren Fällen zur Annahme des § 21 StGB führen. Wie aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ████ so folgt auch aus denjenigen von Professor Dr. [REDACTED], dass die seelische Verfassung des Angeklagten, insbesondere die Einengung seiner Bewusstseinslage nicht die Voraussetzungen der – richtig verstandenen – Gesetzesvorschrift erfüllte. Hier wie dort hat der Sachverständige damit zudem eine rechtliche Bewertung vorgenommen, zu der allein das Gericht berufen war.
Die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe wissentlich aus niedrigen Beweggründen getötet, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 2, 60, 62/63; 3, 132; 6, 329, 331; BGH NJW 1967, 1140, 1141; BGH bei Dallinger MDR 1974, 546).
Gegen die Verwertung von Tatsachen aus dem Vorleben des Angeklagten und gegen die daraus gezogenen Schlüsse bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dafür, dass das Landgericht den Vorwurf einer nach der Tat des vorliegenden Verfahrens begangenen Geiselnahme in Zweibrücken zuungunsten des Angeklagten verwertet haben könnte, sieht der Senat keinen Anhalt.
| Hurxthal | Mayr | Mayer | |||
| Börtzler | Knoblich |