Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ablehnung des Antrags auf Obergutachter und Aufklärungsrüge

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 8/68
Datum
05.03.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Zurückweisung seines Hilfsantrags auf Hinzuziehung eines Obergutachters und erhob Aufklärungsrügen. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Beweiswürdigung des Landgerichts. Das Gericht hält fest, dass Sachverständige lediglich den Tatrichter beraten und dass die Anhörung zweier widersprechender Gutachter die Entscheidungsgrundlage ausreichend darstellt. Die Prüfung der Geistesverfassung unter "optimalen Bedingungen" ist rechtlich relevant.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann Tatsachenrügen, die auf nicht im Urteil belegten Behauptungen über mündliche Ausführungen von Sachverständigen beruhen, nicht nachprüfend beseitigen; maßgeblich sind die im Urteil niedergelegten Gründe.

2

Sachverständige sind nicht zur Entscheidung von Rechtsfragen berufen; sie haben dem Tatrichter die erforderliche Sachkunde zu vermitteln, damit dieser über die rechtlichen Voraussetzungen (insb. § 51 StGB) entscheidet.

3

Die Herbeiziehung eines weiteren (Ober-)Gutachters kann verweigert werden, wenn das Gericht bereits mehrere Sachverständige gehört hat und insoweit ausreichende Grundlage zur Entscheidung vorliegt.

4

Bei der Beurteilung der Geistesverfassung kann die Leistungsfähigkeit des Angeklagten unter "optimalen Bedingungen" berücksichtigt werden; maßgeblich ist, was der Angeklagte zu leisten vermag, wenn er willens ist.

5

Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn das Gericht die relevanten Aspekte dargelegt und sich aus den Gründen ergibt, dass die angegriffenen Tatsachen geprüft wurden; eine pauschale Beanstandung genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 24. Juli 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Karl ████ aus ███, geboren am █████████ in ██████████, wegen Rückfallbetruges.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24. Juli 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision beanstandet vor allem, dass die Strafkammer, die zwei Sachverständige gehört hatte, den Hilfsantrag auf Herbeiziehung des Professors Bürger-Prinz als Obergutachter abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer sieht hierin Verstöße gegen §§ 244 Abs. 4 und Abs. 2, 261, 267 StPO.

Diese Rügen gehen fehl.

a) Die Urteilsbegründung, mit der der Hilfsbeweisantrag zurückgewiesen worden ist (UA S. 21), entspricht dem Gesetz. Was die Revision hiergegen (beweislos) vorbringt, kann zum größten Teil vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Das gilt insbesondere für alle Behauptungen über die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen, die durch die Gründe des angefochtenen Urteils – auf die es insoweit allein ankommt – nicht bestätigt werden.

Im Übrigen haben weder die Strafkammer noch der Sachverständige Dr. Demuth verkannt, dass der Geisteszustand des Angeklagten „unter optimalen Bedingungen“ geprüft worden ist; auf Seite 20 UA wird hervorgehoben, der Angeklagte sei unter dem Druck der drohenden Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt „bereit gewesen zu zeigen, was er wirklich zu leisten vermag, um eine möglichst günstige Beurteilung zu erreichen“.

Die Revision irrt, wenn sie meint, diese „Sondersituation“ müsse bei der Beurteilung des Geisteszustandes außer Betracht bleiben. Es kommt rechtlich gerade darauf an, was ein Angeklagter zu leisten vermag, wenn er dazu willens ist.

Übrigens haben Sachverständige und Landgericht auch die Frage untersucht, welche „Steuerungsfähigkeit“ der Angeklagte (dessen „Intelligenz nur den untersten Bereich der Norm erreicht“ UA S. 18) bei besonderer Belastung, insbesondere zur Zeit der Straftaten besaß. Die dann vorhandene Minderung beruht aber nach Meinung des Sachverständigen Dr. Demuth (und des Tatrichters) auf bloßen Charaktermängeln und ist von der Strafkammer auch nicht als „erheblich“ angesehen worden. Hierin ist weder – wie die Revision meint – mangelnde Sachkunde des Gutachters Dr. Demuth und damit eine unberechtigte Zurückweisung des Hilfsantrages noch ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils zu finden.

b) Die Aufklärungsrüge geht schon deshalb fehl, weil die Revision Aufgaben und Befugnisse der Sachverständigen im Strafverfahren verkennt. Die Gutachter sind nicht zur Entscheidung von Rechtsfragen berufen, sondern sollen dem Tatrichter die erforderliche Sachkunde vermitteln, damit dieser entscheiden kann. Auch über die Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 StGB vorliegen, hat nur das Gericht zu befinden, das durch den Sachverständigen lediglich insoweit beraten wird, als es die Geistesbeschaffenheit des Angeklagten angeht.

Das aber ist geschehen. Die Strafkammer hat – wie die Revision selbst erwähnt – sogar zwei Sachverständige gehört, die bei ihrer Beurteilung des Angeklagten voneinander abgewichen sind. Deshalb hatte sich der Hilfsbeweisantrag auch nur gegen „das Gutachten von Dr. Demuth“ gewandt und lediglich wegen der „Abweichung dieses Gutachtens von früheren Gutachten“ war die Herbeiziehung des Obergutachters Professor Bürger-Prinz beantragt worden. Die Sachkunde des in der Hauptverhandlung ebenfalls gehörten zweiten Gutachters Dr. Müller ist weder im Hilfsantrag noch in der schriftlichen Revisionsbegründung bezweifelt worden. Da dieser Sachverständige aber – wie das Urteil deutlich ergibt (UA S. 18 bis 20) – anderer Meinung als Dr. Demuth war, ist das Gericht also über beide hier möglichen Auffassungen unterrichtet worden. Auch nach dem tatsächlichen Vorbringen der Revision hatte das Landgericht also genügenden Überblick, um die Rechtsfragen des § 51 StGB entscheiden zu können.

Damit ist der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf mangelnder Aufklärung bereits entkräftet.

Die übrigen Einzelangriffe der Revision bedurften keiner näheren Behandlung.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.

Schmidt Siemer Sarstedt Herrmann Schmitt

Zitiert von (1)