Bewilligung des Armenrechts für Nebenkläger im Revisionsverfahren zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 561/77
- Datum
- 17.11.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung des Armenrechts nach §§ 397 Abs. 1, 379 Abs. 3 StPO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Anwesenheit eines Rechtsanwalts zur Wahrung der Verfahrensinteressen der Beteiligten erforderlich ist.
Die bloße Minderjährigkeit von Nebenklägern begründet nicht ohne weiteres die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts, wenn ihre gesetzlichen Vertreter als Nebenkläger wirksam dem Verfahren beigetreten sind und anwesend sein können.
Bei der Prüfung des Armenrechts ist zu berücksichtigen, ob eine nicht arme Partei unter denselben Umständen einen gesonderten Interessenvertreter beauftragen würde; fehlt eine solche Erforderlichkeit, ist das Armenrecht zu versagen.
Ein Antrag auf Bewilligung des Armenrechts ist zurückzuweisen, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, weshalb ohne beigeordneten Rechtsanwalt die Interessen der Antragsteller nicht gewahrt würden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 561/77 Ad 4A FF
in der Strafsache gegen ████ aus ██, ██ █ Günter geboren am █████████ 1950, wegen Mordes
hier: Bewilligung des Armenrechts für drei Nebenkläger
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1977
Tenor
Der Antrag der Nebenkläger Karl-Heinz, Ulrich und Ulrike H[REDACTED] aus █████████, ihnen für das Verfahren über die Revision des Angeklagten das Armenrecht zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts nach den §§ 397 Abs. 1, 379 Abs. 3 StPO, 114 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Die Eltern der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt ███ aus Pirmasens, sind dem Verfahren als Nebenkläger wirksam beigetreten. Sie können in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht anwesend sein. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit darüber hinaus die Anwesenheit ihrer drei minderjährigen Kinder, die von ihnen gesetzlich vertreten werden, und eines beigeordneten Rechtsanwalts zur Wahrnehmung ihrer Interessen erforderlich wäre. Eine nicht arme Partei würde unter den gegebenen Umständen für die minderjährigen Kinder keinen gesonderten Interessenvertreter beauftragen.
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