Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Schöffenbesetzung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 554/75
Datum
11.12.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die fehlerhafte Besetzung der Strafkammer durch Schöffen. Der BGH hält die Verfahrensrüge für begründet, da keine einheitliche Schöffenliste des Landgerichts vorlag und Auslosung sowie Zuteilung nicht der gesetzlichen Ordnung entsprachen. Das Urteil des LG wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt, führt dies zur Aufhebung des Urteils (§ 338 Nr. 1 StPO).

2

Die Auslosung der Schöffen muss von einer einheitlichen Schöffenliste des Landgerichts ausgehen; die Auslosung betrifft sowohl die Zuteilung zu den einzelnen Kammern als auch die Reihenfolge der Heranziehung (§ 77 Abs. 2 Satz 5 GVG a.F.).

3

Der Schöffenwahlausschuss wählt lediglich die zur Heranziehung in Betracht kommenden Personen aus; die endgültige Auswahl und Zuteilung zu Sitzungen darf nicht bereits durch Kammerzuweisungen der Wahlausschüsse vorbestimmt werden.

4

Liegen bei der Schöffenaufstellung und Auslosung Verfahrensfehler vor, aus denen naheliegt, dass andere Schöffen hätten mitwirken können, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur Neuverhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 5. Mai 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 554/75

in der Strafsache gegen den Bankkaufmann Anton S. aus ██, geboren am ████████ 1910 in ██ ███, wegen Untreue

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. Dezember 1975 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 5. Mai 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Verfahrensrüge, dass das erkennende Gericht in der Person der Schöffen nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, ist begründet (§ 338 Nr. 1 StPO). Nach der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft und den beigefügten Unterlagen trifft es zu, dass es beim Landgericht Zweibrücken, bei dem nach dem am 17. Dezember 1974 beschlossenen Geschäftsverteilungsplan zwei große und eine kleine Strafkammer bestehen, keine einheitliche Schöffenliste des Landgerichts gab (§ 77 Abs. 2 Satz 5 GVG a.F.). Vielmehr wurde für jede Strafkammer eine besondere Hauptschöffenliste geführt. Die Reihenfolge, in der die Schöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungstagen teilzunehmen hatten, wurde für jede Kammer besonders aus deren „Kammerliste“ ausgelost. Diese Listen waren in der Weise zustandegekommen, dass die Schöffen bereits von den Wahlausschüssen bei den Amtsgerichten nach Strafkammern getrennt ausgewählt worden waren. Die beiden Schöffen, die an der Hauptverhandlung und an dem angefochtenen Urteil in dieser Sache mitgewirkt haben, sind für die in Betracht kommende Sitzung aus der für die erkennende Strafkammer ausgestellten Liste ausgelost worden.

Dieses Verfahren der Auswahl und Auslosung der Schöffen entspricht nicht dem Gesetz. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dazu in einem gleichliegenden Fall im Urteil vom 24. Juni 1975 – 1 StR 626/74 – ausgeführt:

„Die Vorschriften über die Auslosung der Schöffen (§ 77 Abs. 1 und 3, § 45 GVG) haben den Zweck, dass nur der Zufall, nämlich das Los, darüber entscheidet, welche Laienrichter als gesetzliche Richter zur Aburteilung einer Straftat bestimmt sind (BayObLGSt 1960, 277, 279). Deshalb wählt der Schöffenwahlausschuss lediglich die als Schöffen heranzuziehenden Personen aus der Vorschlagsliste, während über die weitere Tätigkeit der Ausgewählten das Los entscheidet. Daher bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass der Präsident des Landgerichts die Namen der Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammenstellt (§ 77 Abs. 2 Satz 5 GVG), was schon vom Gesetzeswortlaut her die Aufstellung getrennter Schöffenlisten für die einzelnen Strafkammern ausschließt. Aber auch vom Sinn des Gesetzes her hat sich die Auslosung der Schöffen nicht nur auf die Reihenfolge der Heranziehung innerhalb einer Kammer, sondern auch auf die Zuteilung zu den einzelnen Kammern zu erstrecken (OLG Hamm, NJW 1956, 1937; Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 44 GVG Anm. 1; Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 77 GVG Anm. 1 A).“

Der Senat schließt sich der Auffassung des 1. Strafsenats an. Dass bei einer dem Gesetz entsprechenden Auswahl und Auslosung andere Laienrichter zur Mitwirkung berufen gewesen wären, als diejenigen, die mitgewirkt haben, liegt auf der Hand. Die Strafkammer war daher nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das Urteil muss daher aufgehoben werden.

SpiegelMayrHürxthal
SchmidtSalger

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