Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen fehlerhafter Schöffenbesetzung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 626/74
Datum
24.06.1975
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit der Rüge, die Strafkammer sei wegen fehlerhafter Schöffenbesetzung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Der BGH stellte fest, dass getrennte Kammerlisten gegen § 77 Abs. 2 Satz 5 GVG verstoßen und die Auslosung aus einer einheitlichen Schöffenliste erfolgen muss. Weil bei gesetzmäßiger Auslosung andere Schöffen berufen worden wären, hob der Senat das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuteilung und Reihenfolge der Hauptschöffen sind durch Auslosung aus der einheitlichen Schöffenliste des Landgerichts zu bestimmen; getrennte Kammerlisten sind mit § 77 Abs. 2 Satz 5 GVG unvereinbar.

2

Die Vorschriften über die Auslosung der Schöffen dienen dem Zweck, dass allein der Zufall (Los) darüber entscheidet, welche Laienrichter als gesetzliche Richter herangezogen werden; der Wahlausschuss trifft nur die Auswahl der in Betracht kommenden Personen.

3

Eine nicht gesetzmäßige Besetzung der Strafkammer infolge fehlerhafter Auslosung der Schöffen führt zur Aufhebung des Urteils nach § 338 Nr. 1 StPO.

4

Reicht festzustellen, dass bei gesetzmäßiger Auslosung andere Schöffen zur Mitwirkung berufen worden wären, ist der Besetzungsfehler gegeben und begründet die Rückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 13. November 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 626/74 Ay/b. 75

in der Strafsache gegen N. ██, den Kraftfahrzeughändler Wolfgang aus ████████, geboren am ███████ 1945 in █████████ Kreis █████████, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, ████████████████ █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. November 1973 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen – davon zwei gemeinschaftlich begangen – und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§§ 259, 260, 47 StGB aF, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 74 StGB aF) zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt und eine Sperrfrist von vier Jahren verhängt; im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts.

Die Revisionen der Mitangeklagten ████ und ██████ hat der Senat durch Beschluss vom 3. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit der Angeklagte █████ verurteilt worden ist.

1. Die Revision beanstandet, dass die erkennende Strafkammer in der Person der Schöffen Christine G. und Georg H. nicht richtig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO).

Sie begründet ihre Rüge damit, dass es beim Landgericht Traunstein bis Ende 1973 entgegen § 77 Abs. 2 Satz 5 GVG keine einheitliche „Schöffenliste des Landgerichts“ gegeben habe, sondern dass für jede einzelne Strafkammer selbständige Hauptschöffenlisten geführt worden seien; die Auslosung der Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungstagen des Jahres teilzunehmen hatten, sei für jede Strafkammer getrennt aus deren „Kammerliste“ vorgenommen worden. Diese „Kammerlisten“ seien in der Weise zustande gekommen, dass die Schöffen bereits von den Wahlausschüssen der Amtsgerichte getrennt nach Strafkammern ausgewählt worden seien.

Nach der Auslosung, die auf Grund dieser „Kammerlisten“ am 18. Dezember 1972 vorgenommen worden war, seien für die hier in Betracht kommende Sitzung vom 5. November 1973 die Hauptschöffen Nr. 5 und 6 der „Kammerliste“, Christine G. und Georg H., bestimmt worden, die dementsprechend an dem angefochtenen Urteil mitgewirkt hätten.

Nachdem das Bayer. Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 1973 (RReg. 7 St 166/73) dieses Verfahren als gesetzwidrig beanstandet habe, seien am 14. November 1973 die Schöffen für die Strafkammern des Landgerichts Traunstein aus der Gesamtzahl der für den Landgerichtsbezirk gewählten Schöffen neu ausgelost worden, und zwar für alle Sitzungstage der Strafkammern im Jahre 1973, beginnend am 2. Januar 1973. Bei dieser dem Gesetz entsprechenden Auslosung seien für die Sitzung der 2. Strafkammer am 5. November 1973 – rückwirkend – die Hauptschöffen Johann H. und Günter █████ eingeteilt worden.

2. Nach der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft und den ihr beigeftigten Unterlagen trifft der Vortrag der Revision zu mit der unwesentlichen Einschränkung, dass nach der Auslosung vom 14. November 1973 die Hauptschöffen

Erwin H. und Johann H. zur Mitwirkung in der Sitzung der 2. Strafkammer vom 5. November 1973 berufen gewesen waren.

Der Senat schließt sich der Auffassung des Bayer. Obersten Landesgerichts (aaO) an, dass sich das vom Landgericht Traunstein geübte Verfahren der Schöffenauswahl nicht mehr im Rahmen einer vertretbaren Gesetzesauslegung hielt, sondern mit dem Gesetz nicht im Einklang stand.

Die Vorschriften über die Auslosung der Schöffen (§ 77 Abs. 1 und 3, § 45 GVG) haben den Zweck, dass nur der Zufall, nämlich das Los, darüber entscheidet, welche Laienrichter als gesetzliche Richter zur Aburteilung einer Straftat bestimmt sind (BayObLGSt 1960, 277, 279). Deshalb wählt der Schöffenwahlausschuss lediglich die als Schöffen heranzuziehenden Personen aus der Vorschlagsliste, während über die weitere Tätigkeit der Ausgewählten das Los entscheidet. Daher bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass der Präsident des Landgerichts die Namen der Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammenstellt (§ 77 Abs. 2 Satz 5 GVG), was schon vom Gesetzeswortlaut her die Aufstellung getrennter Schöffenlisten für die einzelnen Strafkammern ausschließt. Aber auch vom Sinn des Gesetzes her hat sich die Auslosung der Schöffen nicht nur auf die Reihenfolge der Heranziehung innerhalb einer Kammer, sondern auch auf die Zuteilung zu den einzelnen Kammern zu erstrecken (OLG Hamm, NJW 1956, 1937; Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 44 GVG Anm. 1; Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 77 GVG Anm. 1 A).

3. Dass bei einer dem Gesetz entsprechenden Auslosung andere Laienrichter zur Mitwirkung berufen gewesen wären als diejenigen, die tatsächlich an der Verhandlung teil-

genommen haben, liegt auf der Hand und ergibt sich im vorliegenden Fall konkret aus dem Ergebnis der nachträglich vorgenommenen gesetzmäßigen Auslosung.

Die Strafkammer war daher nicht vorschriftsmäßig besetzt, so dass das Urteil aus diesem Grunde aufgehoben werden muss (§ 338 Nr. 1 StPO).

MöslPfeifferZipfel
LoesdauHerdegen
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