Treffer
BGH Beschluss

Revision: Entwendung von Kraftwagen zur Ausplünderung führt nur zu einfachem Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 551/67
Datum
14.02.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen (schweren) Diebstahls ein. Der BGH entschied, dass die Wegnahme eines Kraftwagens, die lediglich dem Zugriff auf den Fahrzeuginhalt dient und das Fahrzeug danach zurückgelassen wird, nicht den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, sondern einfachen Diebstahl begründet. In zwei Fällen wurde der Schuldspruch geändert; Strafausspruch und Gesamtstrafe aufgehoben und zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst nicht die Entwendung eines Kraftwagens, die lediglich dazu dient, den Zugriff auf den Fahrzeuginhalt zu erleichtern, wenn der Täter das Fahrzeug nach dem Ausplündern zurücklässt.

2

Sind Fahrzeug- und Inhaltsentwendung Teil einer einheitlichen Wegnahmehandlung, liegt keine besondere Schutzrichtung des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor, sodass nur einfacher Diebstahl gegeben ist.

3

Kann ausgeschlossen werden, dass noch weitere tatsächliche Feststellungen zur Stützung des bisherigen Schuldvorwurfs getroffen werden, ist eine Entscheidung in der Sache durch den Revisionssenat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zulässig.

4

Ändert der Revisionssenat den Schuldspruch, kann er nach § 357 StPO zugleich den Strafausspruch ändern; wird deshalb die Gesamtstrafe aufgehoben, ist über Nebenentscheidungen und die Strafzumessung neu zu verhandeln.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 22. Februar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 551/67 █████████ in der Strafsache gegen 1. ███ ████████ Theodor, 2. █ den Arbeiter Siegbert, geboren am [REDACTED], wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten ███ als Beschwerdeführer in der Sitzung vom 14. Februar 1968 gem. § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Februar 1967, soweit es ihn und den Angeklagten ██ betrifft, im Fall der Nummern 98 bis 99 der Urteilsgründe, unter Aufhebung im Strafausspruch und im Ausspruch über die Gesamtstrafe, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte ████████ des fortgesetzten einfachen Diebstahls und der Angeklagte ███ des fortgesetzten einfachen Diebstahls im Rückfall schuldig sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten ███ verworfen.

Gründe

Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 5. Juli 1961 (2 StR 264/61) dargelegt hat, ist lediglich wegen einfachen Diebstahls zu bestrafen, wer einen Kraftwagen entwendet und ihn nur wegfährt, um ihn in Ruhe ausplündern zu können, dann irgendwo zurücklässt und so dem Zugriff Dritter schutzlos preisgibt; denn er will das Fahrzeug zunächst seinem eigenen Zweck, der Erleichterung der Aneignung des Inhalts, dienstbar machen. Mit der Wegnahme des Wagens wird auch bereits sein Inhalt entwendet, und diese einheitliche Diebstahlshandlung wird von § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erfasst. So liegt es auch hier im Fall der Nummern 98 bis 99 der Urteilsgründe. Da es ausgeschlossen erscheint, dass noch weitere tatsächliche Feststellungen im Sinne des bisherigen Schuldvorwurfs getroffen werden können, konnte der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und den Schuldspruch im Fall der Nummern 98 bis 99, und zwar gem. § 357 StPO auch mit Wirkung für den Angeklagten ██████ ███, ändern. Der Strafausspruch und der Ausspruch über die Gesamtstrafe waren, ebenfalls mit Wirkung für beide Angeklagte, jeweils mit den Feststellungen aufzuheben. Die andere rechtliche Beurteilung im Fall der Nummern 98 bis 99 hindert die Strafkammer nicht, wieder auf dieselben Strafen zu erkennen. Wegen der Aufhebung der Gesamtstrafe wird über die Nebenentscheidungen neu zu befinden sein.

Im Übrigen erweist sich die Revision des Angeklagten ███ als offensichtlich unbegründet.

RotbergSpiegel
BortzlerHürxthal

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