Treffer
BGH Urteil

Revisionen in umfangreichem Diebstahlsverfahren teilweise stattgegeben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 191/68
Datum
14.06.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen zahlreicher Diebstahls- und Betrugsdelikte verurteilt; die Revisionen hatten nur teilweise Erfolg. Der BGH berichtigte die rechtliche Würdigung in einzelnen Fällen, hob bestimmte Verurteilungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurück. Verfahrensrügen zu Fristüberschreitung und Beweiswürdigung wurden überwiegend als unbegründet zurückgewiesen. Entscheidend waren Fragen zu Fortsetzungszusammenhang, Mittäterschaft und der rechtlichen Einordnung konkreter Tatausführungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Überschreitung der in § 275 Abs. 1 StPO vorgesehenen Frist für das Zuraktenbringen des Urteils begründet nicht allein einen Revisionsgrund.

2

Das Unterlassen einer ausführlichen Darlegung der Umstände, aus denen der Tatrichter die Glaubhaftigkeit eines Geständnisses ableitet, stellt für sich keinen Verfahrensverstoß dar; § 267 Abs. 1 S. 2 StPO ist keine zwingende Maßgabe.

3

Ob zwischen wiederholten Straftaten ein Fortsetzungszusammenhang besteht, ist eine tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur angegriffen werden kann, wenn die getroffenen Feststellungen willkürlich sind oder gegen Denkgesetze verstoßen.

4

Mittäterschaft setzt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraus, bei dem jeder Beteiligte die Tat unter Mitwirkung des anderen als eigene verwirklichen will; Unterschiede in der Initiative oder im besonderen Interesse eines Beteiligten stehen dem nicht entgegen.

5

Die rechtliche Einordnung einer Wegnahme als schwerer Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB richtet sich nach der Beschaffenheit des Entnahmeorts; die Wegnahme eines ganzen Kraftfahrzeugs bzw. von Gegenständen aus einem nicht von innen zugänglichen Kofferraum kann die Voraussetzungen des Tatbestands nicht erfüllen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 14. November 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den kaufmännischen Angestellten Karl-Heinz ███████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ █████ in ██, aus ████,

2. den Arbeiter Horst-Peter █████████, dort geboren am █████████ 1948,

wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. November 1967

1. dahin berichtigt, dass a) der Angeklagte ███ in 14 Fällen wegen einfachen Diebstahls und in 14 Fällen wegen schweren Diebstahls, b) der Angeklagte ██████ in 17 Fällen wegen einfachen Diebstahls und in 14 Fällen wegen schweren Diebstahls verurteilt sind;

2. mit den Feststellungen aufgehoben a) bezüglich des Angeklagten ██████ bei den Diebstahlsfällen 14 und 38 im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe, b) bezüglich des Angeklagten ██████ im gesamten Strafausspruch.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Im Übrigen werden beide Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ██ ████ ist wegen einfachen Diebstahls in 11 Fällen, wegen schweren Diebstahls in 16 Fällen, wegen einfachen versuchten Diebstahls in drei Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit einfachem Diebstahl, wegen Betruges in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Außerdem wurde die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.

Der Angeklagte █████ wurde für schuldig befunden des einfachen Diebstahls in 14 Fällen, des schweren Diebstahls in 16 Fällen, des einfachen versuchten Diebstahls in drei Fällen, des versuchten schweren Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit einfachem Diebstahl, sowie des Betruges in zwei Fällen, unter Hinbeziehung einer früheren Jugendstrafe, und zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Ihm darf vor Ablauf einer Sperrfrist von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden.

Die Revision des Angeklagten ██████ beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts; die Revision des Angeklagten ██████ erhebt nur die Sachrüge. Beide Revisionen haben nur zum Teil Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten ███

I. Die Verfahrensrügen:

1. Dass das Urteil erst nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht worden ist, begründet für sich allein die Revision auch dann nicht, wenn die Frist erheblich überschritten ist (BGHSt 21, 4).

2. Der gerügte Verstoß gegen §§ 244 Abs. 2 und 267 StPO liegt nicht vor. Das Fehlen einer Beweiswürdigung stellt keinen Verfahrensverstoß dar; § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO ist lediglich eine Sollvorschrift. Eine Darlegung der Umstände, aus denen der Tatrichter die Glaubhaftigkeit eines Geständnisses entnimmt, ist nach keiner Bestimmung der StPO erforderlich.

II. Die Sachrüge:

1. Die Auffassung der Revision, sämtliche Diebstahlshandlungen oder doch wenigstens einige Tatgruppen der Diebstähle stünden in Fortsetzungszusammenhang, widerspricht eindeutig den getroffenen Feststellungen. Nach diesen wurden die einzelnen Diebstähle „nicht auf Grund eines einmal gefassten, irgendwie abgesteckten Gesamtplanes unternommen, sondern jeweils bei sich bietender Gelegenheit oder eintretender Notwendigkeit auf Grund eines im Einzelfall gefassten Entschlusses“ (UA S. 14). Die Kammer hat diese ihre in der Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung mit vielen Hinweisen begründet; ihre hierbei gemachten Ausführungen verstoßen weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze. Die von der Revision für das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs angeführten Umstände vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271).

2. Mittäterschaft, nämlich bewussten und gewollten Zusammenwirken beider Angeklagten in der Art, dass jeder von ihnen die Gesamttat unter Mitwirkung des anderen als eigene verwirklichen wollte, liegt entgegen der Meinung der Revision auch im Diebstahlsfall 18 vor. Aus dem Zusammenhang der Tatschilderung ergibt sich eindeutig, dass ██████ und ██████ auch diese Tat ebenso gemeinsam wollten und gemeinsam ausführten wie die fünf anderen in derselben Nacht unternommenen Diebstähle. Welcher der Angeklagten zuerst auf den Gedanken gekommen ist, das Stofftier zu entwenden, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass Gerhard möglicherweise ein stärkeres Interesse an der Tat hatte als ██████.

3. Hinsichtlich des Falles 40 der Diebstahlstaten ist der Revision zwar zuzustimmen, wenn sie bemängelt, dass anders als bei den übrigen Fällen hier auf UA S. 24 der vom Angeklagten erfüllte Tatbestand nicht ausdrücklich angeführt ist. Die von der Revision vermisste rechtliche Würdigung ergibt sich jedoch aus der Zusammenfassung des Schuldspruchs auf UA S. 30 und 32. Dort wird u. a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführer des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in 16 Fällen schuldig seien. Da diese Strafbestimmung bei 15 Einzeltaten angeführt und nur im Falle 40 eine rechtliche Einordnung des Verhaltens der Angeklagten unterblieben ist, kann nur dieser Fall von der Strafkammer als der 16. Einbruchsdiebstahl angesehen worden sein.

4. Unrichtig ist jedoch die rechtliche Würdigung in den Diebstahlsfällen 14 und 38 (UA S. 17 bzw. 23):

a) Im Fall 14 hatten die Beschwerdeführer den Pkw aufgebrochen und weggefahren, um das Fahrzeug auszupündern. Sie hatten somit das gesamte Fahrzeug gestohlen und damit gleichzeitig an seinem Inhalt Gewahrsam begründet. Diese einheitliche Diebstahlshandlung ist kein schwerer Diebstahl, weil die Wegnahme des ganzen Kraftfahrzeugs von § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erfasst wird (BGH 2 StR 264/61 vom 5. März 1961; 4 StR 551/67 vom 12. Februar 1968).

b) Im Falle 38 hatten die Angeklagten einen Pkw vom Typ NSU 110 (RC__) aufgebrochen, von innen den Kofferraum geöffnet und aus diesem ein Reserverad entwendet. Der Kofferraum eines solchen Wagens ist, wie der des Volkswagens (vgl. dazu BGHSt 13, 81), nicht vom Wageninnern her zugänglich; daher kann das Reserverad nicht „aus einem umschlossenen Raum“ weggenommen worden sein. Da das Fahrzeug zur Tatzeit nicht auf der Straße, sondern auf dem Abstellplatz einer Reparaturwerkstatt stand, kommt auch hier nur § 242 StGB zur Anwendung.

5. Der vorstehend in Ziffer 4 vermerkte Irrtum konnte vom Senat im Wege der Änderung des Schuldspruchs richtiggestellt werden. Dieser bedarf indessen noch einer weiteren Berichtigung: Ausweislich des festgestellten Sachverhalts und der bereits dort von der Strafkammer vorgenommenen rechtlichen Bewertung der Taten haben beide Angeklagten 12 gemeinsame einfache Diebstähle begangen, und zwar in den Fällen 5, 10 bis 13, 15, 24, 25, 28, 29, 31 und 35. Sowohl der Urteilstenor als auch die rechtliche Würdigung des Urteils (UA S. 30 und 32) gehen insoweit aber nur von 11 gemeinsamen Fällen aus.

6. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Was die Revision insoweit vorträgt, findet in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils keine Stütze. Da es nach Sachlage auszuschließen ist, dass die Höhe der Einzelstrafen bei den übrigen Straftaten von den nunmehr berichtigten bzw. aufgehobenen Verurteilungen berührt werden, können die restlichen Einzelstrafen bestehen bleiben. Aufzuheben ist bei dem Angeklagten ██████ nur der Strafausspruch in den Diebstahlsfällen 14 und 38 sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe.

B. Die Revision des Angeklagten ██ ██

1. Auch die Revision dieses Beschwerdeführers beanstandet die Nichtannahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den einzelnen Diebstahlshandlungen. Hinsichtlich dieser Rüge gilt das unter Ziffer II/1 für den Angeklagten ███████████████████ Ausgeführte.

2. Die die Revision des Angeklagten ███████ betreffenden vorstehenden Erörterungen zu Ziffer II/4 bis 6 gelten, da es sich insoweit ausschließlich um die gemeinschaftlich ausgeführten Diebstähle handelt, ohne Einschränkung ebenso für die Revision des Angeklagten ██████.

3. Auch bei diesem Angeklagten lassen die Strafzumessungserwägungen an sich keinen Rechtsfehler zu seinen Ungunsten erkennen. Da der Angeklagte aber zu Jugendstrafe verurteilt ist, führt die teilweise Aufhebung des Urteils bei ihm zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

SandersBortzlerHürxthal
FallerSpiegel

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