Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen möglicher Strafschärfung wegen Ausländereigenschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 550/82
- Datum
- 21.10.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist eine strafschärfende Berücksichtigung der Ausländereigenschaft oder des Asylstatus des Täters unzulässig, da sie gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG verstößt.
Kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine rechtswidrige Erwägung über die Herkunft des Angeklagten den Strafausspruch beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Ein Schuldspruch bleibt bestehen, wenn Verfahrensrügen und allgemeine Sachbeschwerden insoweit unbegründet sind und die rechtliche Würdigung des Tatbestands nicht beanstandet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 1. Juni 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 550/82
in der Strafsache gegen den Arbeiter Tariq Sultan M. aus ████, geboren am █████ in ██ (███), ███████████, wegen Kindesmisshandlung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. Juni 1982 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Sowohl die Verfahrensrüge wie auch die allgemeine Sachbeschwerde sind insoweit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 24. September 1982 zutreffend ausgeführt hat.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte sich „als Asylbewerber in grober Weise über die Gesetze seines Gastlandes hinweggesetzt hat“ (UA 16). Was damit ausgesagt sein soll, bleibt unklar, zumal das Landgericht in demselben Zusammenhang darauf hinweist, dass „die Tat ihrer Art nach in aller Welt – auch in Pakistan schwerstes Unrecht an einem hilflosen Kinde“ sei. Es ist deshalb zu besorgen, dass sich die Erwägung in einer strafschärfenden Berücksichtigung der Ausländereigenschaft des Angeklagten erschöpft und damit gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstößt (vgl. BGH NJW 1972, 2191; BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 1982 – 2 StR 693/81 und vom 10. März 1982 – 2 StR 65/82).
Obwohl die vom Landgericht erkannte Strafe angesichts der Umstände und der Folgen der Tat keineswegs außerhalb der Grenzen der Schuldangemessenheit liegt, lässt sich nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass sich der Rechtsfehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.
| Salger | Engelhardt | Jahnke | |||
| Ruß | Goydke |