Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen strafschärfender Bezugnahme auf Ausländereigenschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 65/82
- Datum
- 10.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung darf die Ausländereigenschaft oder Herkunft nicht als strafschärfender Umstand herangezogen werden; eine solche Berücksichtigung verstößt gegen Art. 3 Abs. 3 GG.
Ergeben Formulierungen im Urteil den Eindruck, die Ausländereigenschaft sei strafschärfend gewürdigt worden, muss dies in der Urteilsbegründung so erläutert werden, dass ausgeschlossen ist, dass die Erwägung entscheidungserheblich geworden ist.
Kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot die Strafhöhe beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Festsetzung der Strafe an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Liegt in der Strafzumessung ein verfahrensrechtlich relevanter Begründungsmangel vor, berührt dies nicht notwendigerweise die Schuldfeststellung, sondern führt zur teilweisen Aufhebung des Urteils hinsichtlich des Strafausspruchs.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 16. Oktober 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 65/82 in der Strafsache gegen aus LC, ██ den Traktorenschlosser Surat, geboren am █████████ 1942 in HC (Indien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Oktober 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere ███████████ des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der allein erhobenen Sachrüge ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht wertet strafschärfend, dass der Angeklagte, der in der Bundesrepublik Deutschland als Asylant Gastrecht in Anspruch nehmen wolle, „dieses Gastrecht durch eine solche Gewalttat missbraucht“.
Was damit ausgesagt sein soll, ist nicht näher erläutert. Deshalb ist zu besorgen, dass sich diese Erwägung in einer straferschwerenden Berücksichtigung der Ausländereigenschaft des Angeklagten erschöpft und damit gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstößt (BGH NJW 1972, 2191; Beschluss vom 15. Januar 1982 – 2 StR 693/81 –).
Obgleich das Landgericht andererseits die Lage des Angeklagten als Asylant in einem fremden Land einchließlich der dadurch bedingten Schwierigkeiten zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, lässt sich nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht.
| Müller | Niemöller | ||
| Maier | Gollwitzer |