Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen Berücksichtigung des Ausländerstatus

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 693/81
Datum
15.01.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Vergehens nach dem BtMG ein. Zentral war, ob das Landgericht bei der Strafzumessung sein Ausländersein strafschärfend berücksichtigte. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil die Strafzumessung die Herkunft als erschwerend wertete und damit Art. 3 Abs. 3 GG verletzte; der Schuldspruch blieb bestehen. Die Sache wurde zur erneuten Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Herkunft oder der Ausländerstatus des Beschuldigten darf bei der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt werden; eine derartige Berücksichtigung verstößt gegen Art. 3 Abs. 3 GG.

2

Verstößt die Urteilsbegründung durch die Würdigung der Person des Täters gegen den Gleichheitsgrundsatz, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

3

Sind Schuldspruch und Strafausspruch getrennt zu prüfen, kann ein Rechtsfehler bei der Strafzumessung den Schuldspruch unberührt lassen, wenn dieser rechtsfehlerfrei ist.

4

Kommt die Revision in einem Teilpunkt Erfolg zu, hat das Revisionsgericht insoweit aufzuheben und gegebenenfalls an eine andere Kammer zurückzuverweisen, während unbegründete Rechtsmittelteile zu verwerfen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 3. September 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 693/81

in der Strafsache gegen den in ████████ geborenen Arbeiter Bruno █████, am 19.5.1955 in [REDACTED::CC]/Italien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. September 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht wertet zum Nachteil des Angeklagten, dass er *„das ihm gewährte Gastrecht in der Bundesrepublik Deutschland durch Handel mit Haschisch gröblich missbraucht“* habe. Damit berücksichtigt es strafschärfend, dass der Angeklagte Ausländer ist. Das verstößt gegen Art. 3 Abs. 3 GG (vgl. BGH NJW 1972, 2191; ständige Rechtsprechung, z. B. Beschl. vom 12. September 1980 – 2 StR 155/80).

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