Strafausspruch aufgehoben: Verbot der Doppelverwertung und Berufsstellung bei Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 550/81
- Datum
- 27.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Tatbestandsmerkmale, die bereits Inhalt des gesetzlichen Tatbestands sind, nicht erneut strafschärfend verwertet werden; eine solche Doppelverwertung ist unzulässig (§ 46 Abs. 3 StGB).
Die berufliche Stellung des Täters darf nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn zwischen der beruflichen Stellung und der Tat eine innere Beziehung besteht und das Gericht diese Beziehung darlegt.
Bleibt der Schuldspruch bestehen, können Fehler im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung an einen anderen Tatrichter zurückverwiesen werden.
Bei der Begründung einer Strafschärfung muss das Gericht seine Erwägungen so konkret darlegen, dass das Revisionsgericht die behauptete besondere Gefährlichkeit oder Pflichtwidrigkeit und ihren Zusammenhang mit der Tat nachvollziehen kann.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 550/81
in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Wolfgang ███ aus ███████████████, █████ geboren am ██████ 1942 in ██ ███, wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 1981 gem. § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird 1. die Formel des Urteils des Landgerichts Frankenthal vom 10. Juni 1981 dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung verurteilt ist; 2. das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung und (ausweislich der Urteilsgründe rechtlich zutreffend in Tateinheit mit) versuchter Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Sowohl die verfahrensrechtlichen als auch die sachlich-rechtlichen Angriffe gegen ihn gehen fehl. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 1. Oktober 1981 nimmt der Senat insoweit Bezug.
2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.
a) Das Landgericht hat strafschärfend das „hemmungs- und bedenkenlose Vorgehen des Angeklagten zur Erreichung des von ihm ins Auge gefassten Zieles“ in Betracht gezogen, das zeige, dass er „die Inbesitznahme des Pkw’s für weitaus wichtiger hielt als die Rücksichtnahme auf die körperliche Unversehrtheit der Zeugin, die bei der objektiv sehr großen Gefahrlichkeit der Drohung mit dem spitzen Messer unschwer auf das Ernsthafteste hätte verletzt werden können“ (UA 17). Diese Formulierungen umschreiben lediglich die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes der versuchten schweren räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, §§ 22, 23 StGB), deren das Landgericht den Angeklagten für schuldig befunden hat. Die Wortwahl lässt befürchten, dass sich die Kammer des Verbots der Doppelverwertung dieser Umstände, die bereits Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind (§ 46 Abs. 3 StGB), nicht bewusst gewesen ist.
b) Zu beanstanden sind die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung ferner insoweit, als strafschärfend auf ein erhöhtes „Maß an Pflichtwidrigkeit“ des Angeklagten „infolge seiner Berufsausübung“ (UA 17 a) abgestellt wird. Damit wird, entgegen der gegenteiligen Versicherung der Kammer (UA 17), letztlich doch die berufliche Stellung des Angeklagten als Rechtsanwalt strafschärfend verwertet, was in dieser Allgemeinheit nicht statthaft ist. Die berufliche Stellung eines Täters darf vielmehr nur dann zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn zwischen dem Beruf und der Straftat eine innere Beziehung besteht (BGH, Beschluss vom 4. September 1980 – 4 StR 598/80; BGH, Urteil vom 25. Januar 1978 – 3 StR 412/77; auch BGH bei Dallinger MDR 1966, 26). Diese innere Beziehung hat das Landgericht in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise bisher nicht dargelegt.
c) Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, zu überprüfen, ob die besondere Beziehung zwischen dem Angeklagten und Frau ████████ und die der Tat vorausgegangene Auseinandersetzung (UA 5, 6) es rechtfertigen, die Tat über die Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestände hinaus als derart „bedenklich“ zu qualifizieren, dass allein aus diesem Grunde eine Strafschärfung gerechtfertigt erscheint.
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