Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Berufs- bzw. Statusberücksichtigung bei Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 598/80
- Datum
- 04.12.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Berufliche Stellung oder Nationalität des Täters darf bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn zwischen dieser Stellung und der Tat eine innere Beziehung besteht.
Die bloße Stellung als Angehöriger einer hier stationierten Truppe begründet keine Garantenstellung und gibt keinen verlässlichen Aufschluss über den Unrechtsgehalt oder die innere Einstellung des Täters.
Sachfremde Erwägungen der Strafkammer bei der Zumessung verstoßen gegen die Anforderungen des § 46 StGB und führen zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Ist nicht auszuschließen, dass unzutreffende Zumessungserwägungen zu einer höheren Strafe geführt haben, ist die Sanktion aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 24. April 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 598/80
in der Strafsache gegen
1. Fredrick Rupena A[.], ███ aus ███, geboren am ███ 1958 in ███, ██, USA,
2. Manuel Joseph R[.], ████████ aus ████████, geboren am ██ 1957 in ██, USA,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 4. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. April 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Die Verfahrensbeschwerden haben keinen Erfolg. Soweit die Angeklagten die Behandlung der Ablehnungsanträge gegen den Strafkammervorsitzenden und einen beisitzenden Richter wegen Befangenheit rügen, genügen sie nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGHSt 22, 169). Das gleiche gilt, soweit von beiden Angeklagten die angeblich rechtsirrige Ablehnung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bezüglich der Zeugin █ beanstandet wird. Im Übrigen kann auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 30. Oktober 1980 verwiesen werden. Der Senat vermag ihr nur insoweit nicht zu folgen, als die Rüge des Angeklagten ███ aus § 265 StPO mit der Begründung zurückgewiesen wird, der vermisste Hinweis sei erteilt worden.
Zu Recht trägt die Revision hierzu vor, dass der Hinweis des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung, der Angeklagte könne anstelle eines gemeinschaftlich begangenen Vergehens des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr auch wegen Beihilfe zu diesem Vergehen verurteilt werden, sich nur auf dieses Vergehen (§ 315b StGB) erstreckte, nicht aber auch auf die weitere Möglichkeit einer Verurteilung wegen Beihilfe zur Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB).
Da sich indessen der Angeklagte nach Sachlage auch gegenüber einem solchen Hinweis nicht anders hätte verteidigen können, als er es ohnehin getan hat, hat sich die gerügte Unterlassung auf den Schuldspruch nicht ausgewirkt.
2. Der Schuldspruch lässt bei keinem der Angeklagten Rechtsfehler zu ihren Ungunsten erkennen.
3. Erfolg haben die Revisionen der Angeklagten jedoch, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richten. Dieser Auffassung ist auch der Generalbundesanwalt. Er hat in seiner Stellungnahme dazu folgendes erklärt:
„Das Landgericht hat ausgeführt, dass die gegen die Angeklagten verhängten Strafen gerade auch im Hinblick auf die hier stationierten amerikanischen Soldaten generalpräventiven Gesichtspunkten genügen müssten, und hat dies anschließend damit begründet, dass die Soldaten, die zum Schutze der deutschen Bevölkerung hier stationiert seien, davon abgehalten werden müssten, ‚den Schutz in sein Gegenteil zu verkehren‘ (UA S. 56 und 59).
Bezüglich des Angeklagten █████████████ hat das Landgericht zusätzlich ausgeführt, der Angeklagte müsse ‚sich als Ausländer vorhalten lassen, dass er gerade als Angehöriger einer sogenannten Schutzmacht die inländischen Rechtsvorstellungen respektiert‘ (UA S. 57 und 58).
Diese teilweise schon in sich nicht ganz verständlichen Zumessungserwägungen lassen befürchten, dass die Strafkammer in unzulässiger Weise die beruflichen Pflichten der Angeklagten für die Strafbemessung berücksichtigt hat.
Zwar ist eine solche Verknüpfung nicht schlechthin unzulässig. Die berufliche Stellung eines Täters kann aber nur dann zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn zwischen dem Beruf und der Straftat eine innere Beziehung besteht (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1966, 26 sowie BGH bei Holtz MDR 1979, 635; BGH, Urteil vom 25. Januar 1978 – 4 StR 412/77).
An einer solchen Beziehung fehlt es hier. Schon deshalb, weil die amerikanischen Soldaten – wenn überhaupt – nur für die äußere, nicht aber für die innere Sicherheit der Bundesrepublik verantwortlich sind. Die Verpflichtung obliegt insoweit dann aber auch nur der Truppe als ganzer, nicht aber dem einzelnen Soldaten.
Jedenfalls hat der hier stationierte amerikanische Soldat in dieser seiner Eigenschaft gegenüber der deutschen Bevölkerung keine Garantenstellung. Er kann insoweit nicht einem deutschen Polizeibeamten gleichgestellt werden.
Der Umstand, dass die Angeklagten als amerikanische Soldaten in der Bundesrepublik stationiert sind, lässt Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der von ihnen begangenen Tat nicht zu, geschweige denn einen Einblick in die innere Einstellung der Täter zu ihrer Tat gewähren.
Wenn gleichwohl solche sachfremden Erwägungen zu Ungunsten der Angeklagten im Strafausspruch Berücksichtigung gefunden haben, entspricht die Strafzumessung nicht mehr den Anforderungen des § 46 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1979 – 4 StR 391/79).
Es lässt sich nicht völlig ausschließen, dass die Strafkammer ohne die unzutreffende Zumessungserwägung zu einer geringeren Strafe gegenüber den Angeklagten gekommen wäre.
Der Strafausspruch muss daher aufgehoben werden; der im Ergebnis nicht zu beanstandende Maßregelausspruch bleibt hiervon jedoch unberührt.“
Dem tritt der Senat bei.
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