Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen Verführung Minderjähriger; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 549/51
Datum
28.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verführung eines 17-jährigen Lehrlings zur Unzucht nach §175a Nr.3 StGB verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil die Feststellungen nicht belegen, dass der Minderjährige mit dem erforderlichen willentlichen Entschluss an Unzucht mitgewirkt hat. Ferner ist die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (§51 Abs.2 StGB) wegen Übermüdung/Alkohol noch aufzuklären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Vollendung des Delikts der Verführung Minderjähriger zur Unzucht (§175a Nr.3 StGB) muss der Minderjährige tatsächlich dazu gebracht werden, die Tatbestandsmerkmale des §175 StGB sowohl in ihrer äußeren als auch inneren Seite zu erfüllen.

2

Flüchtige oder kurze sexuelle Berührungen, die auf Überraschung oder Unerfahrenheit stoßen und wiederholt abgewehrt werden, begründen nicht ohne Weiteres den Willen des Minderjährigen zur Teilnahme an einer Unzuchthandlung und können allenfalls einen Versuch darstellen.

3

Wenn die richterlichen Feststellungen keine eindeutigen Anhaltspunkte für den willentlichen Entschluss des Minderjährigen liefern, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren tatsächlichen Aufklärung zurückzuverweisen.

4

Anhaltspunkte für erheblichen Alkohol- oder Erschöpfungszustand des Täters können die Frage der verminderten Schuldfähigkeit nach §51 Abs.2 StGB berühren und müssen im Verfahren eingehend geprüft werden.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 28. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Betriebsleiter Ernst ███ aus M[REDACTED] (Westf.), geb. oren am ███ 1900 zu Magdeburg, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Horchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, ████████████████ ███ der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 28. April 1951 mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB kann nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat folgendes festgestellt: Der Angeklagte, der übermüdet war und Alkohol zu sich genommen hatte, begann am frühen Morgen im Wartesaal mit dem 17-jährigen Lehrling ████, der sich neben ihn gesetzt hatte, ein Gespräch; er bestellte für diesen ein Glas Bier und einen Korn und redete leise auf ihn ein, wobei er ab und zu die Hände und die Wangen █████████ streichelte. Plötzlich fasste er dem links neben ihm sitzenden Jungen auf den Oberschenkel und öffnete ihm die Knöpfe seiner Hose. Er erfasste den Geschlechtsteil ███ und bewegte ihn kurze Zeit hin und her. Der Junge wurde dadurch geschlechtlich erregt, stieß jedoch die Hand des Angeklagten zurück. Dann ergriff der Angeklagte die Hand des Jungen und führte sie an sein eigenes erregtes Glied. ███ fasste den Geschlechtsteil des Angeklagten auch an, zog dann jedoch seine Hand zurück. Der Angeklagte führte nochmals die Hand des Jungen zu seinem Geschlechtsteil, dieser zog aber seine Hand mit Gewalt zurück, ohne den Geschlechtsteil des Angeklagten nochmals anzufassen. Währenddessen fragte der Angeklagte den Jungen, ob sie sich nicht am Abend wieder treffen könnten, sie würden dann ein Bett aufsuchen, um „Lust zu machen“.

Diesen Sachverhalt würdigt die Strafkammer dahin, der Angeklagte habe den Lehrling dazu verführt, mit ihm Unzucht zu treiben. Zur Begründung führt sie aus: Dadurch, dass der Angeklagte den Jungen mit Alkohol bewirtete, auf ihn einredete und seine Hände und Wangen streichelte, habe er dessen Widerstand zu besiegen und ihn seinen Wünschen gefügig zu machen gesucht. Das sei ihm auch gelungen, wobei ihm dessen Unerfahrenheit, Überraschung und Gehemmtheit wegen der Reisenden um ihn her zu statten gekommen seien. Der Angeklagte habe auch den Geschlechtsteil Schürmanns nicht nur flüchtig berührt, sondern reibende Bewegungen daran vorgenommen, die die Erektion des Gliedes hervorgerufen hätten. Außerdem habe er den Jungen auch veranlasst, sein gleichfalls erregtes Glied anzufassen. Er habe somit Unzucht mit ihm getrieben und sei demgemäß nach § 175a Nr. 3 StGB zu bestrafen.

Dem kann aus Rechtsgründen nicht beigetreten werden.

Unter dem Begriff der Verführung ist, wie die Strafkammer nicht verkennt, eine Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen zu verstehen, vermöge deren er unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit oder geringeren Widerstandskraft zur Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt gemacht wird (RGSt 70, 199). Demgemäß muss aber der Minderjährige, wenn das Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB vollendet sein soll, mit Erfolg dazu gebracht worden sein, den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren, wie insbesondere auch nach der inneren Tatseite hin zu erfüllen (RGSt 74, 77; BGH Urteil vom 26. Juli 1951 2 StR 358/51). Der gesetzliche Tatbestand des § 175 StGB erfordert seinerseits ein tätiges oder geduldetes Unzuchttreiben, d.h. eine unzüchtige Handlung von gewisser Dauer (BGH Urteil vom 13. Juli 1951 – 2 StR 275/51). Eine Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB setzt somit voraus, dass der minderjährige Lehrling schließlich dazu gebracht worden ist, eine willkürliche Betätigung von einiger Dauer zu billigen und zu wollen. Ein derartiger Wille des Minderjährigen kann aber dem festgestellten Sachverhalt in keiner Weise entnommen werden. Dass es dem Angeklagten gelang, ohne sofortigen Widerstand den erfassten Geschlechtsteil des Jungen kurze Zeit hin und her zu bewegen und dadurch zu erregen sowie die Hand des Jungen an sein eigenes Glied zu führen, führt die Strafkammer ersichtlich auf Unerfahrenheit, Überraschung und Gehemmtheit, nicht auf willkürliche Absicht des Minderjährigen zurück. Der festgestellte Sachverhalt legt es denn auch nahe und lässt jedenfalls die Möglichkeit offen, dass der Minderjährige alsbald, nachdem er jeweils den Sinn dessen erfasste, was er dulden oder tun sollte, eine lebhafte und erfolgreiche Abwehr betätigte. Die bisherigen Feststellungen machen hiernach nicht ersichtlich, dass ████ sich eines Vergehens gegen § 175 StGB schuldig gemacht hätte. Dann aber kann auch der Angeklagte ein Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB nicht vollendet, sondern nur versucht haben, möglicherweise in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 175 StGB.

Der Sachverhalt bedarf daher weiterer tatsächlicher Klarung auf zutreffendem Rechtsboden.

Auch die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB kann durch Rechtsirrtum beeinflusst sein. Dass der Angeklagte während des ihm zur Last gelegten Vorfalls klar bei Sinnen war und sich zudem noch während der Hauptverhandlung genau an Einzelheiten aus der fraglichen Nacht erinnerte, schließt eine erhebliche Verminderung seiner Fähigkeit zur Willensbestimmung nicht aus. In dieser Richtung räumt die Strafkammer bereits selbst die Möglichkeit ein, dass die Übermüdung und der vorherige Alkoholgenuss den Angeklagten „die Reserven verlieren“ und unvorsichtig werden ließen.

HorchnerGrogDr. Hille
EngelsDr.Dr. Augustin

Zitiert (2)