Revision: Gefährliche KV zu fahrlässiger KV bei versuchtem schweren Raub; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 545/86
- Datum
- 08.01.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aus dem reinen objektiven Geschehen kann nicht ohne weitere Feststellungen zwingend auf bedingten Verletzungsvorsatz geschlossen werden; es bedarf Feststellungen zum inneren Tatbestand.
Ist der Vorsatz für eine gefährliche Körperverletzung nicht nachweisbar und führt eine erneute Hauptverhandlung voraussichtlich nicht zu entscheidungserheblichen Feststellungen, kann der Schuldspruch in fahrlässige Körperverletzung geändert werden, sofern der Angeklagte dadurch in seiner Verteidigung nicht benachteiligt wird.
Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, dass der ursprünglich getroffene Strafausspruch aufzuheben ist, wenn die wegfallende Tatbestandsqualifikation straferschwerend in die Strafzumessung eingeflossen ist.
Bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung ist ein zuvor gewährter Vorteil aus einer früheren Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen; ein solcher Vorteil darf dem Verurteilten nicht erneut entzogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 9. Juli 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 545/86 in der Strafsache gegen ██████, geboren am ██████ 1963 in ███████████████████, zeitig in Haft, wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 1987 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird
I. das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 9. Juli 1986
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 17. Dezember 1985 rechtskräftig verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen versuchten schweren Raubes und gegen den Maßregelausspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Dezember 1986 Bezug genommen.
2. Dagegen vermögen die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen die Annahme einer mit bedingtem Vorsatz begangenen gefährlichen Körperverletzung nicht zu rechtfertigen: Der Angeklagte hatte den 77-jährigen Wilhelm Otto █████ zu Boden gestoßen, wobei er ihm „das Klappmesser entgegenhielt. Weil der Zeuge beim Aufrichten eine Abwehrbewegung mit der rechten Hand machte, kam er mit dem ihm von dem Angeklagten vorgehaltenen Klappmesser in Berührung, wodurch sich der Zeuge eine ca. 4 cm tiefe Schnittwunde an der rechten Hand zuzog“ (UA 17).
Aus diesem (objektiven) Geschehen allein konnte – entgegen der Ansicht der Strafkammer (UA 22) – noch nicht auf einen bedingten Verletzungsvorsatz des Angeklagten geschlossen werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. November 1986 – 4 StR 603/86). Hieraus war die Willensrichtung des Angeklagten nicht eindeutig zu entnehmen, sodass es weiterer Feststellungen zum inneren Tatbestand bedurft hätte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 – 4 StR 479/85). Der Senat schließt die Möglichkeit aus, dass eine erneute Hauptverhandlung zu ausreichenden Feststellungen in dieser Richtung führen würde. Er hat deshalb den Schuldspruch auf eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Generalbundesanwalt hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 232 Abs. 1 StGB bejaht.
3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge; denn die Strafkammer hat ausdrücklich straferschwerend gewertet, „dass auch die Voraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung erfüllt sind“ (UA 25).
Damit muss auch der Gesamtstrafenausspruch entfallen. Dieser hätte im Übrigen auch deswegen nicht bestehen bleiben können, weil das Landgericht von einem unrichtigen Strafrahmen ausgegangen ist: Der dem Angeklagten bei der Gesamtstrafenbildung durch das Amtsgericht Hamburg-Altona im Urteil vom 17. Dezember 1985 gewährte Vorteil (Gesamtstrafe von zehn Monaten aus den Einzelstrafen von fünf und zweimal vier Monaten sowie einem Monat) durfte ihm bei der hier erfolgten nachtraglichen Gesamtstrafenbildung nicht wieder genommen werden (BGHSt 15, 164, 166). Der Strafrahmen erstreckte sich somit nur bis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten und nicht – wie das Landgericht angenommen hat (UA 26) – bis zu fünf Jahren und einem Monat.
4. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird durch den Rechtsfehler nicht berührt. Die Maßregel bleibt daher aufrechterhalten.
Knoblich Richter am Bundesgerichtshof
Laufhütte Hürxthal ist durch Krankheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Knoblich | Goydke | ||
| Meyer-Goßner |