Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unklaren Tötungsvorsatzes und widersprüchlicher Schuldfähigkeitsfeststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 479/85
Datum
10.10.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil wegen versuchten Totschlags auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte bedingten Tötungsvorsatz angenommen, ohne hinreichend die Schussrichtung, Örtlichkeit und Standorte der Beteiligten darzustellen. Zudem liegt ein nicht auflösbarer Widerspruch vor, weil die Kammer eine Einlassung für widerlegt hielt, sie aber zur Beurteilung der Schuldfähigkeit zugrunde legte. Die Feststellungen genügen nicht den Anforderungen des § 267 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Verwendung einer Schusswaffe rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes; wenn Schussrichtung und Umstände auch einen auf Verletzung gerichteten Vorsatz nahelegen, sind die Alternativen sorgfältig zu prüfen.

2

Urteilsgründe müssen die für erwiesen gehaltenen Tatsachen so konkret darstellen, dass dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung möglich ist; dazu gehören bei räumlich relevanten Taten genaue Schilderungen der Örtlichkeit und der Positionen der Beteiligten (§ 267 Abs.1 StPO).

3

Die Möglichkeit, dass ein Projektil ein Opfer "hätte treffen können", genügt nicht allein, um die vom Angeklagten vorgetragene Tathandlungsrichtung (bewusstes Nichttreffen) zu widerlegen.

4

Legt das Tatgericht bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit eine Einlassung zugrunde, die es zugleich für widerlegt hält, begründet dies einen nicht heilbaren Widerspruch in den Urteilsgründen, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 2. Mai 1985

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen Oswald G ███, geborener ███ aus ███████, geboren am ██ ████ 1939 in St. ████, wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Goydke, Dr. Jahnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Mai 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die Urteilsgründe halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach den landgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte in einer Diskothek von dem tunesischen Staatsangehörigen ███████, genannt █████, tätlich angegriffen worden, hatte daraufhin eine Pistole gezogen und diese auf ████ gerichtet, der sofort die Flucht ergriff, und hatte danach auf den Fliehenden noch im Lokal einen Schuss abgegeben, der diesen jedoch nicht traf.

Das Landgericht sieht die Einlassung des Angeklagten, er habe „bewusst nach unten gezielt, um den █████ nicht zu treffen“, als widerlegt an. Es ist aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte den Schuss „gezielt auf den fliehenden ██████ abgegeben“ hat. Dabei waren „entscheidend für die Überzeugung der Kammer letztlich die Bekundungen der Zeugen ████████ und █████, wobei letzterer auch als Sachverständiger ausgesagt hat“. Nach diesen Bekundungen wies der Schuss „eine abfallende Richtung auf; in der Nähe der Bartheke, wo sich █████ bei Schussabgabe befand, hatte das Projektil jedoch noch eine solche Höhe, dass es den Fliehenden ohne weiteres hätte treffen können“.

Das Landgericht meint hierzu, wer „so wie es der Angeklagte getan hat, dass er den anauf einen Menschen schießt, der weiß, hat, deren Tod herbeiführen kann und nimmt den Todeserfolg zumindest billigend in Kauf“.

Diese Überzeugungsbildung begegnet durchgreifenden Bedenken:

a) Die festgestellte Richtung des Schusses und der Umstand, dass ████ nicht getroffen worden ist, lassen sich durchaus mit der Einlassung des Angeklagten in Einklang bringen, bewusst nach unten gezielt zu haben, um diesen nicht zu treffen. Die Möglichkeit, dass das Projektil ihn „hätte treffen können“, ist für sich allein nicht geeignet, diese Einlassung zu widerlegen, zumal das Landgericht nicht festgestellt hat, aus welchem Grunde ██████ nicht getroffen worden ist.

Auch sonst sind keine Umstände dargetan, die darauf schließen lassen könnten, dass der Angeklagte „auf ██████ gezielt geschossen hat“. Zwar haben die Zeugen ██████████

und ███, die Begleiter ████, bekundet, der Angeklagte habe „bei Schussabgabe auf den ████ gezielt“, ihnen sei „die Kugel am Kopf vorbeigezischt“.

Das Landgericht hat aber ersichtlich Bedenken, diesen Bekundungen zu folgen, denn es geht davon aus, dass die Zeugen „ein Interesse daran haben könnten, das Verhalten des Angeklagten so gravierend wie möglich darzustellen“.

Zudem ist es – soweit die äußerst knappen Feststellungen zur Örtlichkeit sowie die unbestimmt gehaltenen Angaben zu den Standorten der Tatbeteiligten und Zeugen während der Tat überhaupt eine ausreichende Beurteilung zulassen – bei der festgestellten, schräg nach unten weisenden Schussrichtung unwahrscheinlich, dass das Projektil am Kopf der Zeugen „vorbeigezischt“ ist. Die Zeugin ███, ███, die Begleiterin des Angeklagten, die das Landgericht für glaubwürdig hält, hat lediglich ausgesagt, der Angeklagte habe „in Richtung auf den fliehenden ██████████████████“. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass er bei der Schussabgabe tatsächlich auf █████ gezielt hat.

b) Aber selbst wenn der Angeklagte „auf ████ gezielt geschossen hat“, so lässt sich daraus nicht – wie das Landgericht es getan hat – ohne weiteres der Schluss ziehen, dass er „den Todeserfolg billigend in Kauf“ genommen hat. Die Schussrichtung – schräg nach unten – könnte vielmehr auch darauf schließen lassen, dass er █████ nur verletzen wollte (§ 223a Abs. 2 StGB), also gerade nicht dessen Tötung in seine Vorstellung aufgenommen hat. Das Landgericht hätte sich mit dieser nicht fernliegenden Möglichkeit jedenfalls näher auseinandersetzen müssen. Dabei wäre zu bedenken gewesen, dass beim Einsatz einer Schußwaffe zwar die Annahme naheliegen mag, der Täter habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, dass dies aber nicht

stets der Fall sein muss. Deshalb sind jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Willensrichtung des Täters aus dem Geschehensablauf nicht eindeutig zu erschließen ist, an den Tatrichter besondere Anforderungen bei der Feststellung des inneren Tatbestandes zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 1983 – 4 StR 184/83 m. w. N.).

Diesen Anforderungen wird die formelhafte Erwägung, wer „so wie der Angeklagte es getan hat“, auf einen Menschen schießt, der wisse auch, „dass er den anderen töten kann“ und nehme „den Todeserfolg billigend in Kauf“, nicht gerecht.

2. Durchgreifenden Bedenken begegnen ferner die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Es folgt insoweit dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen, der „eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, hervorgerufen durch den vorangegangenen Kopfstoß des █████“ ausgeschlossen und dies „für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar damit begründet hat, dass der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung die Situation voll erfasst hat, indem er den █████ verfolgt hat, um ihn zu verjagen und dabei noch bewusst so geschossen haben will, dass er diesen nicht treffen kann“. Das Landgericht legt sonach seiner Beurteilung der Schuldfähigkeit eine Einlassung des Angeklagten zugrunde, die es als widerlegt ansieht. Das Urteil leidet damit an einem nicht lösbaren, als sachlichrechtlicher Fehler zu bewertenden Widerspruch.

3. Die aufgezeigten Rechtsfehler, auf denen der Schuldspruch beruht, nötigen zur Aufhebung des Urteils. Der Strafausspruch bedarf danach keiner Erörterung. Auch auf die Verfahrensrügen braucht nicht näher eingegangen zu werden.

Das angefochtene Urteil gibt jedoch Anlass, für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hinzuweisen:

a) Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Dies muss so klar und eindeutig geschehen, dass dem Revisionsgericht die Prüfung möglich ist, ob die rechtliche Würdigung dem tatsächlichen Geschehensablauf entspricht (vgl. Hirxthal in KK § 267 StPO Rdn. 8). Dazu gehören in einem Fall wie dem vorliegenden eine genaue Schilderung der Örtlichkeit und die Angabe der Standorte, an denen sich die Beteiligten vor und während der Tat aufgehalten haben. Formulierungen wie „an der Theke“ oder „in der Nähe der Bartheke“ werden diesem Erfordernis nicht gerecht.

b) Bei der Prüfung, ob ein versuchter Totschlag als minder schwer im Sinne des § 213 StGB zu bewerten ist, kann zwar auch berücksichtigt werden, dass nur Versuch vorliegt (vgl. BGH StV 1982, 69, 70 m. w. Nachw.; 1982, 72); bleibt dieser Umstand jedoch unberücksichtigt und wird das Vorliegen des § 213 StGB aus anderen Gründen bejaht, so ist weiter zu prüfen, ob auch eine Milderung nach § 49 i. V. m. § 23 Abs. 2 StGB in Betracht kommt (Umkehrschluss aus § 50 StGB; vgl. BGH, Ur-

teil vom 24. August 1976 – 1 StR 482/76; BGH NJW 1980, 950; Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 50 StGB Rdn. m. w. Nachw.).

GoydkeSalgerJahnke
KnoblichMeyer-Goßner

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