Revision teilweise stattgegeben: Gefährliche Körperverletzung zu fahrlässiger Körperverletzung geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 603/86
- Datum
- 18.11.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Vorsatz setzt voraus, dass der Täter den Erfolg ernsthaft in Kauf nimmt; können die Feststellungen eine zufällige Ursache des Erfolgs nicht ausschließen, ist statt Vorsatz nur Fahrlässigkeit feststellbar.
Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch abändern, wenn die Änderung dem Angeklagten keinen anderen Verteidigungsbedarf auferlegt hätte und damit eine Verteidigungsnachteiligkeit nicht gegeben ist.
Bei Gesamtstrafen kann eine Einzelstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß festgesetzt werden, ohne die übrigen Einzelstrafen oder die Gesamtstrafe zu berühren, sofern nicht erkennbar ist, dass eine niedrigere Einzelstrafe zu einer niedrigeren Gesamtstrafe geführt hätte.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit seine Revision nicht erfolgreich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 15. Juli 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 603/86 in der Strafsache gegen Karl-Heinz (__.____) avs ████ geboren am █████ in █████ zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 1986 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 15. Juli 1986 dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe nicht der gefährlichen Körperverletzung, sondern der fahrlässigen Körperverletzung schuldig ist. In der Liste der angewendeten Vorschriften wird „§ 223a“ durch „§ 230“ ersetzt. Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten „des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in einem weiteren Fall, vorsätzlichen Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung“ schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt sowie einen Revolver eingezogen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist – abgesehen von der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung – unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Gründe
Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen vermögen die Annahme einer (bedingt) vorsätzlichen Körperverletzung nicht zu rechtfertigen. Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten, „der Schuss habe sich aufgrund des Schlages des Zeugen █████ gelöst“, nicht widerlegen können (UA 28/29). Dann kam nur eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht. Der Senat hat den Schuldspruch insoweit selbst geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Generalbundesanwalt hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 232 Abs. 1 StGB bejaht.
Der Senat setzt für diese Straftat an Stelle der verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten die gesetzliche Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat fest. Die Verhängung einer Geldstrafe kommt ersichtlich nicht in Betracht (§ 47 Abs. 1 StGB). Hiervon werden die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht berührt.
Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei einer Einzelstrafe von einem Monat statt von sechs Monaten im Fall II 4 der Urteilsgründe auf
eine niedrigere als die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
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