Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Berücksichtigung von Nachtatverhalten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 542/89
Datum
09.11.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Vergewaltigung. Streitpunkte waren die strafschärfende Bewertung seines Nachtatverhaltens, die alkoholbedingte Beeinflussung und die Berücksichtigung einer Krebserkrankung. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung, weil Nachtatverhalten nur unter engen Voraussetzungen strafschärfend zugewertet werden darf; übrige Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nachtatverhalten ist nur dann strafschärfend zu berücksichtigen, wenn daraus Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zur Tat oder auf den Unrechtsgehalt der Tat selbst gezogen werden können.

2

Das bloße Bemühen, Strafverfolgung zu entziehen oder Tatspuren zu beseitigen, darf grundsätzlich nicht als strafschärfender Umstand verwertet werden, sofern es ausschließlich dem Ziel dient, eine Überführung zu verhindern.

3

Bei Feststellungen zur alkoholischen Beeinflussung hat das Tatgericht seine Berechnungsmethode anzugeben; werden jedoch Trinkmenge, Zeiträume und Körpergewicht mitgeteilt, kann das Rechtsmittelgericht das Ergebnis nachprüfen.

4

Die fehlerhafte Berücksichtigung eines Strafschärfungsgrundes führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter bei rechtsfehlerfreier Würdigung eine geringere Strafe erkannt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 19. Juni 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ████, geboren am ██████ in ████, Ingo, in ██████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. November 1989, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Laufhütte, Dr. Meyer-Goßner, Steindorf als beisitzende Richter,

Staatsanwältin ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ aus ███ als Verteidiger,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Juni 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Die Ausführungen der Strafkammer zur Frage der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit leiden zwar daran, dass sie ihre Berechnungsmethode nicht mitgeteilt hat. Sie hat aber die Trinkmenge (96 g Alkohol) errechnet, die Zeit, in welcher der Angeklagte den Alkohol zu sich genommen hat (10. April 1988, 19.30 Uhr bis 11. April 1988, 1 Uhr), und die Tatzeit angegeben (11. April 1988, 3.30 Uhr) sowie Angaben zum Gewicht des Angeklagten gemacht (72 kg). Der Senat kann deshalb das vom Landgericht mitgeteilte Ergebnis (max. Alkoholwert zur Tatzeit 1,1 ‰) bei Berücksichtigung der Menge des im Blut sich auswirkenden Alkohols (vgl. Mühlhaus/Janischewski, Straßenverkehrsrecht 11. Aufl. § 316 StGB Rdn. 8) nicht mehr als 2 ‰, des Resorptionsdefizits von wenigstens 10 % etwa 0,2 ‰ und des stündlichen Abbaus seit Beginn der Alkoholaufnahme von wenigstens 0,1 ‰ – insgesamt nicht weniger als 0,7 ‰ – (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2, 4; § 21 Blutalkoholkonzentration 7, 8, 12, 15; BGH, Beschluss vom 12. September 1989 – 1 StR 398/89) überprüfen.

Der Strafausspruch hält aber, wie der Verteidiger mit seiner „allgemein“ erhobenen Sachrüge im Ergebnis zu Recht geltend macht, rechtlicher Prüfung nicht stand.

Es ist zu beanstanden, dass das Landgericht das Nachtatverhalten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt hat. Dies wäre nur zulässig, wenn das dem Angeklagten angelastete Verhalten Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zur Tat zuließe oder Bedeutung für den Unrechtsgehalt der Tat selbst hätte (BGH StV 1982, 20). Hier hat die Strafkammer im Zusammenhang mit den Strafschärfungsgründen ausgeführt, die „Kaltblütigkeit des Vorgehens des Angeklagten“ komme auch dadurch „zum Ausdruck, dass er nach dem Ende der Tat die von ihm verwendeten Mullbinden und Klebebänder sowie das von ihm zerschnittene T-Shirt in einer Plastiktasche mitnahm und auf diese Weise Spuren der Tat beseitigte“ (UA 15). Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte seine Überführung verhindern oder erschweren wollte (UA 8). Es ist aber einem Täter unbenommen, sich der Strafverfolgung zu entziehen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13, 16). Ein solches Verhalten kann ihm deshalb grundsätzlich ebensowenig angelastet werden wie das Verwischen von Tatspuren, selbst wenn es kaltblütig geschieht (BGH StV 1984, 508; BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 1985 – 3 StR 91/85 – und vom 6. September 1989 – 3 StR 281/89). Entsprechendes gilt für die Beseitigung von Tatwerkzeugen, wenn dies ausschließlich dem Ziel dient, nicht als Täter überführt zu werden. Davon ist hier aber auszugehen, da ein anderer Sachverhalt nicht festgestellt ist.

Der Fehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Senat nicht ausschließen kann, dass der Tatrichter bei rechtsfehlerfreier Würdigung auf eine geringere Strafe erkannt hätte.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, dass ein nachweislich schwer erkrankter Angeklagter, der nur noch eine geringe Lebenserwartung hat, besonders strafempfindlich sein und die Tat deshalb durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe ausgeglichen werden könne (BGHR StGB § 46 Abs. 1, Schuldausgleich 3, 7, 13). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen. Die Erwägung des Tatrichters, die Krebserkrankung des Angeklagten stelle keinen „entscheidend ins Gewicht“ fallenden Strafmilderungsgrund dar, kann bedeuten, dass er die Möglichkeit der Verhängung einer geringeren als der sonst schuldangemessenen Strafe bedacht und die Erkrankung – wenn auch nicht entscheidend – zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat. Der zusätzliche Hinweis des Tatrichters, auf die bereits eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes müsse der Strafvollzug reagieren, kann demgegenüber dafür sprechen, dass er die Erkrankung bei der Strafzumessung nicht ins Gewicht hat fallen lassen, weil Nachteile für den Angeklagten im Strafvollzug ausgeglichen werden könnten. Dies wäre fehlerhaft, weil bereits die Strafe gerechter Schuldausgleich zu sein hat und deshalb bei der Strafzumessung nicht auf spätere den Schuldausgleich herstellende Maßnahmen des Strafvollzuges verwiesen werden darf.

SalgerLaufhütteSteindorf
KnoblichMeyer-Goßner

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