Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Strafschärfung durch Spurenbeseitigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 281/89
Datum
06.09.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Flensburg wegen Totschlags ein. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist zurück, weil das Landgericht die nachträgliche Spurenbeseitigung als strafschärfend verwertet hat. Zudem bestehen Zweifel, ob die als brutal bewertete Tatausführung Ausdruck verminderten Hemmungsvermögens war, was in den Gründen nicht ausreichend geprüft wurde. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung darf nicht strafschärfend auf die nach der Tat erfolgte Spurenbeseitigung oder auf das Bestreben, sich der Strafverfolgung zu entziehen, abgestellt werden.

2

Bei Feststellung erheblich verminderter Schuldfähigkeit ist zu prüfen, ob besondere Merkmale der Tatausführung (z. B. Brutalität, Vielzahl von Schlägen) Ausdruck eines herabgesetzten Hemmungsvermögens sind; liegen sie darin begründet, kommen sie nicht als strafschärfende Umstände in Betracht.

3

Das Urteil muss sich in den Gründen mit der Frage auseinandersetzen, ob strafschärfende Tatumstände auf vermindertes Hemmungsvermögen zurückzuführen sind; unterbleibt diese Auseinandersetzung, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung.

4

Soweit Rechtsfehler nur den Strafausspruch betreffen, kann dieser mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über das Strafmaß an eine andere Strafkammer zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 2. Februar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 281/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██, geborene ███ aus ████████, die Hausfrau Rita ████, geboren am ███ in ████████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin sowie der Nebenklägerin auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 2. Februar 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Revision der Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen der Beschwerdeführerin nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die strafschärfende Verwertung der „Kaltblütigkeit, mit der die Angeklagte nach der Tat die Spuren beseitigt hat, um nicht als Täterin in Frage zu kommen“ (UA S. 27/28), nicht zulässig ist. Es ist, wie der Generalbundesanwalt ausführt, „einem Täter unbenommen, sich selbst der Strafverfolgung zu entziehen. Nichts anderem dient das Verwischen der Tatspuren. Darin kann kein Strafschärfungsgrund liegen, selbst wenn es ‘kaltblütig’ geschieht (BGH StV 82, 20; NStZ 85, 21; Dreher/Tröndle aaO § 46 Rdn. 28“; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 8. Mai 1985 – 3 StR 91/85).

Die Strafkammer hat auch die „Brutalität“ des Vorgehens der Angeklagten sowie „die Vielzahl der dem Opfer beigebrachten Schläge und Hiebe“ strafschärfend gewertet und dabei bedacht, dass die Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert war. Das ist grundsätzlich zulässig. Rechtlich bedenklich wird die (volle) strafschärfende Zurechnung dieser Art der Tatausführung jedoch, wenn diese ihre Ursache in der erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Täters gehabt haben sollte (vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH bei Holtz MDR 1976, 96; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1, 2, 4, 5 m.w.Nachw.). Dass die Strafkammer dies geprüft habe, kann hier trotz des Hinweises auf die verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten deswegen zweifelhaft sein, weil sie in diesem Zusammenhang selbst davon ausgeht, die Angeklagte habe sich bei dieser Tatausführung „in einen Schlagrausch hineingesteigert“, ohne dass sich das Urteil mit der bezeichneten Frage im Einzelnen auseinandersetzt.

Zschockelt Krauth Gribbohm

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Gribbohm
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