Revision teilweise stattgegeben: Fortgesetzte Untreue, Verjährung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 541/92
- Datum
- 19.11.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der die Teile der geplanten Handlungsreihe in ihren wesentlichen Grundzügen umfasst, auf einen Gesamterfolg gerichtet ist und zumindest das verletzte Rechtsgut, dessen Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung vorwegnimmt; bloßer Wille zu wiederholten gleichartigen Taten genügt nicht.
Lange Zeiträume und unbestimmte, erhebliche Unterbrechungen zwischen einzelnen Taten sowie stark schwankende Tatbeträge sprechen gegen das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes und damit gegen die Qualifikation als fortgesetzte Handlung.
Werden einzelne Taten als selbständige oder nur teilweise in Fortsetzungszusammenhang stehende Handlungen beurteilt, ist die Verjährung für diese Einzeltaten gesondert zu prüfen; die Verjährungsfrist kann nach den Vorschriften des StGB (§ 78 ff.) durch Unterbrechung, etwa nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB, gehemmt werden.
Führt die Feststellung, dass Teile des Schuldspruchs verjährt oder nicht in Fortsetzungszusammenhang stehen, zur teilweisen Einstellung oder Änderung des Verfahrens, sind der Strafausspruch und die zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache, soweit erforderlich, zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8. Juli 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 541/92 vom 19. November 1992 in der Strafsache gegen ██ ███ Helmut ████, geboren am █ in █████, wegen Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. November 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. a) Soweit der Angeklagte wegen Einzelakten von Untreue, begangen vor dem 11. November 1986, verurteilt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
b) Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. Juli 1992
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue in neunzehn Fällen schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision hat nur zum Teil Erfolg.
Während die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich in den der Verurteilung zugrunde liegenden 87 Fallen der Untreue schuldig gemacht, nicht zu beanstanden ist, kann der Schuldspruch wegen einer (einzigen) fortgesetzten Tat nicht Bestand haben.
Der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz muss so beschaffen sein, dass er samtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Er muss auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen. Der allgemeine Entschluss oder eine Bereitschaft, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt nicht (ständ. Rspr., BGHSt 36, 105, 110 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen hat der Angeklagte entgegen der Auffassung der Strafkammer keinen die folgenden 87 Teilakte umfassenden Gesamtvorsatz gefasst, als er Ende 1980, nachdem seine vorausgegangenen ersten Taten nicht aufgefallen waren, den Entschluss fasste, sich künftig „nach gleichem Strickmuster“ die zur Deckung seines Finanzbedarfs erforderlichen Geldmittel zu beschaffen. Die Annahme eines Gesamtvorsatzes erscheint schon im Hinblick auf den beträchtlichen Tatzeitraum von zehn Jahren zweifelhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1992 – 4 StR 579/91 –; Beschluss vom 28. August 1992 – 3 StR 359/92). Hinzu kommt, dass der Angeklagte die einzelnen Teilakte auch nicht nach der Zeit ihrer Begehung bereits vorweg festlegen konnte. Ausweislich der Zusammenstellung aller 87 Teilakte (UA 17 – 19) lagen zwischen diesen sehr unterschiedliche Zeiträume. Einige Taten beging der Angeklagte an einem Tag. Zwischen anderen Taten lagen Unterbrechungen, die von einem Monat bis zu acht Monaten reichten. Schon das Vorhandensein solcher unbestimmter, längerer Unterbrechungen spricht gegen einen Gesamtvorsatz (vgl. BGHR StGB vor § 1 Gesamtvorsatz 3, 24; BGH, Beschluss vom 1. September 1992 – 4 StR 351/92). Schließlich trifft es auch nicht zu, dass die Höhe der in den zehn Jahren durch die einzelnen Untreuehandlungen erlangten Geldbeträge durch den gleichbleibenden Finanzbedarf des Angeklagten bereits 1980 vorgezeichnet war, wie die Strafkammer meint (UA 16, 27). Die vom Angeklagten in den einzelnen Fällen veruntreuten Beträge schwankten auch hinsichtlich der Höhe beträchtlich und nahmen zudem – wie die Strafkammer selber feststellt (UA 29) – ab 1988 auffallend ab.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte durch die Annahme einer (einzigen) fortgesetzten Handlung beschwert ist. Ausgehend von selbständigen oder nur teilweise in Fortsetzungszusammenhang stehenden Handlungen ist für einen großen Teil der Taten Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) ist erstmals am 11. November 1991 – durch die Anordnung der Bekanntgabe, dass das Ermittlungsverfahren eingeleitet sei (GA Bl. 24 R) – unterbrochen worden (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Hinsichtlich der 47 vor dem 11. November 1986 begangenen Taten, auf die der überwiegende Teil des Gesamtschadens entfällt, hat der Senat daher das Verfahren eingestellt.
Bei den nach dem 11. November 1986 begangenen Taten handelt es sich – wie der Senat aufgrund der Feststellungen des Urteils zu den Umständen ihrer Begehung und den Vorstellungen des Angeklagten selbst beurteilen kann – teilweise um selbständige Handlungen, teilweise um Teilakte einzelner fortgesetzter Taten. Soweit der Angeklagte die tatbestandsmäßigen Handlungen an einem Tage, wenn auch zum Nachteil verschiedener Eigentümergemeinschaften, vornahm, stehen diese jeweils in Fortsetzungszusammenhang. Danach hat der Angeklagte – ausgehend von den in der Auflistung UA 17 ff. mitgeteilten Wertstellungsdaten – hinsichtlich der Taten 51 bis 64, 61 bis 63, 59 und 60, 57 und 58, 55 und 56, 54, 81 und 82 sowie 79 und 80, 75 bis 78, 71 bis 73, 69 und 70, 85 bis 87, insgesamt also in zwölf Fällen, jeweils fortgesetzt gehandelt. Zuzüglich der sieben jeweils selbständig begangenen Taten Nr. 74, 83 und 84, 68, 50 – Auflistung UA 17 ff. – hat sich der Angeklagte in nicht verjährter Zeit der Untreue in neunzehn Fällen schuldig gemacht.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die teilweise Einstellung des Verfahrens und die Änderung des Schuldspruchs haben die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
| Salger | Nehm | Tepperwien | |||
| Steindorf | Tolksdorf |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 359/92 · 28.08.1992Revision: Fortsetzungszusammenhang bei Untreue und fehlerhafte Strafzumessung aufgehoben
- BGH · 4 StR 579/91 · 30.06.1992Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Gesamtvorsatz bei Falschabrechnung
- BGH · 4 StR 351/92 · 01.09.1992Fortsetzungszusammenhang und Verjährung bei langjährigem Sexualmissbrauch