Treffer
BGH Beschluss

Fortsetzungszusammenhang und Verjährung bei langjährigem Sexualmissbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 351/92
Datum
01.09.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob teilweise das Urteil wegen sexuellen Missbrauchs auf: Taten vor dem 24.4.1986 wurden aus Verjährungsgründen eingestellt; für die in Deutschland begangenen Taten änderte der Senat den Schuldspruch auf sechs Fälle. Kernfrage war, ob ein Fortsetzungszusammenhang vorliegt; der BGH verneinte dies wegen längerfristiger jährlicher Tatunterbrechungen. Die Sache wurde zur Neuverhandlung in Bezug auf Strafausspruch und Gesamtstrafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt neben Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts und der Tatbegehung einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang sowie einen Gesamtvorsatz voraus, der die wesentlichen Grundzüge der künftigen Handlungsreihe vorwegnimmt.

2

Die bloße Absicht oder Bereitschaft, künftig gleichartige Straftaten zu begehen, reicht für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs nicht aus.

3

Längere, durch äußere Umstände bedingte Unterbrechungen zwischen Teilakten sprechen gegen das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes und damit gegen eine fortgesetzte Handlung.

4

Fehlt ein Fortsetzungszusammenhang, sind die einzelnen Taten gesondert zu beurteilen; für bereits verjährte Einzeltaten ist das Verfahren einzustellen (§ 154 Abs. 2 StPO) und die Verjährungsregelungen des StGB sind entsprechend anzuwenden.

5

Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn der Angeklagte sich gegen den geänderten Tatvorwurf in der Hauptsache nicht anders verteidigen konnte (vgl. § 354 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 25. Februar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 351/92 vom 1. September 1992

in der Strafsache gegen █ aus ███, Sadhu, geboren am ██ 1920 in ████ (Indien), zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 1992 gemäß § 349 Abs. 1 und 4, § 154 Abs. 2 StPO

Tenor

1. a) Soweit der Angeklagte zu II 1 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen vor dem 24. April 1986 verurteilt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. b) Insoweit fallen die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 25. Februar 1992, soweit es ihn betrifft, a) zu II 1 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in sechs Fällen schuldig ist, b) im Strafausspruch zu II 1 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, einen heute 72 Jahre alten Yoga-Lehrer, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen (II 1 der Urteilsgründe) und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen in drei Fällen (II 2 und 3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision hat nur zum Teil Erfolg.

Der Angeklagte gründete im Jahre 1976 in Ascheberg-Herbern eine klosterähnliche Lebensgemeinschaft. Zwei weitere Einrichtungen bestanden in Los Angeles und in Poona. In der Folgezeit reiste er zwischen diesen Orten hin und her. Nach den Feststellungen des Urteils verbrachte er in jedem Ashram etwa ein Drittel eines jeden Jahres.

In Ascheberg-Herbern lebte unter anderem die Mitangeklagte ███ mit ihren Kindern, der am 18. Juni 1977 geborenen Tochter Lilofee und dem am 16. Juli 1976 geborenen Sohn Nepomuc. Deren Betreuung übernahmen auf Anweisung des Angeklagten andere weibliche Ashram-Mitglieder, vor allem die Mitangeklagte █████.

Von 1983 an nahm der Angeklagte regelmäßig sexuelle Handlungen an dem Kinde Lilofee vor. Spätestens 1986 vollzog er mit dem inzwischen neun Jahre alten Kind gelegentlich im Beisein der Mitangeklagten ██████ und ███████ den Geschlechtsverkehr. Dies geschah zunächst etwa einmal wöchentlich, von 1989/90 an während seiner im Jahr durchschnittlich mindestens drei Monate dauernden Aufenthalte in Deutschland nahezu täglich. Zu weiterem Geschlechtsverkehr kam es auf Reisen. Ferner schlug der Angeklagte Lilofee und Nepomuc in insgesamt drei Fällen heftig unter entwürdigenden Umständen mit einer Schirmkricke, einem Seil und einem Gürtel.

Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen in drei Fällen ist ebenso wie die rechtliche Würdigung der Sexualstraftaten als sexueller Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen nicht zu beanstanden. Jedoch hält in diesem Falle die Annahme einer fortgesetzten Tat rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Fortsetzungszusammenhang verlangt neben Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts und gleichartiger Tatbegehung einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilstücken des Gesamtgeschehens sowie einen Gesamtvorsatz. Dieser muss so beschaffen sein, dass er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Er muss auf einen Gesamtumfang gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen. Der allgemeine Entschluss oder eine Bereitschaft, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt nicht (ständ. Rechtsprechung, BGHSt 36, 105 m. w. N.).

Dass dem Angeklagten bereits anlässlich des ersten sexuell motivierten Handelns klar war, es werde in Zukunft zu weiteren sexuellen Missbrauchshandlungen kommen (UA 13), und dass er bereits damals die Absicht hatte, Lilofee in Zukunft als Sexualobjekt zu benutzen (UA 32), vermag eine fortgesetzte Handlung, insbesondere den Gesamtvorsatz nicht zu begründen. Es mag dahinstehen, ob die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beobachtende restriktive Einstellung zur Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs auch gegenüber langjähriger Begehung von Sexualdelikten am Platze ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1992 – 5 StR 302/92). Hier stehen bereits die äußeren Umstände der Annahme eines Gesamtvorsatzes entgegen. Das gilt insbesondere für die jährlich wiederkehrenden möglicherweise längerfristigen Tatumterbrechungen. Der Angeklagte hat sich in jedem Ashram etwa ein Drittel des Jahres aufgehalten. Zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der sexuellen Handlungen können somit mehrere Monate gelegen haben. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, sprechen derartige, durch äußere Umstände bedingte längere Unterbrechungen gegen einen Gesamtvorsatz (BGH GA 1972, 125; BGHR StGB vor § 1 f. H. Gesamtvorsatz 3, 14, 15, 24, 34) und damit gegen eine fortgesetzte Handlung, für die der Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten nicht gilt.

Ist somit von Einzeltaten auszugehen, so ist zu berücksichtigen, dass die fünfjährige Verjährungsfrist bezüglich des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB erstmals am 24. April 1991 unterbrochen wurde (Bd. I Bl. 29). Hinsichtlich der zwischen 1983 und dem 23. April 1986 begangenen Taten des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen ist daher Verfolgungsverjährung eingetreten (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Insoweit stellt der Senat das Verfahren wegen Verjährung, bezüglich des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 154 Abs. 2 StPO ein.

Bezüglich der in die Zeiten des Aufenthalts in Deutschland fallenden Taten geht der Senat aufgrund der Feststellungen des Urteils von jeweils fortgesetzt begangenen Taten aus. Er hat deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in sechs Fällen schuldig ist. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Tatzeitraum 1986, der durch den Beginn des Geschlechtsverkehrs mit dem inzwischen neun Jahre alten Kind (UA 13) mit dessen Geburtstag am 18. Juni 1986 ausreichend konkretisiert ist, allenfalls mit einzelnen Teilakten in die Zeit vor dem 24. April 1986 fällt, insoweit eine Verjährung einzelner Teilakte also nicht in Betracht kam.

§ 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs und die teilweise Einstellung führen zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall II 1 und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen können dagegen bestehen bleiben.

MaatzSalgerTolksdorf
NehmTepperwien

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